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LBesGBW - Landesbesoldungsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 9. November 2010
(GBl. Nr. 19 vom 22.11.2010 S. 793;15.03.2011 S. 113; 25.01.2012 S. 65 ber. S. 142; 14.02.2012 S. 28 12; 24.04.2012 S. 209 12a ber. 19.06.2012 S. 381; 10.07.2012 S. 457 12b; 24.07.2012 S. 482 12c; 18.12.2012 S. 677 12d; 16.07.2013 S. 185 13a 13b; 23.07.2013 S. 233 13 Inkrafttreten; 03.12.2013 S. 449 13a; 01.04.2014 S. 99 14)
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1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Rückwirkende Gleichstellung
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung für
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen, Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge und Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
(5) Die Rechtsverhältnisse der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden durch das Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form.
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt. Andere als die in diesem Gesetz geregelten Besoldungsbestandteile dürfen nicht gewährt werden.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten oder Richter eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für sonstige Rechtsgeschäfte, die zu diesem Zweck getätigt werden.
(3) Der Beamte oder Richter kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge.
§ 4 Anspruch auf Besoldung
(1) Die Beamten und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn wirksam wird. Wird der Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
§ 5 Zahlungsweise
(1) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(3) Für die Zahlungen nach diesem Gesetz hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos im Inland aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
§ 6 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
§ 7 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat der Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so wird die Besoldung aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, gilt Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die vermögenswirksamen Leistungen Andere Besoldungsbestandteile werden abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Beschäftigungsphase gewährt, wenn sie aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden können. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.
(3) Bei Altersteilzeit nach § 70 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie nach entsprechenden Vorschriften für Richter wird zur Besoldung nach den Absätzen 1 und 2 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 69 gewährt.
§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 8 Abs. 1. Sie wird mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
(2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt.
§ 10 Verminderung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
(1) Erhält ein Beamter oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, so vermindern sich seine Dienstbezüge um den Betrag der Versorgung. Ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner Dienstbezüge.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Versorgung, die ein Beamter oder Richter nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments erhält.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie die Amtszulagen, die Strukturzulage, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(4) Der Beamte oder Richter ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Auskunft verpflichtet.
§ 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
(1) Bleibt der Beamte oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge wird durch den Dienstvorgesetzten festgestellt.
(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die von einem deutschen Gericht verhängt wird, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie soll zurückgefordert werden, wenn gegenüber dem Beamten oder Richter aus Anlass des Sachverhalts, der Anlass für die Untersuchungshaft war, eine Freiheitsstrafe verhängt wird.
§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
(1) Haben Beamte oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte oder Richter ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
§ 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kann der Beamte oder Richter aufgrund seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nutzen, unterbleibt eine Anrechnung.
(3) Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Beamte oder Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten oder Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
§ 15 Rückforderung von Bezügen
(1) Wird ein Beamter oder Richter durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten oder Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten oder Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 16 Anpassung der Besoldung
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden.
(2) In der Zeit bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 16 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird die auf den 1. März 2010 folgende allgemeine Anpassung der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen nach Bundesrecht beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
(4) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.3926) zugeführt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten hinsichtlich des Alters- und Hinterbliebenengeldes entsprechend.
(6) Das Nähere wird durch gesondertes Gesetz geregelt.
§ 18 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§ 19 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel ausdrücklich dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu regeln. Die Regelungen dürfen von den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.
2. Abschnitt
Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(1) Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können Amtszulagen (§ 43) ausgebracht werden.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Bewertung der Dienstposten der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen.
§ 21 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
(1) Das Grundgehalt des Beamten oder Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet oder noch nicht in einer Landesbesoldungsordnung enthalten, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung bedarf in den Fällen, in denen das Amt in einer Landesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, des Einvernehmens des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zudem der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. In den Fällen des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamts. Ist dem Richter noch kein Amt verliehen worden, bestimmt sich sein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, nach der Schülerzahl einer Schule oder nach der Anzahl der Studierenden an einer Hochschule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
§ 22 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes
(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 die Summe der Dienstbezüge aus Grundgehalt, Amtszulage und Strukturzulage durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, sind abweichend von § 21 das Grundgehalt sowie die Amtszulage und die Strukturzulage zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei Übertragung einer anderen Funktion
(2) Absatz 1 gilt bei Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird oder wenn die Verringerung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.
§ 23 Besondere Eingangsbesoldung 12d
(1) Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe a 9 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen abzusenken. In Besoldungsgruppe a 9 und a 10 beläuft sich die Absenkung auf 4 Prozent, in den anderen Besoldungsgruppen auf 8 Prozent der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen. Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben, unterliegen in den Besoldungsgruppen a 9 und a 10 ab weichend von Satz 1 nicht der Absenkung, im Übrigen gilt abweichend von Satz 2 eine Absenkung von 4 Prozent.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter,
(3) Auf den Absenkungszeitraum von drei Jahren werden frühere Zeiten des Beamten oder Richters mit nach Absatz 1 abgesenkter Eingangsbesoldung angerechnet. Gleiches gilt für frühere Zeiten, in denen der Beamte oder Richter abgesenkte Bezüge entsprechend Absatz 1 erhalten hat:
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Zeiten, in denen der Beamte oder Richter aufgrund oder in sinngemäßer Anwendung von § 1a des Landessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Sonderzahlungen oder vergleichbare Leistungen erhalten hat.
(5) Zuletzt zugestandene ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne von § 19 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) sind die nicht abgesenkten Dienstbezüge.
§ 24 Eingangsämter für Beamte 14
Die Eingangsämter für Beamte werden folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
§ 25 Abweichende Eingangsämter
Die Eingangsämter für Beamte in Laufbahnen, bei denen
können einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Festlegung als Eingangsamt erfolgt durch besondere Kennzeichnung in den Landesbesoldungsordnungen.
§ 26 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter 14
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen nicht überschreiten; Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen a 15, a 16, B 2 und B 3 dürfen zudem nur nach vorheriger Einzelbewertung eingerichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Die Regelungen zur Berechnung und Festsetzung der Obergrenzen erfolgen in einer Rechtsverordnung der Landesregierung. In dieser Rechtsverordnung kann die Landesregierung für den kommunalen Bereich sowie für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts neben Obergrenzenregelungen auch bestimmen, dass Planstellen abweichend von den Obergrenzen für Amtszulagen in den Fußnotenregelungen zu den Landesbesoldungsordnungen mit einer Amtszulage ausgestattet werden können.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und der dazu erlassenen Rechtsverordnung überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus den gleichen Gründen überschritten werden.
2. Unterabschnitt
Vorschriften für Beamte der Landesbesoldungsordnungen A und B
§ 28 Landesbesoldungsordnungen A und B
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Amtsbezeichnungen richten sich nach den Landesbesoldungsordnungen. Den Ämtern können Funktionen zugeordnet werden.
(2) Die Landesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Landesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in den Anlagen 1 und 2 ausgewiesen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in den Anlagen 6 und 7 ausgewiesen.
§ 29 Amtsbezeichnungen
(1) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen ≫Rat≪, ≫Oberrat≪, ≫Direktor≪ und ≫Leitender Direktor≪ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung, soweit der kommunale Bereich berührt ist, im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
§ 30 Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen 13
(1) Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A eingestuft werden.Eine Ausnahme gilt für die Ämter der Leiter und der Vertreter der Leiter der regionalen Polizeipräsidien.
(2) Bei Anwendung der auf der Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 3 basierenden Obergrenzen auf die Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe a 16 unberücksichtigt.
§ 31 Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung A
(1) Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.
(2) Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe neun im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 32 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.
(3) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns werden die Stufenlaufzeiten nach Absatz 2 berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen stellt die bezügezahlende Stelle fest und teilt diese dem Beamten schriftlich mit.
(4) Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird der Beamte der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe. Wechselt der Beamte aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe, die eine weitere Stufe ausweist, wird für die Festlegung der Stufe in der neuen Besoldungsgruppe die gesamte bisherige Erfahrungszeit berücksichtigt; weist eine neue niedrigere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gezahlt.
(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten nicht den mit seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, ist der Beamte darauf hinzuweisen, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Ergibt eine weitere Leistungsfeststellung, dass der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach wie vor nicht erbringt, gelten seine Dienstzeiten ab diesem Zeitpunkt nicht als Erfahrungszeiten und er verbleibt in seiner bisherigen Stufe. Diese Feststellungen erfolgen auf der Grundlage von geeigneten Leistungseinschätzungen. Wird bei einer späteren Leistungseinschätzung, die frühestens zwölf Monate nach der Leistungsfeststellung nach Satz 2 erfolgen darf, festgestellt, dass die Leistungen des Beamten wieder den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, gelten ab dem Zeitpunkt der späteren Leistungseinschätzung seine Dienstzeiten wieder als Erfahrungszeiten. Die Feststellungen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, das Nähere für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) In Fällen einer erneuten Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe kann die bezügezahlende Stelle auf Antrag des Beamten den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abweichend von Absatz 3 berechnen, soweit die Berechnung nach Absatz 3 zu einem unbilligen Ergebnis führt. Der Berechnung ist der erste des Monats der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses und das neue Eingangsamt zugrunde zu legen. Dieser Zeitpunkt kann höchstens um die in § 32 Abs. 1 genannten Zeiten vorverlegt werden; die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit in dem früheren Beamtenverhältnis gilt dabei als berücksichtigungsfähige Zeit nach § 32 Abs. 1. § 32 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 32 Berücksichtigungsfähige Zeiten 12c
(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sind:
ausgeübt wurde,
Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach Satz 1 Nr.3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; es können insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.
(2) Abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
(3) Die Summe der Zeiten nach Absatz 1 wird auf volle Monate aufgerundet.
§ 33 Öffentlichrechtliche Dienstherrn
(1) Öffentlichrechtliche Dienstherrn im Sinne der §§ 31 und 32 sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich
§ 34 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(1) § 31 Abs. 1 Satz 3 und Abs.3 Satz 1 sowie § 32 Abs. 1 gelten nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte
3. Unterabschnitt
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
§ 35 Landesbesoldungsordnung R
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der badischen Amtsnotare.
