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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Oktober 2022
(GBl. Nr. 34 vom 21.10.2022 S. 518)



Der Landtag hat am 12. Oktober 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

§ 5 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "vom Vorgesetzten" gestrichen.

b) Satz 2

Das Justizministerium legt die Stichtage für alle Inhaber desselben Statusamts einheitlich fest und bestimmt, wer Vorgesetzter ist.

wird aufgehoben.

2. Absatz 2 Satz 2 und

Das Justizministerium kann weitere Anlässe festlegen.

Absatz 4 Satz 3

Das Justizministerium kann bestimmen, dass eine dienstliche Beurteilung der Richter kraft Auftrags für einzelne Gerichtsbarkeiten alle sechs Monate zu erfolgen hat.

werden aufgehoben.

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil."

b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Sätze 2 und 3" durch die Wörter "Sätze 3 und 4" ersetzt.

4. Absatz 6

(6) Von der Regelbeurteilung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen
  1. Richter im Nebenamt,
  2. Richter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie haben ihre Einbeziehung in die Regelbeurteilung beantragt, und
  3. Richter, die am Stichtag länger als ein Jahr beurlaubt sind.

wird aufgehoben.

5. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Die Beurteilung ist dem Richter bekannt zu geben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Äußerung des Richters zu dessen Personalakten zu nehmen. "(6) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beurteilten nebst den zu ihrer Vorbereitung erstellten Beurteilungsbeiträgen bekanntzugeben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Gegen äußerung des Beurteilten zu dessen Personalakte zu nehmen."

6. Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Beurteilung näher auszugestalten,
  2. den zuständigen Beurteiler zu bestimmen,
  3. einheitliche Stichtage für alle Inhaber desselben Statusamts festzulegen,
  4. den Inhalt der Beurteilung näher festzulegen, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale,
  5. den Beurteilungsmaßstab näher auszugestalten und Richtwerte festzulegen,
  6. weitere Anlässe für dienstliche Beurteilungen festzulegen,
  7. Ausnahmen von der Regelbeurteilung, insbesondere eine Altersgrenze, festzulegen,
  8. anzuordnen, dass Richter kraft Auftrags in einzelnen Gerichtsbarkeiten alle sechs Monate zu beurteilen sind, sowie
  9. die Erstellung eines Gleichstellungsberichts nach Durchführung der Regelbeurteilungsrunden vorzusehen."

Artikel 2
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes

Für dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge, deren Beurteilungszeitraum vor dem erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes endet, ist die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11. September 2015 - Az.: 2000/0409 - (Die Justiz 2015 S. 255) in ihrer bis einschließlich des Tages der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 222187

ENDE

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