umwelt-online: LRiG - Landesrichtergesetz BW (2)
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§ 43 Verfahren bei der Beteiligung 13 19 19a 20
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt in den Fällen des § 32 Absatz 1 die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt sechs Wochen; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Die oberste Dienstbehörde und der Vorsitzende des Präsidialrats können innerhalb der Frist nach Satz 2 vereinbaren, dass sich die Frist um weitere zwei Wochen verlängert. Äußert sich der Präsidialrat nicht fristgerecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) Personalaktendaten dürfen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesem Gesetz und unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 und ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2), nur mit Zustimmung des Richters dem Präsidialrat übermittelt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.
(3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 6 und 8 gilt die Zustimmung zur Übermittlung der Personalaktendaten als erteilt.
(4) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen sowie die Teildatenbestände für dienstliche Beurteilungen, mit Zustimmung der Bewerber auch ihre vollständigen Personal aktendaten, ferner die von der obersten Dienstbehörde etwa eingeholten Besetzungsvorschläge zu übermitteln. Satz 1 gilt auch bei einer Versetzung ( § 32 Absatz 1 Nummer 4), wenn die Vorauswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich oder elektronisch begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen
(5) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme gegen die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme aus und erklärt sich diese nicht bereit, einem etwaigen Gegenvorschlag des Präsidialrats zu folgen, so ist die Angelegenheit zwischen dem für den Gerichtszweig zuständigen Minister oder seinem ständigen Vertreter und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Die Einigungsverhandlung soll innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattfinden.
(6) Führt die mündliche Erörterung nach Absatz 5 zu keiner Einigung, so entscheidet über die Berufung in ein Richteramt (Anstellung, Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts) sowie über eine Versetzung, mit Ausnahme der Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und der Versetzung wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes) der zuständige Minister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses ist unverzüglich herbeizuführen.
(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Beschlussfähig ist der Präsidialrat
Für die Sitzungen des Präsidialrats gilt § 22 Absatz 2a entsprechend. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
(3) Ein Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 41 Nr.2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ob diese Besorgnis begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Präsidialrat ohne die Stimme des Betroffenen.
§ 45 Beteiligung der obersten Dienstbehörde
Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck in Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden.
Dritter Abschnitt
Richterwahlausschuss
§ 46 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
(1) Der Richterwahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar
(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.
§ 47 Wahl der Abgeordneten
(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl binnen eines Monats nach seinem Zusammentritt sechs Abgeordnete zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses und für jedes Mitglied einen Abgeordneten als Vertreter.
(2) Jede Fraktion des Landtags kann einen Wahlvorschlag einbringen, in dem für jedes vorgeschlagene Mitglied ein Vertreter benannt sein muss. Die als Mitglieder gewählten Abgeordneten werden nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) bestimmt; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
(Stand: 04.09.2023)
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