§ 36 Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung R
(1) Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R wird nach Stufen bemessen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
(2) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes, tritt der Zeitpunkt der Ernennung in dieses Beamtenverhältnis an die Stelle der ersten Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt. § 31 Abs. 7 gilt entsprechend.
4. Unterabschnitt
Vorschriften für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 37 Landesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Hochschullehrer (Professoren, Juniorprofessoren, Juniordozenten und Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 9 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
§ 38 Leistungsbezüge
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
(2) Die Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um einen Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung eines Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Die Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag ferner übersteigen, wenn ein Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT, die nicht Professoren sind. Einmalzahlungen dürfen den Unterschiedsbetrag übersteigen.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.1 werden befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung gewährt. Unbefristete Leistungsbezüge nehmen nur dann an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen (§ 16) teil, wenn dies in Berufungs- und Bleibeverhandlungen festgelegt wird. Befristete Leistungsbezüge sind von Anpassungen nach Satz 2 ausgenommen.
(4) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.2 werden befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung gewährt. Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. Sie sind zu widerrufen, wenn aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen die besonderen Leistungen nach Absatz 1 Nr.2 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maße erbracht werden.
(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, wenn sie für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT gewährt werden. Andere Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.3 nehmen daran nicht teil. Daneben können für besonders herausragende Leistungen in Führungsfunktionen Einmalzahlungen gewährt werden.
(6) Unbefristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.1 und 2 können im Rahmen des Satzes 1 frühestens nach jeweils zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden. Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.1 und 2 können in Ausnahmefällen zusammen insgesamt bis zu höchstens 80 Prozent des Grundgehalts des Beamten für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(7) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.3 an hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT sind ruhegehaltfähig, soweit sie diese Bezüge mindestens zwei Jahre bezogen haben, sofern sie aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten. In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr.3 erhöhen in den Fällen des Satzes 2 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um ein Viertel des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, oder um die Hälfte des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens zehn Jahre bezogen worden ist.
(8) Einmalzahlungen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie dürfen in der Regel nur einmal jährlich und aus demselben Anlass nicht mehrfach gewährt werden.
(9) Von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge werden im Falle von Gemeinsamen Berufungen mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ruhegehaltfähig, soweit dafür ein entsprechender Versorgungszuschlag entrichtet wird.
(10) Das für die jeweilige Hochschule zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen zu regeln. In der Rechtsverordnung sind Regelungen insbesondere zum Vergaberahmen, zur Ruhegehaltfähigkeit, beim Zusammentreffen mehrerer ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge, zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit für die Vergabe sowie zu den weiteren Voraussetzungen und den Kriterien der Vergabe zu treffen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium.
§ 39 Vergaberahmen und Besoldungsdurchschnitte 12b 14 14
(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen (Kunsthochschulen, Pädagogische Hochschulen) sowie für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis (Besoldungsdurchschnitt) im Jahr 2001 entsprechen. Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften getrennt zu berechnen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für einen Professor im Dienst des Landes wurden für das Jahr 2001 für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 74.000 Euro und für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften auf 61.000 Euro festgestellt. Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 Prozent, insgesamt höchstens um 10 Prozent überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(2) Der Vergaberahmen ist für die Duale Hochschule so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, a 14 bis a 16 sowie B 2 und B 3 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis (Besoldungsdurchschnitt) im Jahr 2007 entsprechen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für einen Professor an der Dualen Hochschule wurden für das Jahr 2007 auf 59.155 Euro festgestellt. Der Besoldungsdurchschnitt ist bis zum Jahr 2018 schrittweise an den Besoldungsdurchschnitt der Hochschulen für angewandte Wissenschaften anzugleichen; das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann ihn zur Erreichung dieses Ziels jährlich um bis zu 2 Prozent erhöhen, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(3) Die Besoldungsdurchschnitte nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht an Besoldungserhöhungen teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium gibt die jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitte durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.
(4) Zu den laufenden Besoldungsausgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 zählen die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2, 4 und 5 sowie die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr.2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(5) Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen.
(6) Werden Mittel Dritter den Hochschulen für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:
Die Drittmittel nach Satz 1 Nummer 2 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.
(7) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 7a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 13 des Landeshochschulgesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht. Der Vergaberahmen nach Absatz 1 und 2 kann für die Vergabe von Einmalzahlungen oder befristeten Leistungsbezügen in Ausnahmefällen durch Umschichtungen bei den Personalkosten aus vorübergehend nicht besetzten Planstellen für Professoren erhöht werden. Die Schöpfungsbeträge werden jährlich durch das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium festgelegt.
3. Abschnitt
Familienzuschlag
§ 40 Grundlage des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil. Seine Höhe richtet sich nach Anlage 12. Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 12 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.
(1) Den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags erhalten
(2)Steht der Ehegatte oder Lebenspartner eines Beamten oder Richters als Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls ein ehebezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung zu, so erhält der Beamte oder Richter den ehebezogenen Teil des Familienzuschlags zur Hälfte; hierbei steht einem Beamten gleich, wer in einem anderen Rechtsverhältnis steht, auf das die Regelungen dieses Gesetzes zum Familienzuschlag aufgrund einer Rechtsvorschrift entsprechende Anwendung finden. § 8 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Eine entsprechende Leistung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die Leistung, bei Versorgungsempfängern der entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezug, monatlich gewährt wird und mindestens 40 Prozent des Betrags des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags erreicht.
(3) Einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind erhalten Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
(4) Stünde neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person im öffentlichen Dienst ein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung für ein oder mehrere Kinder zu, so wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder Richter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 8 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Eine entsprechende Leistung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn kinderbezogene Leistungen nach Besoldungs- oder Versorgungsgesetzen oder Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum TVöD oder TV-L oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag gewährt werden. Zudem muss die Leistung monatlich gewährt werden und mindestens 80 Prozent des Betrags des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für erste Kinder erreichen.
(5) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 und 4 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, sowie die Versorgungsberechtigung aufgrund einer solchen Tätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg.
(6) Wegen der Erhebung und des Austausches der zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 5) wird auf die §§ 83 und 85 Abs. 4 LBG verwiesen.
§ 42 Änderung des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen des Familienzuschlags.
4. Abschnitt
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
1. Unterabschnitt
Amtszulagen und Strukturzulage
§ 43 Amtszulagen
(1) Zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts und nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.
(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus den §§ 44 und 45 sowie den Landesbesoldungsordnungen. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 13.
§ 44 Amtszulage für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittel- und Oberbehörden
Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe a 16 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe a 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
§ 45 Amtszulage für die Leiter von Gerichten mit Register- oder Grundbuchzuständigkeit
(1) Die Leiter von Gerichten mit Registerzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.
(2) Die Leiter von Gerichten mit Grundbuchzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.
(3) Treffen Amtszulagen nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit anderen Amtszulagen zusammen, gilt § 43 Absatz 1
Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes von 75 ein Prozentsatz von 100 tritt. Dies gilt auch für den Fall, dass Amtszulagen nach Absatz 1 und Absatz 2 mit anderen Amtszulagen zusammentreffen. Wird der Prozentsatz von 100 überschritten, vermindert sich die Zulage nach Absatz 1 um den übersteigenden Betrag.
§ 46 Strukturzulage
Beamte in den Besoldungsgruppen a 5 bis a 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. Satz 1 gilt nicht für
Die Strukturzulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil. Die Höhe der Strukturzulage ergibt sich aus Anlage 13.
2. Unterabschnitt
Stellenzulagen
§ 47 Stellenzulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teil, es sei denn, ihre Höhe richtet sich nach einer dynamischen Bemessungsgrundlage dieses Gesetzes.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 14.
§ 48 Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gewährt.
§ 49 Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
§ 50 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten 12c
(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 51 gewährt. Für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen wird sie nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.
(3) Als Dienstzeit im Sinne der Anlage 14 zählen nicht nur Zeiten in einem Beamtenverhältnis, sondern auch Zeiten in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf eine Zulage nach § 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, soweit diese die Zeitdauer eines Jahres übersteigen.
§ 51 Zulage für Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte
Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärter.
§ 52 Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 48 gewährt.
§ 53 Zulage für Beamte als fliegendes Personal
(1) Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten
eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Beamte nach Absatz 1 im Umfang von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
§ 54 Zulage für Beamte an Theatern
(1) Beamte der Staatstheater und Beamte bei kommunalen Theatern, bei denen die Eigenart des Theaterbetriebs besondere Aufwendungen und Erschwernisse mit sich bringt und die neben einer unregelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern in erheblichem Umfang Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Abenddienst bei den Veranstaltungen zu leisten haben, erhalten eine Stellenzulage.
(2) Durch die Stellenzulage sind die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie ein etwaiger durch diese Besonderheiten bedingter Aufwand abgegolten.
§ 55 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
Beamte und Richter erhalten während der Verwendung bei
die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte oder Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. § 64 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
§ 56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst
Beamte in Ämtern des Krankenpflegedienstes erhalten als
bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage.
§ 57 Weitere Stellenzulagen 12d Übergangsregelung 14
(1) Eine Stellenzulage erhalten:
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 4 ist ruhegehaltfähig; die Zahl der Stellen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Stellenzulagen nach Absatz 1 Nr.9 zu regeln. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der in Absatz 1 Nr.9 genannten Aufgaben nicht schon durch die Einstufung des Amtes berücksichtigt ist.
3. Unterabschnitt
Andere Zulagen
§ 58 Zulagen für Hochschuldozenten
(1) Hochschuldozenten können nach Maßgabe des Absatzes 2 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt bei besonderer Bewährung in der Lehre eine monatliche Zulage erhalten.
(2) Die Zulagen sind unbefristet und können zusammen höchstens pro Monat
gewährt werden. Sie sind ruhegehaltfähig mit dem höchsten Betrag, der über einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren bezogen worden ist.
