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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 1 vom 13.01.2021 S. 1)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes
Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1046, 1047) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8a Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden. | "Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden, insbesondere die für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen methodischen und sozialen Kompetenzen zu erwerben, zu erhalten und fortzuentwickeln." |
2. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "betreffenen" durch das Wort "betreffenden" ersetzt.
§ 94 Verfahren(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter oder Staatsanwalt bestellt werden.
(2) Zum Vertreter der Einleitungsbehörde kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
(3) § 77 findet Anwendung.
wird aufgehoben.
4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
Das Juristenausbildungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 189, 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dieses legt die Rahmenbedingungen der Prüfungen fest."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Prüfung kann auch an einem anderen Ort abgenommen werden."
b) In Absatz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) die Hochschullehrer des Rechts an den Universitäten der Prüfungsorte im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1," |
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Rechtsverordnung nach § 36 LHG" durch die Wörter "den Satzungen nach § 32 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "spätestens" gestrichen.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann die Berufung im Einzelfall über den in Satz 2 genannten Zeitpunkt hinaus mehrfach um jeweils ein Jahr verlängern."
c) In Absatz 4 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "wenn der Bewerber diese erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Jahren seit Ablegung der Ersten juristischen Prüfung beantragt," gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3 bis 7.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einem mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgericht kann eine gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung der Grundbücher betrauten Amtsgerichte eingerichtet werden; die sachliche Zuständigkeit dieser gemeinsamen Zweigstelle beschränkt sich auf die Führung der Grundbücher und umfasst nicht die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens."
2. In § 5 werden die Wörter "Zivil- und Strafkammern" durch die Wörter "Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, und der Strafkammern" ersetzt.
3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.
4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "den Oberlandesgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten, den Präsidenten der Landgerichte und den Vollzugsanstalten" durch die Wörter "ihm, den Oberlandesgerichten und den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten" ersetzt.
(Stand: 02.08.2022)
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