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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2020
(GBl. Nr. 41 vom 20.11.2020 S. 1050)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 71 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 und Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 921) geändert worden ist,
  2. § 8 des Landesrichter und -staatsanwaltsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1046, 1047) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeit und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "regelmäßige Arbeitszeit" durch die Wörter "Arbeitszeit in der Regel" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Halbsatz 1 werden die Wörter "regelmäßige Arbeitszeit von" durch die Wörter "Arbeitszeit von in der Regel" sowie in Halbsatz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "regelmäßige Arbeitszeit" durch die Wörter "Arbeitszeit in der Regel" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Kalenderjahres, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zu Grunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Jahr gelten würde. "Ändert sich die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres, wird anlässlich der Änderung für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt der Anteil am Jahresurlaub anhand der Arbeitstage im jeweiligen Zeitabschnitt nach Maßgabe von Satz 1 ermittelt."

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Jahresurlaub ergibt sich in den Fällen des Satzes 2 aus der Addition der jeweiligen Urlaubsanteile aus den Zeitabschnitten. Urlaubsanteile aus einem Zeitabschnitt mit einer niedrigeren Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage, die in einem Zeitabschnitt mit höherer Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderwoche in Anspruch genommen werden, können in begründeten Einzelfällen entsprechend dem Verhältnis der höheren zur niedrigeren Anzahl an Arbeitstagen pro Kalenderwoche nachberechnet werden; sich durch die Nachberechnung ergebende Bruchteile eines Urlaubstages unter 0,5 sind abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden."

dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus Vorjahren erhöht oder vermindert sich in gleicher Weise. "Für noch nicht genommenen Erholungsurlaub aus Vorjahren gilt Satz 4 entsprechend."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Schichtplan" die Wörter "oder in stehenden geschlossenen Einheiten sowie in Spezialeinheiten der Polizei" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt sowie die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2" durch die Wörter " § 208 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 125" durch die Angabe " § 208" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "vollen" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "einer Beurlaubung" durch die Wörter "eines Urlaubs ohne Bezüge" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Angaben "Abs. 2 Nr. 2" jeweils durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Elternzeit" die Wörter "ohne Bezüge" eingefügt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Er verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres oder, wenn er bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nicht bis zum 31. März des übernächsten Jahres genommen worden ist. Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden.

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