§ 59 Zulage für Juniorprofessoren und Juniordozenten 14
Juniorprofessoren und Juniordozenten (§§ 51, 51a Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes) können zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe von 600 Euro pro Monat erhalten. Zuständig für die Vergabe der Zulage ist das Rektorat der Hochschule oder der Vorstand des KIT. Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Satz 1 beträgt 300 Euro pro Monat für jede der im Kapitel der Hochschule oder an anderen Stellen im Haushaltsplan veranschlagte und der Hochschule zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe W 1. Mittel für diese Zulage, die in einem Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, werden als zweckgebundene Haushaltsreste in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
§ 60 Forschungs- und Lehrzulage für Hochschullehrer
(1) Hochschullehrern in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bewilligt werden. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) In einem Kalenderjahr dürfen an einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt höchstens bis zu 100 Prozent seines Jahresgrundgehalts bewilligt werden; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Landesbesoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.
(3) Das für die jeweilige Hochschule zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen zu regeln, insbesondere zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit sowie zu den weiteren Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium.
§ 61 Funktionszulagen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT
(1) Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W und der Landesbesoldungsordnung C kw, die nach § 15 Abs. 3 KITG Aufgaben für den Großforschungsbereich des KIT wahrnehmen, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben aus den Mitteln des Großforschungsbereichs des KIT eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bewilligt werden.
(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.
§ 62 Zulage für Professoren als Richter
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 214,11 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 239,67 Euro.
§ 63 Zulagen für besondere Erschwernisse Inkrafttreten
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung
besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.
§ 64 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 aus dienstlichen Gründen wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrags. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen Übertragung eines höherwertigeren Amtes, einer höherwertigeren Funktion oder wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, so vermindert sich die Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag bemisst.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wegfall der Stellenzulage auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung zusteht. Im Falle des § 53 finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Wird ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 berufen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Zeit im Ruhestand unberücksichtigt bleibt.
4. Unterabschnitt
Vergütungen
§ 65 Mehrarbeitsvergütung
(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
Im Landesbereich bedarf die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Satz 1 Nr.7 der Einwilligung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums.
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit
(3) Die Höhe der Vergütung pro Mehrarbeitsstunde ergibt sich aus Anlage 15. Die für die Vergütungssätze maßgebenden Verhältnisse richten sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde, im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Dienst in Bereitschaft wird nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Die im Laufe eines Monats abgeleisteten Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet; ergibt sich hierbei ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen. Die Vergütung wird für höchstens 480 Mehrarbeitsstunden, im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt.
(4) Mehrarbeit wird nicht vergütet, sofern sie fünf Stunden, im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich diese Grenze entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit.
(5) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
Eine Mehrarbeitsvergütung wird ferner nicht gewährt, wenn eine Ausgleichszulage (§ 64) wegen des Wegfalls einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr.2 gezahlt wird, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
(6) Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 8 Abs. 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach Anlage 15 vergütet.
(7) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten von den in Anlage 15 genannten Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütung abweichen. Abweichende Sätze der Mehrarbeitsvergütung sind durch Satzung zu regeln.
§ 66 Sitzungsvergütung
Die Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40.000 Einwohnern können ihren Beamten, soweit diesen Beamten Dienstbezüge der Landesbesoldungsordnung A zustehen, eine Vergütung gewähren, wenn die Beamten als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Diese Sitzungsvergütung ist durch Satzung zu regeln. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.
§ 67 Vollstreckungsvergütung
(1) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung im Außendienst tätig sind. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Außendienst tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamten mit abgegolten ist.
§ 68 Vergütung für Gerichtsvollzieher
(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher zu regeln. Die Gerichtsvollzieher erhalten die Vergütung zusätzlich zu der ihnen sonst zustehenden Besoldung. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen mit abgegolten sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für Nachtdienst. Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird, wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur Deckung der typischen Aufwendungen nicht ausreichen. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3) Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils drei Jahren durch das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium überprüft, unter besonderer Beachtung der Belange des Haushalts. Als wesentliche Änderung gilt auch eine Veränderung des Finanzierungsdefizits des Landes von mehr als 2 Prozent.
5. Unterabschnitt
Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile
§ 69 Zuschlag bei Altersteilzeit
(1) Beamte und Richter in Altersteilzeit erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 8 Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag. Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
(2) Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen. Stellenzulagen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt werden, sind von Satz 1 ausgenommen.
(3) Zur Ermittlung der Nettobesoldung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse des Beamten sowie den Solidaritätszuschlag zu vermindern; steuerliche Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Ein Abzug für Kirchensteuer in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer erfolgt bei Ermittlung der Nettobesoldung nach Satz 1 nur dann, wenn auch die Nettobesoldung nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 um die Kirchensteuer vermindert wird.
§ 70 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
Wenn die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet, und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.
§ 71 Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben
(1) Ein Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit wird durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich aus einem der folgenden Ereignisse nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann:
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses und richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Beamte nach dem von ihm wahrgenommenen Arbeitsumfang erhalten hätte, wenn keine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit vorgesehen worden wäre, und der von ihm bereits erhaltenen Besoldung. Soweit der Beamte in höherem Umfang Dienst geleistet hat, als es dem Arbeitsumfang eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird der übersteigende Arbeitsumfang nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung (Anlage 15) abgegolten. Bei Beamten in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A als Lehrkörper außerhalb des Schulbereichs gelten bei einem finanziellen Arbeitszeitausgleich für eine Lehrtätigkeit die Vergütungssätze bei Mehrarbeit im Schulbereich entsprechend; eine Lehrveranstaltungsstunde gilt dabei als eine Unterrichtsstunde.
(4) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die maßgebenden Arbeitszeitregelungen des Dienstherrn.
§ 72 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent der Dienstbezüge, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch monatlich 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 9 Abs. 1 Satz 2, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.
(2) Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen, die wegen des Wegfalls oder einer Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(3) Ein Zuschlag nach dieser Vorschrift wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 69 zusteht.
§ 73 Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze 12d
(1) Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39 LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr.1 bis 3, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. Emeritierte Hochschullehrer erhalten keinen Zuschlag.
(2) Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Abs. 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreicht der Beamte oder Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt.
(3) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen.
§ 74 Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschiebung der Altersgrenze
Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach §§ 39 in Verbindung mit § 69 LBG erhält der Beamte oder Richter ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats zur Besoldung nach § 8 Abs. 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist das Ruhegehalt, das der Beamte oder Richter bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung während der Hinausschiebung der Altersgrenze zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. § 73 bleibt unberührt.
§ 75 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Gewährung von nicht ruhegehaltfähigen Sonderzuschlägen zu regeln. Sonderzuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die erforderliche fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden können.
(2) Der Sonderzuschlag darf 25 Prozent des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters nicht übersteigen; bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf er hiervon abweichend 15 Prozent des Grundgehalts seiner Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Sonderzuschläge sollen grundsätzlich befristet werden.
(3) Im Landesbereich dürfen Sonderzuschläge nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
§ 76 Leistungsprämien
(1) Zur Abgeltung von herausragenden besonderen Einzelleistungen können an Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B Leistungsprämien gewährt werden. Leistungsprämien können auch an die Mitglieder von Teams vergeben werden, die an der Erstellung des Arbeitsergebnisses wesentlich beteiligt waren. Beamte auf Zeit sind von der Gewährung von Leistungsprämien ausgenommen. Abgeordnete Beamte sind der Dienststelle zuzuordnen, zu der sie abgeordnet sind. Leistungsprämien sind einmalige, nicht ruhegehaltfähige Zahlungen; erneute Bewilligungen sind möglich. § 8 findet keine Anwendung.
(2) Vergabezeitraum für die Leistungsprämie ist das Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien darf 20 Prozent der Zahl der am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Die einem Beamten gewährten Leistungsprämien dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe a 16 nicht übersteigen. Die an die Mitglieder eines Teams gewährten Leistungsprämien dürfen außerdem innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 300 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe a 16 nicht übersteigen. Maßgebend ist jeweils das Endgrundgehalt nach dem Stand vom 1. März des jeweiligen Kalenderjahres.
(4) Leistungsprämien können nicht gewährt werden, wenn Beamte für herausragende besondere Einzelleistungen eine andere erfolgsorientierte Entschädigung erhalten. Leistungsprämien führen nicht zu einer Verminderung von Überleitungs- und Ausgleichszulagen.
(5) Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen oder von im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung nach § 7a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg erwirtschafteten Mitteln, die zu diesem Zweck verwendet werden sollen, vergeben werden.
(6) Die obersten Dienstbehörden werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung von Leistungsprämien zu regeln. Dabei können insbesondere Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen sowie Bestimmungen zu den weiteren Voraussetzungen und den Kriterien der Vergabe getroffen werden. Die Zuständigkeit für die Vergabe kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
(7) Im Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des in Absatz 2 genannten Prozentsatzes der Satz von 50 Prozent. Außerdem kann in den in Satz 1 genannten Bereichen abweichend von Absatz 5 verfahren werden.
§ 77 Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte
Zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln kann im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ganz oder teilweise ein Fahrkostenersatz gewährt werden.
5. Abschnitt
Auslandsbesoldung
§ 78 Auslandsbesoldung
(1) Beamte und Richter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) und allgemeiner Verwendung im Ausland erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung (Auslandsdienstbezüge) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen. Zum Grundgehalt im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Amtszulagen und die Strukturzulage.
(2) Bei einer besonderen Verwendung eines Beamten oder Richters im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3) Ergeben sich während der Zeit der Auslandsverwendung des Beamten oder Richters Änderungen der Grundgehaltsspannen (Tabelle zu § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) durch Bundesrecht, wird mindestens der Auslandszuschlag gezahlt, der dem Beamten oder Richter vor der Änderung zugestanden hat.
6. Abschnitt
Anwärterbezüge
§ 79 Anwärterbezüge
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen, Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz besonders bestimmt ist. Die Beträge für den Anwärtergrundbetrag ergeben sich aus Anlage 11.
(3) Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(4) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, das Nähere zu Art, Umfang und Inhalt der Auflagen sowie zu den Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflagen durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 80 Bezüge des Anwärters nach Ablegung der Laufbahnprüfung
Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, werden die Bezüge des Anwärters (§ 79 Absätze 2 und 3) für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 33) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Bezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
§ 81 Anwärtersonderzuschläge
(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, können Anwärtersonderzuschläge gewährt werden. Sie dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
(3) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fuenftel. § 15 bleibt unberührt.
(4) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, die zuschlagsberechtigten Personenkreise und die Höhe der Zuschläge durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 82 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
(1) Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden, wenn in Ausnahmefällen die Unterrichtsversorgung ansonsten nicht gewährleistet werden kann.
