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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2020
(GBl. Nr. 41 vom 20.11.2020 S. 1046)
Der Landtag hat am 11. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes
Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) Der Vorsitzende des Richterrats kann alle oder einzelne Mitglieder des Richterrats sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen zur Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenztechnik an einer Sitzung zulassen, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Richterratsmitglieder sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend."
2. In § 28 Absatz 1 Satz 10 und § 29 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" jeweils die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. § 44 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Beschlussfähig ist der Präsidialrat.
Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten. |
"(2) Beschlussfähig ist der Präsidialrat
Für die Sitzungen des Präsidialrats gilt § 22 Absatz 2a entsprechend. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten." |
Artikel 2
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorsitzende des Personalrats alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen zur Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenztechnik an einer Sitzung zulassen, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. § 38 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt."
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
"(3a) Bis 30. Juni 2021 findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.
2. In § 35 Absatz 4 Satz 3 wird nach der Angabe " § 34 Absatz 1," die Angabe "1a," eingefügt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
"(1a) Bis 30. Juni 2021 findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 34 Absatz 1," die Angabe "1a," eingefügt.
Artikel 3
Weitere Änderungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes
§ 22 Absatz 2a Satz 1 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende von Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.
2. Am Ende von Nummer 2 wird der Punkt durch die Angabe ", und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung nicht ein Viertel der Mitglieder des Richterrats unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht des Vorsitzenden zum Einsatz von Video- oder Telefonkonferenztechnik diesem gegenüber widerspricht."
(Stand: 18.08.2021)
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