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Änderungstext
DRG - Dienstrechtsreformgesetz
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
- Baden-Württemberg -
Vom 9. November 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 22.11.2010 S. 793; 01.12.2015 S. 1035 15)
Artikel 1
LBG - Landesbeamtengesetz
( wie eingefügt)
Artikel 2
LBesGBW - Landesbesoldungsgesetz
( wie eingefügt)
Artikel 3
LBeamtVGBW - Landesbeamtenversorgungsgesetz
(nicht aufgenommen)
Artikel 4
Änderung des Ernennungsgesetzes
Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S.141), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 457), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 2 Satz 1 Nr.1 Buchst. a werden die Worte "des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes" durch die Worte "des mittleren und des gehobenen
Dienstes" ersetzt sowie das Wort "anzustellen," gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchst. a, Nummer 2 und 8 werden jeweils die Worte "des einfachen," gestrichen.
bb) In Nummer 4 Buchst. a, Nummer 5 Buchst. b, Nummer 6, 7, 10 und 15 werden jeweils die Worte "des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes" durch die Worte "des mittleren und des gehobenen Dienstes" ersetzt.
cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"9. den unteren Schulaufsichtsbehörden
für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes, mit Ausnahme der Schulleiter, die in § 2 Satz 1 Nr.1 Buchst. d genannten Rechte innerhalb des Schulamtsbezirks, für die ständigen Vertreter der Schulleiter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie die technischen Oberlehrer und die Fachoberlehrer als Fachbetreuer oder Stufenleiter das Recht, sie in dieses Amt zu befördern;". |
dd) In Nummer 11, 13 und 14 werden jeweils die Worte "des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes" durch die Worte "des mittleren und des gehobenen Dienstes" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe "Nummer 1 Buchst. a und b" die Worte "und nach Nummer 9" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte " , auch dann, wenn es sich um Einweisungen in Planstellen mit einem anderen Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung handelt" gestrichen.
b) Satz 3 wird gestrichen.
5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Absatz 1 gilt für die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend." |
6. In § 8 wird die Angabe " §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 30 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
Das Landesdisziplinargesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.343, 344) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg" ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienst- und Anwärterbezüge sowie Sonderzuschläge nach § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes, bei begrenzter Dienstfähigkeit die Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, jeweils ohne Familienzuschlag. | "Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und der Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr.1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, jeweils ohne Familienzuschlag." |
3. In § 8 Abs.2 Satz 3 und § 13 Abs. 3 wird jeweils die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder § 44 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe " (§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)" ersetzt.
5. In § 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 80 Abs. 1 oder 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
6. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 78 und 144 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
(Stand: 21.10.2020)
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