(2) Eine Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbständig erteilt und von der Schulleitung schriftlich genehmigt werden. Zu den im Rahmen der Ausbildung zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen auch Hospitationen und Unterricht unter Anleitung.
(3) Die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde darf 75 Prozent der für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Eine Unterrichtsvergütung wird für höchstens 24 im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 83 Anrechnung anderer Einkünfte
Erhält ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit hat.
§ 84 Kürzung der Anwärterbezüge
(1) Die für die Ernennung der Anwärter zuständigen Stellen sollen den Anwärtergrundbetrag um 15 Prozent herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert. Abweichend davon beträgt die Kürzung 30 Prozent, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen wird.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. Gleiches gilt für Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst verlängert wird, weil selbständig erteilter Unterricht noch nicht erteilt werden kann.
7. Abschnitt
Vermögenswirksame Leistungen
§ 85 Vermögenswirksame Leistungen 12d
(1) Beamte des mittleren Dienstes sowie Anwärter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88), die für eine Laufbahn des mittleren Dienstes ausgebildet werden, erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fuenften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer (Fuenftes Vermögensbildungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.
(3) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe zustehen und er diese Bezüge auch erhält.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 86 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
§ 86 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fuenften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.
8. Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 87 Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge
(1) Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel ausdrücklich dafür zur Verfügung stellt. Zuwendungen dieser Art sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen; in diesem Fall dürfen Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu regeln.
§ 88 Unterhaltsbeihilfe für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen
Rückwirkende Gleichstellung
Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs.5 LBG erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine Unterhaltsbeihilfe Diese beträgt grundsätzlich 60 Prozent des Anwärtergrundbetrags, der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn festgelegt ist. Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Weitere Besoldungsbestandteile werden nicht gewährt. Auf die Unterhaltsbeihilfe sind im Übrigen die für Anwärter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Liegen besondere Verhältnisse vor, können davon abweichende Regelungen getroffen werden; dabei dürfen die Bezüge vergleichbarer Anwärter (§ 79 Abs. 2 und 3) nicht überschritten werden. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dies im Einvernehmen mit dem laufbahngestaltenden Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 89 Einrichtung und Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen
Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten § 17 Abs.5, §§ 21, 47 und 49 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg entsprechend; das Gleiche gilt für § 50 Abs. 5 und 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass in § 50 Abs. 5 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg an die Stelle des Finanz- und Wirtschaftsministeriums das jeweilige Hauptorgan tritt.
§ 90 Zuordnung zu Ämtern nach der Zahl der Einwohner
Wenn sich die Einreihung in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist mit Wirkung vom folgenden Kalenderjahr an jeweils von der auf den 30. Juni vom Statistischen Landesamt fortgeschriebenen Einwohnerzahl auszugehen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt
§ 91 Zuordnung zu Ämtern nach schul- und hochschulstatistischen Merkmalen
(1) Wenn sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach schulstatistischen Merkmalen richtet (Schülerzahlen, Schulstellen), sind die schulstatistischen Merkmale maßgebend, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergeben. Bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sowie die Gewährung von Amtszulagen erst zulässig, wenn die schulstatistischen Merkmale bereits ein Jahr vorgelegen haben und mit hinlänglicher Sicherheit feststellbar ist, dass die Änderung für mindestens zwei weitere Jahre Bestand haben wird. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Maßgebend für die Zuordnung der Ämter nach Fußnote 2 in Besoldungsgruppe W 2 ist die Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studierenden; bei Hochschulen im Aufbau kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.
§ 92 Ämter bei Absinken der Schülerzahl
(1) Richtet sich die Zuordnung des einem Beamten übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl der Schüler unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt seiner Laufbahn zu versetzen. Wird der Beamte aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheidet er aus dem Beamtenverhältnis aus, gilt die von ihm innegehabte Planstelle als in eine Planstelle der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Schüler entspricht.
(2) Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz ≫außer Dienst≪ führen.
§ 93 Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden
Für die Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und Verbünden der Schularten Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gymnasium sowie für die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an diesen Schulen dürfen die in der Landesbesoldungsordnung A enthaltenen Ämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung aufgrund eines Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter mit entsprechenden Aufgaben in Anspruch genommen werden. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt.
§ 94 Ämter ≫Direktor und Professor≪ in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
Die Ämter ≫Direktor und Professor≪ in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Eine Einrichtung des Landes mit eigenem wissenschaftlichem Forschungsbereich ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.
§ 95 Dienstordnungsmäßig Angestellte
(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
(2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen.
(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium nach sachgerechter Bewertung Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung landesunmittelbarer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung festzulegen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßig Angestellten durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
1. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zu früheren Gesetzen
§ 96 Übergangsbestimmungen zum Professorenbesoldungsreformgesetz
(1) Für Beamte, die sich am 1. Januar 2005 in einem Amt der Bundesbesoldungsordnung C befunden haben, findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge sind in den Anlagen 10 und 14 ausgewiesen.
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Professoren an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 und C 3, die einen Antrag auf Überführung in ein Amt des Professors der Landesbesoldungsordnung W stellen, sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. Die §§ 22 und 64 (Ausgleichszulage) finden keine Anwendung.
(3) Die am 1. Januar 2005 vorhandenen Beamten in Ämtern der Präsidenten, Rektoren, Prorektoren und Kanzler an Hochschulen verbleiben während der am 1. Januar 2005 laufenden Amtszeit in ihren bisherigen Ämtern für diese Leitungsfunktionen in den Landesbesoldungsordnungen A und B. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Beamten die W-Besoldung Anwendung; der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. Die §§ 22 und 64 finden keine Anwendung.
(4) Ein nach Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2004 (GBl. S.765) gewährter Leistungsbezug an Professoren an Fachhochschulen der Besoldungsgruppe C 2 wird weitergewährt.
(5) Auf Professoren, die am 1. Januar 2005 das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet § 38 Abs. 6 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Leistungsbezüge frühestens nach fünfjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden können.
§ 97 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich
Für die am 1. März 2009 bei der Dualen Hochschule vorhandenen Beamten der bisherigen Berufsakademien findet Artikel 1 § 10 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435) Anwendung.
2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz
§ 98 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W
(1) Bei Beamten und Richtern, deren Ämter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Landesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Landesbesoldungsgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet, wenn sich durch dieses Gesetz keine Änderungen bei der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe ergeben. Dies gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung a ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, gegebenenfalls mit den Zusätzen nach der Grundamtsbezeichnungsverordnung des Landes.
(2) In anderen Fällen sind Beamte nach Maßgabe der als Anlage 16 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamten und Richter führen die neuen Amtsbezeichnungen.
§ 99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C
Die Ämter der Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter in Anlage 5 fortgeführt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 10 ausgewiesen.
§ 100 Einordnung der vorhandenen Beamten und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen
(1) Beamte der Besoldungsordnung a werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 98 übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe, die dem Betrag des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Grundgehalts entspricht. Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG bleiben bei der Zuordnung unberücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei beurlaubten Beamten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgebend, das bei Beendigung der am 31. Dezember 2010 laufenden Beurlaubung nach bisherigem Recht maßgebend wäre. Endet eine am 1. Januar 2011 laufende Beurlaubung nach diesem Zeitpunkt, gilt eine Verlängerung als neue Beurlaubung.
(2) Weist die neue Grundgehaltstabelle keinen entsprechenden Betrag aus, erfolgt die Zuordnung der Beamten des einfachen Dienstes, die nach § 98 Abs. 2 übergeleitet werden, zu der Stufe der Besoldungsgruppe a 5 mit dem nächst höheren Betrag. Weist die neue Grundgehaltstabelle in anderen Fällen keinen entsprechenden Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächst höheren Betrag.
(3) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 6 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 31 Abs. 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, werden angerechnet. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit Zeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht schon nach § 28 Abs. 3 Nr.1 oder 2 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten einer Hemmung nach § 27 Abs. 3 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen gelten bis zur ersten Leistungseinschätzung nach § 31 Abs. 5 als erfüllt. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 verkürzt sich die reguläre Laufzeit der Stufe der Besoldungsgruppe a 5, der der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte in seiner bisherigen Stufe nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht bereits verbracht hat, höchstens jedoch um die Laufzeit der jeweiligen Stufe in Besoldungsgruppe a 5. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich die reguläre Laufzeit der Stufe, der der Beamte zugeordnet wird, um die Monate, die der Beamte nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht noch benötigt hätte, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen.
(4) Richter, Staatsanwälte und sonstige Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 98 Abs. 1 übergeleitet werden, den Stufen des Grundgehalts der Anlage 8 zugeordnet. Absatz 1 Sätze 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und 7 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 31 Abs. 2 Satz 1 § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 tritt.
§ 101 Sonstige Übergangsregelungen
(1) Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten und Richtern durch die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden haben, und den Bezügen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, gewährt. Diese Überleitungszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
(2) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen, jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu verringern. Soweit Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzulage zustehen, sind diese in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen mit der Maßgabe, dass ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 22 Anwendung findet.
(3) Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG eine Leistungsstufe erhalten, wird die nächst höhere Stufe des Grundgehalts für den Zeitraum, für den nach bisherigem Recht die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen wurde, weiterhin gewährt. Leistungszulagen nach § 42a BBesG sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.
(4) Auslandsdienstbezüge, die dem Beamten oder Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Fuenften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes und den landesrechtlichen Bestimmungen zustehen, werden bis zu einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 78 Abs. 1 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Beamtinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine männliche Amtsbezeichnung führen, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
(6) Ansprüche auf Besoldung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verjähren nach den bisherigen Vorschriften.
(7) Wurde die Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten, gilt für die Berechnung des Zuschlags § 6 Abs. 2 BBesG sowie die dazu erlassene Rechtsverordnung jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(8) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Zulagen nach den §§ 45 oder 46 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(9) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Zulagen nach der Vorbemerkung Nr.1 Abs. 3 zur Bundesbesoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach der beim Amt des Juniordozenten in Besoldungsgruppe W 1 der Landesbesoldungsordnung W ausgebrachten Fußnote 1 gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Betrags fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gilt für diesen Personenkreis § 59 mit der Maßgabe, dass die in Satz 1 genannte Zulage auf den Höchstbetrag und auf das Zulagevolumen anzurechnen ist.
(10) Am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Beamte mit Anspruch auf eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr.12 zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 diese Zulage mit der Maßgabe, dass die Zulage mindestens in Höhe des bisher geltenden Betrages gewährt wird.
(11) In Fällen, in denen der Eintritt in den Ruhestand aufgrund von § 51 LBG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung hinausgeschoben wurde, gelten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes §§ 73 und 74 entsprechend.
§ 102 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft.
§ 103 Übergangsweise Fortgeltung aufgehobener Rechtsverordnungen
(1) Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger vom 16. Juli 1969 (GBl. S.155), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 1999 (GBl. S.430), gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Dienstanfänger weiter.
(2) Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 29. Juni 1998 (GBl. S.398), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S.538, 542), gilt bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 88 Satz 7 weiter.
3. Unterabschnitt
Schlussvorschriften
§ 104 Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie der Besoldungsdurchschnitte durch dieses Gesetz
Die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erhöhen sich durch dieses Gesetz um jeweils 100 Euro. Gleichzeitig erhöhen sich die Besoldungsdurchschnitte um jeweils 1.050 Euro. Eine weitere Erhöhung der Besoldungsdurchschnitte wegen der Anhebung der Grundgehälter nach Satz 1 erfolgt nicht.
§ 105 Künftig wegfallende Ämter
(1) Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 5 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein als künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.
(2) Nach der landesrechtlichen Umsetzung der Notariatsreform entfallen ab dem 1. Januar 2018 die Ämter ≫Notarvertreter≪ in Besoldungsgruppe a 12 und ≫Bezirksnotar≪ in den Besoldungsgruppen a 13 und a 14. Diese Ämter dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verliehen werden. Bezirksnotare und Notarvertreter, die am 31. Dezember 2017 bei einem staatlichen Notariat tätig sind, verbleiben in ihren bisherigen Ämtern.
§ 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Finanz- und Wirtschaftsministerium; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ministerium.
Landesbesoldungsordnung A | Anlage 1 12a; 12d; 13; 13a; 14 (zu § 28) |
Besoldungsgruppe a 5
Erster Hauptwachtmeister1) 2)
Hauptwart2) 3)
Oberamtsmeister2) 4)
_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 6.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe a 6
Erster Hauptwachtmeister1) 2)
Hauptwart2)
Oberamtsmeister2)
Sekretär3)
_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 5.
3) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe a 7
Brandmeister1)
Krankenpfleger1)
Krankenschwester1)
Obersekretär2)
Oberwerkmeister1)
Polizeimeister1)
Stationspfleger3)
Stationsschwester3)
_____
1) Als Eingangsamt.
2) Auch als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes und die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe a 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher1)
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Straßenmeister2)
_____
1) Als Eingangsamt.
2) Als Eingangsamt; erhält als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe a 9
Amtsinspektor1)
Betriebsinspektor1)
Fachlehrer2) 3)
Hauptbrandmeister1)
Hauptstraßenmeister4)
als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
Inspektor3)
Kriminalkommissar3)
Landwirtschaftstechnischer Lehrer und Berater3)
Obergerichtsvollzieher1)
Oberin4)
Oberpfleger
Oberschwester
Oberstraßenmeister5)
Pflegevorsteher4)
Polizeihauptmeister1)
Polizeikommissar3)
_____
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.
2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musischtechnische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.
3) Als Eingangsamt
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) Erhält als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe a 10
Erster Betriebsinspektor
als Werkdienstleiter bei einer Justizvollzugsanstalt Erster Hauptstraßenmeister
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher1)
Fachoberlehrer2) 3)
Kriminaloberkommissar
Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater3)
Oberinspektor4)
Polizeioberkommissar
Technischer Lehrer5)
____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 11; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musischtechnische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 11.
4) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss eines Diplomstudiengangs an der Dualen Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert und diese Befähigung von den Beamten nachgewiesen wird.
5) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe a 11
Amtmann
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher
Fachoberlehrer1) 2)
Fachoberlehrer1) 3)
Kriminalhauptkommissar4)
Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater2)
Polizeihauptkommissar4)
Technischer Oberlehrer
_____
1) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musischtechnische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 10.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12.
Besoldungsgruppe a 12
Amtsanwalt1)
Amtsrat
Konrektor2)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
Kriminalhauptkommissar3)
Lehrer1)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
Notarvertreter1) 4)
Polizeihauptkommissar3)
Rechnungsrat1)
als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof
Rektor2)
- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern
- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 80 Schülern
Technischer Oberlehrer
_____
1) Als Eingangsamt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 11.
4) Im württembergischen Rechtsgebiet.
Besoldungsgruppe a 13
Akademischer Rat1)
Bezirksnotar
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Fachschulrat1)
Gewerbeschulrat1) 3)
Handelsschulrat1) 3)
Hauswirtschaftsschulrat1) 3)
Konrektor
Konservator1)
Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof1) 6)
Landwirtschaftlicher Fachschulrat1) 3)
Landwirtschaftsschulrat1) 3)
Oberamtsanwalt Oberamtsrat9) 10)
Oberrechnungsrat9)
als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof
Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof1) 6) 11)
Parlamentsrat1) 12)
Pfarrer im Justizvollzugsdienst1)
Rat1)
Realschullehrer1)
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
Rektor
Seminarschulrat
als Bereichsleiter
- an einem Fachseminar für Sonderpädagogik13)
- an einem Pädagogischen Fachseminar3)
- an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)
Sonderschullehrer1) 14)
Studienrat1)
Zweiter Konrektor5) 6)
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern
_____
1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 14, a 15, a 16 oder B 3.
3) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes an beruflichen Schulen (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen).
4) (aufgehoben)
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 14.
7) (aufgehoben)
8) (aufgehoben)
9) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.
10) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.
11) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 14, a 15 oder a 16.
13) Als Eingangsamt für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe a 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe.
14) Mit der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen (ausgenommen das Lehramt für Fachlehrer und Technische Lehrer an Sonderschulen).
Besoldungsgruppe a 14
Akademischer Oberrat
Bezirksnotar
als Leiter eines Notariats mit 5 und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter
Erster Oberamtsanwalt
Fachschulrat1)
als Abteilungsleiter an einer Heimsonderschule
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer2)
Gemeinschaftsschulkonrektor
Gemeinschaftsschulrektor
Konrektor
Seminarschulrat
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule
- mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern
- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern
- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern3)
- mit mehr als 360 Realschülern3)
Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof4)
Oberstudienrat
Oberkonservator
Oberrat
Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof4)
Parlamentsrat5)
Pfarrer im Justizvollzugsdienst4)
Realschulkonrektor
Realschulrektor
Regierungsschulrat6)
Rektor
Schulrat3) 6)
als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde
Seminarschuldirektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)
als Bereichsleiter
- an einem Fachseminar für Sonderpädagogik4)
- an einem Pädagogischen Fachseminar
- an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Realschulen)
Sonderschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
- für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern
- für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern3)
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern3)
- mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug
- mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug3)
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule
- für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
- für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern3)
- für sonstige Sonderschüler mit bis zu 45 Schülern
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern3)
- mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug3)
Zweiter Konrektor
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern
- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern
- mit mehr als 360 Realschülern
Zweiter Realschulkonrektor
einer Realschule mit mehr als 540 Schülern
Zweiter Sonderschulkonrektor
an einer Sonderschule
- für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern
- mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug
_____
1) Erhält als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 13, a 15, a 16 oder B 3.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 13.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 13, a 15 oder a 16.
6) Für Beamte in der Schulaufsicht mit der Befähigung für ein Lehramt als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe a 15
Akademischer Direktor
Dekan im Justizvollzugsdienst
Direktor
Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als weiteres Mitglied des Vorstandes
Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater1)
Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik1)
Direktor des Internationalen Instituts für Berufsbildung
Direktor einer Heimsonderschule
Direktor eines Pädagogischen Fachseminars1)
Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung als Leiter eines Seminars (Grund- und Hauptschulen)
Ephorus1)
als Leiter des evangelischtheologischen Seminars Maulbronn
Erster Landesbeamter3)
Fachbereichsdirektor am Landesmedienzentrum als Leiter eines Fachbereichs
Fachschuldirektor
Gemeinschaftsschulrektor
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)
Hauptkonservator
Parlamentsrat5)
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung1)
als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters
Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung an einem Seminar (Berufliche Schulen)
Realschulrektor
einer Realschule mit mehr als 360 Schülern
Regierungsmedizinaldirektor8)
als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt
Regierungsschuldirektor
Rektor
einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule
- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern
- mit mehr als 360 Realschülern
Schulamtsdirektor
als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde
Seminarschuldirektor
Sonderschulrektor
als Leiter einer Sonderschule
- für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
- für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern
- mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug
Studiendirektor
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,2)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,1) 2)
eines Gymnasiums im Aufbau mitmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,1)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,1)eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,1)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen1)
- als Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,2)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,1) 2)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,1)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,1)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums1)_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 2 oder B 3.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 13, a 14, a 16 oder B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 13, a 14 oder a 16.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
9) Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen Bereich.
10) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
Besoldungsgruppe a 16
Abteilungsdirektor1)
als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem RegierungspräsidiumDirektor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als Stellvertretender VorstandsvorsitzenderDirektor bei der Nationalparkverwaltung im Nationalpark Schwarzwald
Direktor der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume
Direktor der Landesanstalt für Schweinezucht
Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg
Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg
Direktor des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg
Direktor des Internationalen Studienzentrums bei einer wissenschaftlichen Hochschule
Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
Direktor des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg
Direktor des Staatlichen Weinbauinstituts Freiburg
Direktor einer Heimsonderschule
als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern2)
- und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 2)
- und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe
Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung
als Leiter eines Seminars (Realschulen)Direktor eines Studienkollegs bei einer wissenschaftlichen Hochschule
Ephorus
als Leiter des evangelischtheologischen Seminars BlaubeurenErster Landesbeamter3)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)
Landeskonservator
Leitender Akademischer Direktor
Leitender Direktor
Leitender Regierungsschuldirektor
als Referatsleiter bei einer oberen SchulaufsichtsbehördeLeitender Schulamtsdirektor
als leitender Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sindLeitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des VerbandsdirektorsMinisterialrat5)
beim Landtag und bei einer obersten LandesbehördeOberstudiendirektor
- als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd
- als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,2)
eines Gymnasiums im Aufbau mitmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei SchultypenParlamentsrat 6)
Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung
- als Fachbereichsleiter
- als der Stellvertretende Direktor
_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15, B 2 oder B 3.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 13, a 14, a 15 oder B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 13, a 14 oder a 15.
Landesbesoldungsordnung B Anlage 2 c
(zu § 28)Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg1)
Abteilungsdirektor
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
- als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt
- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
- als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium2)
Abteilungspräsident3) 4)
als Leiter einer Abteilung bei einem RegierungspräsidiumDirektor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg als weiteres Mitglied des Vorstands
Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten
Direktor und Professor4)
als Leiter einer wissenschaftlichen ForschungseinrichtungErster Landesbeamter5)
bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 EinwohnernErster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen
als VorstandsvorsitzenderFinanzpräsident
als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der OberfinanzdirektionLandoberstallmeister
als Leiter des Haupt- und Landgestüts MarbachLeitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur6)
Leitender Kreisverwaltungsdirektor2)
als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 EinwohnernLeitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung6)
Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
als der ständige Vertreter des DirektorsMinisterialrat7) 8)
beim Landtag und bei einer obersten LandesbehördeMuseumsdirektor und Professor
- als Leiter des Linden-Museums Stuttgart
- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe
Polizeivizepräsident
- als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums
- als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz.
Professor als Direktor
- eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)
- eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)
Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart4)
als Leiter eines großen und bedeutenden AmtesStadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten Funktionsebene
- bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit4)
Verbandsdirektor eines Regionalverbands4)
- mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern
Vizepräsident des Landeskriminalamts
- als der Vertreter des Präsidenten
Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
- als der Vertreter des Präsidenten
Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
- als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung≪.
_____
1) Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 16.
3) Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15 oder a 16.
6) Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16 oder B 3.
8) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungspräsident1) 2)
als Leiter einer Abteilung bei einem RegierungspräsidiumDirektor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung2)
- als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg
Erster Landesbeamter3)
bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 EinwohnernFinanzpräsident
Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart
als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)Landeskriminaldirektor
Landespolizeidirektor
Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar
als der Leitende Planer und ständige Vertreter des VerbandsdirektorsLeitender Ministerialrat5)
- beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
als ständiger Vertreter eines AbteilungsleitersLeitender Parlamentsrat
Ministerialrat5) 6)
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde
Museumsdirektor und Professor
- als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe
- als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart
- als Leiter des Badischen Landesmuseums Karlsruhe
- als Leiter des Landesmuseums für Technik und Arbeit in Mannheim
- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart
- als Leiter des Württembergischen Landesmuseums Stuttgart
Polizeipräsident
- als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums
- als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz.
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsident des Landesarchivs
Präsident des Landeskriminalamts
Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei
Professor
als Direktor am Landesinstitut für SchulentwicklungStadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart2)
als Leiter eines großen und bedeutenden AmtesStadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit auf der dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordneten FunktionsebeneVerbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
- mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern2)
- mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern7)
Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
_____
1) Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 15 oder a 16.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.
5) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16 oder B 2.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg
Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung
- als der kaufmännische Geschäftsführer
- als der technische Geschäftsführer
Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung
- als der kaufmännische Geschäftsführer
- als der technische Geschäftsführer
Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)
Inspekteur der Polizei
Leitender Direktor der Datenzentrale Baden-Württemberg
als Vorsitzender des VorstandsPräsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Regierungsvizepräsident
als der ständige Vertreter eines RegierungspräsidentenStadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart
als Leiter eines ReferatsVerbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2)_____
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Besoldungsgruppe B 5
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der GeschäftsführungHauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Präsident der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
Präsident des Statistischen Landesamts
Rechnungshofdirektor
Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart
Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar
Verbandsdirektor eines Regionalverbands
mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern_____
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.Besoldungsgruppe B 6
Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der GeschäftsführungHauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart
Landesforstpräsident Landespolizeipräsident
Ministerialdirigent
beim Landtag und bei einer obersten Landesbehördeals Leiter einer AbteilungPräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
Vizepräsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident
Präsident der Landesanstalt für Kommunikation
als Vorsitzender des VorstandsBesoldungsgruppe B 8
Regierungspräsident
Besoldungsgruppe B 9
Ministerialdirektor
beim Landtag und bei einer obersten LandesbehördePräsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär
als Chef der StaatskanzleiBesoldungsgruppe B 11
Landesbesoldungsordnung R Anlage 3
(zu § 35)Besoldungsgruppe R 1
Justizrat
Oberjustizrat1)
als Leiter eines Notariats mit bis zu 3 Planstellen für NotareRichter am Amtsgericht2)
Richter am Arbeitsgericht2) 3)
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht2)
Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts4)
Direktor des Arbeitsgerichts4)
Direktor des Sozialgerichts4)
Staatsanwalt
Erster Staatsanwalt5)
_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.2) Erhält als der ständige Vertreter des Direktors bei einem Gericht mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
3) Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der arbeitsgerichtlichen Kammern in Aalen, Crailsheim, Ludwigsburg, Offenburg, Radolfzell und Ravensburg eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) Erhält bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13. Anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Ersten Staatsanwalt und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Erste Staatsanwälte ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
Notariatsdirektor
- als Leiter eines Notariats mit 4 bis 7 Planstellen für Notare
- als Leiter eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare1)
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare
Richter am Amtsgericht
- als weiterer aufsichtführender Richter2)
- als der ständige Vertreter eines Direktors3)
Richter am Arbeitsgericht
- als weiterer aufsichtführender Richter2)
- als der ständige Vertreter eines Direktors3)
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht
Richter am Verwaltungsgerichtshof
Richter am Sozialgericht
- als weiterer aufsichtführender Richter2)
- als der ständige Vertreter eines Direktors3)
Vorsitzender Richter am Landgericht4)
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts5)
Direktor des Arbeitsgerichts5)
Direktor des Sozialgerichts5)
Vizepräsident des Amtsgerichts6)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts6)
Vizepräsident des Landgerichts7)
Vizepräsident des Sozialgerichts6)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts7)
Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht8)
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht9)
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
Leitender Oberstaatsanwalt10)
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
- als Leiter einer Zweigstelle bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.2) An einem Gericht mit 10 und mehr Richterplanstellen. Bei 17 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
3) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
4) Erhält als weiterer aufsichtführender Richter an Landgerichten mit 81 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
6) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.
8) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.
9) Erhält als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Mannheim oder als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13.
10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Finanzgericht1)
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof
Präsident des Amtsgerichts2)
Präsident des Arbeitsgerichts2)
Präsident des Landgerichts2)
Präsident des Sozialgerichts2)
Präsident des Verwaltungsgerichts2)
Vizepräsident des Amtsgerichts3) 4)
Vizepräsident des Finanzgerichts5)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts5)
Vizepräsident des Landessozialgerichts5)
Vizepräsident des Landgerichts3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts5)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs5)
Oberstaatsanwalt
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe R 5 eingestuften Leitenden OberstaatsanwaltsLeitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht6)
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
_____
1) Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate des Finanzgerichts eine Amtszulage nach Anlage 13.2) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 13.
6) Mit 11 bis zu 40 Planstellen für Staatsanwälte sowie bei den Staatsanwaltschaften Mosbach und Waldshut Tiengen.
Besoldungsgruppe R 4
Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Arbeitsgerichts2)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Sozialgerichts2)
Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs3)
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht_____
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Finanzgerichts2)
Präsident des Landgerichts3)
Präsident des Verwaltungsgerichts3)
Generalstaatsanwalt4)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem OberlandesgerichtLeitender Oberstaatsanwalt5)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht_____
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, sowie am Amtsgericht Stuttgart.2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
5) Mit 81 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 6
Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Finanzgerichts2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts3)
Präsident des Landessozialgerichts3)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Oberlandesgerichts3)
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs3)
Generalstaatsanwalt4)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht_____
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7
Besoldungsgruppe R 8
Präsident des Landesarbeitsgerichts1)
Präsident des Landessozialgerichts1)
Präsident des Oberlandesgerichts1)
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs 1)
_____
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Landesbesoldungsordnung W Anlage 4 14
(zu § 37)Besoldungsgruppe W 1
Juniordozent
Professor als Juniorprofessor1)
_____
1) Nach § 51 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.Besoldungsgruppe W 2
Dekan einer Fakultät1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des LandeshochschulgesetzesHochschuldozent
als Dozent nach § 51a des LandeshochschulgesetzesKanzler der ...2) 3)
Professor1
an einer Hochschule für angewandte WissenschaftenProfessor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)
Universitätsprofessor1)
Prorektor der ...2) 3)
_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.2) An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2.500.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3
Dekan einer Fakultät1)
als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des LandeshochschulgesetzesKanzler der ...1) 2)
Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie
Professor1, 3
an einer Hochschule für angewandte WissenschaftenProfessor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
- als Rektor einer Studienakademie
- als Prorektor einer Studienakademie
- als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie
- als Studienbereichsleiter
Professor an einer Kunsthochschule1) 4)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule5)
Prorektor der ...1) 2)
Rektor der ...2)
Universitätsprofessor5)
Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie
_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3) Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird auf 25 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt
4) Der Anteil der Planstellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 an Kunsthochschulen wird auf 80 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 begrenzt
5) Soweit nicht in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts in der Besoldungsgruppe W 2.
Landesbesoldungsordnungen A, B und C und W
Künftig wegfallende Ämter ( kw)Anlage 5 12c 12d 13; 14
(zu § 105)1. Landesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe a 5 kw
Gestüthauptwärter1) 2)
Polizeiwachtmeister
_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 6 kw.2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe a 6 kw
Gestüthauptwärter 1)
_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 5 kw. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des Gestütsdienstes in den Besoldungsgruppen a 5 kw und a 6 kw.Besoldungsgruppe a 7 kw
Kriminalmeister1)
Hauptsattelmeister1) 2)
_____
1) Als Eingangsamt2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 8 kw.
Besoldungsgruppe a 8 kw
Hauptsattelmeister1)
Kriminalobermeister
_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 7 kw.Besoldungsgruppe a 9 kw
Kriminalhauptmeister1)
_____
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 9 kw abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.Besoldungsgruppe a 10 kw
Weinkontrolleur
Besoldungsgruppe a 11 kw
Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen1)
Oberweinkontrolleur2)
_____
1) Als Eingangsamt.2) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Weinkontrolleure.
Besoldungsgruppe a 12 kw
Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen
Besoldungsgruppe a 13 kw
Dozent1) 2)
an einem Pädagogischen FachseminarFachschulrat3)
- am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik
- an einem Pädagogischen Fachseminar
- an einer Fachhochschule
- an der Staatlichen Techniker- und Textilfachschule (Technikum) Reutlingen
- Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern6)
Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt für die Unter- und Mittelstufe eines Gymnasiums
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen7) 8)
Polizeischullehrer3)
Rektor
einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern4)Seminarschulrat
als Bereichsleiter an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)6)Sonderschuloberlehrer4) 5)
Wissenschaftlicher Assistent
an einer wissenschaftlichen Hochschule_____
1) Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung.2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 14 kw.
3) Als Eingangsamt.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel 11 § 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) in einem Amt der Besoldungsgruppe a 13a.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12.
8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen a 12 und a 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden.
Besoldungsgruppe a 14 kw
Dozent1)
an einem Pädagogischen FachseminarOberstudienrat2)
als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 SchulstellenProfessor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie3)
Polizeischulrektor
_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 13 kw.2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
3) Als Eingangsamt; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe a 15 kw
Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik1)
als FachberaterProfessor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
- als Studiengangsleiter2)
- als Studienbereichsleiter3)
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen4)
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen4)
_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe a 16 kw
Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Oberstudiendirektor
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 SchulstellenProfessor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie
- als stellvertretender Direktor
- als Leiter einer Außenstelle
Prorektor und Professor1)
als der ständige Vertreter des Rektors einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind_____
1) Der ständige Vertreter des Leiters einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Prorektor.2. Landesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2 kw
Direktor der Landesstelle für Straßentechnik
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Professor als Direktor
einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie1)Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400
Rektor und Professor2)
als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sindVerwaltungsdirektor bei einer Universität3)
als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines UniversitätsklinikumsVizepräsident eines Oberschulamtes
_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 kw.2) Der Leiter einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Rektor.
3) An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 3 kw eingestuft ist; die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe B 3 kw gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 3 kw
Forstpräsident
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden
als der ständige Vertreter des VerbandsdirektorsLeitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
als der ständige Vertreter des VerbandsdirektorsPolizeipräsident
als Leiter einer LandespolizeidirektionPräsident einer Kunsthochschule
Professor als Direktor
einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie mit mehr als 2.000 StudierendenRektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400 Rektor einer Kunsthochschule
Rektor einer Pädagogischen Hochschule
- mit einer Messzahl bis zu 1.000
- mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.0001)
Verwaltungsdirektor bei einer Universität2) 3)
als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums______
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.2) An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 4 kw eingestuft ist.
3) Soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtungen.
Besoldungsgruppe B 4 kw
Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz Präsident des Landeskriminalamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000
Besoldungsgruppe B 5 kw
Präsident eines Oberschulamts
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000 Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden
Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern
Besoldungsgruppe B 6 kw
Direktor beim Rechnungshof
als dienstältestes Mitglied des RechnungshofsPräsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000
Besoldungsgruppe B 7 kw
Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000
3. Landesbesoldungsordnung C kw
Besoldungsgruppe C 1 kw
Künstlerischer Assistent
Wissenschaftlicher Assistent
Besoldungsgruppe C 2 kw
Hochschuldozent1)
Oberassistent1)
Oberingenieur
Professor2)
Professor an einer Kunsthochschule3)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule3)
an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule_____
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 14, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 kw oder C 4 kw.
4. Landesbesoldungsordnung W kw Besoldungsgruppe W 2 kw
Professor 1) an einer Fachhochschule
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3 kw.
Besoldungsgruppe W 3 kw
Professor1)
an einer Fachhochschule
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2 kw.
Besoldungsgruppe C 3 kw
Professor1)
an einer FachhochschuleProfessor an einer Kunsthochschule2)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule2) 3)
Universitätsprofessor2)
____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 4 kw.
3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist
Besoldungsgruppe C 4 kw
Professor an einer Kunsthochschule1)
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1) 2)
Universitätsprofessor1)
_____
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 kw oder C 3 kw.2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist
4. Landesbesoldungsordnung W kw
Besoldungsgruppe W 2 kw
Vizepräsident der...1, 2
____
1) An Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2000 sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit einer Studierendenzahl unter 2500.2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W 3 kw
Präsident der...1
Vizepräsident der...1, 2
____
1) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2 kw.
Landesbesoldungsordnung A Anlage 6
(zu § 28)
12 13a 13bGültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9,
ab 1. Oktober 2013 für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11
und ab 1. Januar 2014 für die übrigen Besoldungsgruppen.Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus a 5 1.933,15 2.000,66 2.053,13 2.105,56 2.158,04 2.210,48 2.262,96 2.315,42 2.367,88 2.420,34 a 6 1.977,47 2.035,07 2.092,67 2.150,27 2.207,85 2.265,45 2.323,07 2.380,66 2.438,24 2.495,82 a 7 2.061,65 2.113,43 2.185,92 2.258,40 2.330,85 2.403,32 2.475,84 2.527,56 2.579,34 2.631,12 a 8 2.186,99 2.248,90 2.341,78 2.434,65 2.527,51 2.620,44 2.682,35 2.744,26 2.806,20 2.868,09 a 9 2.326,01 2.386,96 2.486,08 2.585,19 2.684,32 2.783,44 2.851,59 2.919,75 2.987,88 3.056,05 a 10 2.501,52 2.586,19 2.713,18 2.840,19 2.967,20 3.094,23 3.178,89 3.263,55 3.348,21 3.432,87 a 11 2.874,20 3.004,35 3.134,48 3.264,61 3.394,75 3.481,52 3.568,25 3.655,04 3.741,82 3.828,56 a 12 3.241,62 3.396,74 3.551,91 3.707,05 3.810,49 3.913,91 4.017,36 4.120,80 4.224,24 a 13 3.801,43 3.968,96 4.136,50 4.248,19 4.359,88 4.471,59 4.583,31 4.694,99 a 14 4.039,69 4.256,94 4.474,20 4.619,04 4.763,89 4.908,72 5.053,57 5.198,42 a 15 4.675,14 4.913,99 5.105,10 5.296,18 5.487,29 5.678,38 5.869,49 a 16 5.157,10 5.433,35 5.654,39 5.875,42 6.096,41 6.317,43 6.538,43 Gültig ab 1. Juli 2014 für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9,
ab 1. Oktober 2014 für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11
und ab 1. Januar 2015 für die übrigen BesoldungsgruppenGrundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus a 5 1.986,31 2.055,68 2.109,59 2.163,46 2.217,39 2.271,27 2.325,19 2.379,09 2.433,00 2.486,90 a 6 2.031,85 2.091,03 2.150,22 2.209,40 2.268,57 2.327,75 2.386,95 2.446,13 2.505,29 2.564,46 a 7 2.118,35 2.171,55 2.246,03 2.320,51 2.394,95 2.469,41 2.543,93 2.597,07 2.650,27 2.703,48 a 8 2.247,13 2.310,74 2.406,18 2.501,60 2.597,02 2.692,50 2.756,11 2.819,73 2.883,37 2.946,96 a 9 2.389,98 2.452,60 2.554,45 2.656,28 2.758,14 2.859,98 2.930,01 3.000,04 3.070,05 3.140,09 a 10 2.570,31 2.657,31 2.787,79 2.918,30 3.048,80 3.179,32 3.266,31 3.353,30 3.440,29 3.527,27 a 11 2.953,24 3.086,97 3.220,68 3.354,39 3.488,11 3.577,26 3.666,38 3.755,55 3.844,72 3.933,85 a 12 3.330,76 3.490,15 3.649,59 3.808,99 3.915,28 4.021,54 4.127,84 4.234,12 4.340,41 a 13 3.905,97 4.078,11 4.250,25 4.365,02 4.479,78 4.594,56 4.709,35 4.824,10 a 14 4.150,78 4.374,01 4.597,24 4.746,06 4.894,90 5.043,71 5.192,54 5.341,38 a 15 4.803,71 5.049,12 5.245,49 5.441,82 5.638,19 5.834,54 6.030,90 a 16 5.298,92 5.582,77 5.809,89 6.036,99 6.264,06 6.491,16 6.718,24
Landesbesoldungsordnung B Anlage 7
(zu § 28)
12 13a 13bGültig ab 1. Januar 2014
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe B 1 5.869,49 B 2 6.818,05 B 3 7.219,63 B 4 7.640,21 B 5 8.122,75 B 6 8.578,43 B 7 9.021,69 B 8 9.483,66 B 9 10.057,28 B 10 11.838,61 B 11 12.297,70 Gültig ab 1. Januar 2015
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe B 1 6.030,90 B 2 7.005,55 B 3 7.418,17 B 4 7.850,32 B 5 8.346,13 B 6 8.814,34 B 7 9.269,79 B 8 9.744,46 B 9 10.333,86 B 10 12.164,17 B 11 12.635,89
Landesbesoldungsordnung R Anlage 8
(zu § 35)
12 13a 13bGültig ab 1. Januar 2014
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 3.885,58 3.973,79 4.201,32 4.428,84 4.656,35 4.883,89 5.111,43 5.338,94 5.566,48 5.794,00 6.021,52 R 2 4.745,98 4.973,47 5.201,01 5.428,54 5.656,07 5.883,61 6.111,09 6.338,63 6.566,13 R 3 7.219,63 R 4 7.640,21 R 5 8.122,75 R 6 8.578,43 R 7 9.021,69 R 8 9.483,66 Gültig ab 1. Januar 2015
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 3.992,43 4.083,07 4.316,86 4.550,63 4.784,40 5.018,20 5.251,99 5.485,76 5.719,56 5.953,34 6.187,11 R 2 4.876,49 5.110,24 5.344,04 5.577,82 5.811,61 6.045,41 6.279,14 6.512,94 6.746,70 R 3 7.418,17 R 4 7.850,32 R 5 8.346,13 R 6 8.814,34 R 7 9.269,79 R 8 9.744,46
Landesbesoldungsordnung W Anlage 9
(zu § 37)
12 13a 13bGültig ab 1. Januar 2014
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3 4.086,06 4.764,62 5.749,79 Gültig ab 1. Januar 2015
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3 4.198,43 4.895,65 5.907,91
Landesbesoldungsordnung C kw Anlage 10
(zu § 99)
12 13a 13bGültig ab 1. Januar 2014
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3.242,93 3.354,65 3.466,34 3.578,02 3.689,74 3.801,43 3.913,11 4.024,80 4.136,50 4.248,19 4.359,88 4.471,59 4.583,31 4.694,99 C 2 3.249,88 3.427,91 3.605,92 3.783,94 3.961,94 4.139,94 4.317,97 4.495,97 4.673,96 4.851,98 5.029,97 5.207,97 5.385,99 5.564,00 5.742,00 C 3 3.572,46 3.774,01 3.975,57 4.177,15 4.378,69 4.580,25 4.781,78 4.983,35 5.184,90 5.386,47 5.588,01 5.789,56 5.991,12 6.192,66 6.394,23 C 4 4.521,36 4.723,96 4.926,57 5.129,19 5.331,83 5.534,43 5.737,05 5.939,61 6.142,25 6.344,84 6.547,49 6.750,06 6.952,68 7.155,29 7.357,92 Gültig ab 1. Januar 2015
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 C 1 3.332,11 3.446,90 3.561,66 3.676,42 3.791,21 3.905,97 4.020,72 4.135,48 4.250,25 4.365,02 4.479,78 4.594,56 4.709,35 4.824,10 C 2 3.339,25 3.522,18 3.705,08 3.888,00 4.070,89 4.253,79 4.436,71 4.619,61 4.802,49 4.985,41 5.168,29 5.351,19 5.534,10 5.717,01 5.899,91 C 3 3.670,70 3.877,80 4.084,90 4.292,02 4.499,10 4.706,21 4.913,28 5.120,39 5.327,48 5.534,60 5.741,68 5.948,77 6.155,88 6.362,96 6.570,07 C 4 4.645,70 4.853,87 5.062,05 5.270,24 5.478,46 5.686,63 5.894,82 6.102,95 6.311,16 6.519,32 6.727,55 6.935,69 7.143,88 7.352,06 7.560,26
Anwärtergrundbetrag Anlage 11
(zu § 79)
12 13a 13bGültig ab 1. Juli 2013
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag a 5 bis a 8 1.034,44 a 9 bis a 11 1.088,84 a 12 1.229,71 a 13 1.261,76 a 13 mit Strukturzulage 1.296,95 Gültig ab 1. Juli 2014
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag a 5 bis a 8 1.062,89 a 9 bis a 11 1.118,78 a 12 1.263,53 a 13 1.296,46 a 13 mit Strukturzulage 1.332,62
Familienzuschlag Anlage 12
(zu § 40 und § 41)
12 13a 13bGültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9 und die Anwärter,
ab 1. Oktober 2013 für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11 und
ab 1. Januar 2014 für die übrigen BesoldungsgruppenFamilienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Ehebezogener Teil des Familienzuschlags 128,02 kinderbezogener Teil des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind jeweils111,93 für das dritte und jedes weitere Kind jeweils337,94 Anrechnungsbetrag nach § 40 Satz 3 58,46 Gültig ab 1. Juli 2014 für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9 und die Anwärter,
ab 1. Oktober 2014 für die Besoldungsgruppen a 10
und a 11 und ab 1. Januar 2015 für die übrigen BesoldungsgruppenFamilienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Ehebezogener Teil des Familienzuschlags 131,54 kinderbezogener Teil des Familienzuschlags für das erste und zweite Kind jeweils115,01 für das dritte und jedes weitere Kind jeweils347,23 Anrechnungsbetrag nach § 40 Satz 3 60,07
Amtszulagen und Strukturzulage Anlage 13
(zu §§ 43 bis 46 sowie zu den Fußnoten der Landesbesoldungsordnungen)
12 12d 13a 13bGültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9,
ab 1. Oktober 2013 für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11
und ab 1. Januar 2014 für die übrigen BesoldungsgruppenAmtszulagen und Strukturzulage
(Monatsbeträge)
-in der gesetzlichen Reihenfolge -
Rechtsgrundlage
Landesbesoldungsgesetz, LandesbesoldungsordnungenBetrag in Euro, Prozentsatz § 44 209,76 § 45 Absatz 1 317,26 Absatz 2 158,63 § 46 a) Beamte des mittleren Dienstes aa) in den Bes.Gr. a 5 bis a 8 19,36 bb) in den Bes.Gr. a 9 bis a 11 75,73 b) Beamte des gehobenen Dienstes nach § 24 Nr. 2 und 3 84,15 c) Beamte des höheren Dienstes in der Bes.Gr. a 13 und der Bes.Gr. C 1 kw 84,15 Landesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Fußnote a 5 1 und 4 66,67 3 36,15 a 6 1 36,15 a 7 3 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Bes.Gr. a 8 a 8 2 126,26 a 9 1 und 4 269,19 5 126,26 a 10 1 98,44 a 11 3 187,54 a 12 2 156,36 a 13 5 187,54 9 und 10 273,55 a 14 1 und 3 187,54 a 15 1 187,54 6 125,03 7 312,52 8 317,26 Landesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Fußnote R 1 1 207,36 2 bis 5 317,26 R 2 1 207,36 4 bis 10 317,26 R 3 1 und 5 317,26 Landesbesoldungsordnungen A, B und C Künftig wegfallende Ämter (kw) Besoldungsgruppe Fußnote a 5 (kw) 2 36,15 a 9 (kw) 1 269,19 a 13 (kw) 4 187,54 6 105,75 a 14 (kw) 2 187,54 3 275,71 a 15 (kw) 1 125,03 2 392,32 3 489,54 4 187,54 B 3 (kw) 1 250,01 Gültig ab 1. Juli 2014 für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9,
ab 1. Oktober 2014 für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11
und ab 1. Januar 2015 für die übrigen BesoldungsgruppenAmtszulagen und Strukturzulage
(Monatsbeträge)
- in der gesetzlichen Reihenfolge -
Rechtsgrundlage
Landesbesoldungsgesetz, LandesbesoldungsordnungenBetrag in Euro, Prozentsatz § 44 215,53 § 45 Absatz 1 325,98 Absatz 2 162,99 § 46 a) Beamte des mittleren Dienstes aa) in den Bes.Gr. a 5 bis a 8 19,89 bb) in den Bes.Gr. a 9 bis a 11 77,81 b) Beamte des gehobenen Dienstes nach § 24 Nr. 2 und 3 86,46 c) Beamte des höheren Dienstes in der Bes. Gr. a 13 und der Bes.Gr. C 1 kw 86,46 Landesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Fußnote a 5 1 und 4 68,50 3 37,14 a 6 1 37,14 a 7 3 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Bes.Gr. a 8 a 8 2 129,73 a 9 1 und 4 276,59 5 129,73 a 10 1 101,15 a 11 3 192,70 a 12 2 160,66 a 13 5 192,70 9 und 10 281,07 a 14 1 und 3 192,70 a 15 1 192,70 6 128,47 7 321,11 8 325,98 Landesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Fußnote R 1 1 213,06 2 bis 5 325,98 R 2 1 213,06 4 bis 10 325,98 R 3 1 und 5 325,98 Landesbesoldungsordnungen A, B und C
Künftig wegfallende Ämter (kw)a 13 (kw) 6 108,66 a 14 (kw) 2 192,70 3 283,29 a 15 (kw) 1 128,47 2 403,11 3 503,00 4 192,70 B 3 (kw) 1 256,89
Stellenzulagen Anlage 14
(zu § 47)
12dStellenzulagen
(Monatsbeträge)
- in der gesetzlichen Reihenfolge -
Rechtsgrundlage
Landesbesoldungsgesetz, LandesbesoldungsordnungenBetrag in Euro, Prozentsatz § 48 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 66,35 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 132,69 § 49 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 66,35 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 132,69 § 50 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 66,35 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 132,69 § 51 99,51 § 52 Beamte des mittleren Dienstes 17,76 Beamte des gehobenen Dienstes 39,95 § 53 Abs.1 Nr. 1 383,48 § 53 Abs.1 Nr. 2 306,78 § 54 a 5 47,94 a 6 bis a 8 61,25 a 9 bis a 12 69,24 ab a 13 79,89 § 56 Nr. 1 8 Prozent des
Endgrundgehalts der
Besoldungsgruppe a 9§ 56 Nr. 2 8 Prozent des
Endgrundgehalts der
Besoldungsgruppe a 10§ 56 Nr. 3 8 Prozent des
Endgrundgehalts der
Besoldungsgruppe a 11§ 57 Abs. 1 Nr. 1 39,95 § 57 Abs. 1 Nr. 2 a 5 119,84 a 6 bis a 9 159,79 ab a 10 199,73 § 57 Abs. 1 Nr. 3 79,89 § 57 Abs. 1 Nr. 4 38,81 § 57 Abs. 1 Nr. 5 121,56 § 57 Abs. 1 Nr. 6 106,52 § 57 Abs. 1 Nr. 7 a 13 79,89 a 14 79,89 § 57 Abs. 1 Nr. 8 150,00 § 57 Abs. 1 Nr. 9 bis zu 79,89 § 57 Abs. 1 Nr. 10 39,95 § 57 Abs. 1 Nr. 11 357,03 § 57 Abs. 1 Nr. 12 150,00 Landesbesoldungsordnungen A, B und C Künftig wegfallende Ämter ( kw)
Besoldungsgruppe Fußnote C 2 kw 1 108,67
Mehrarbeitsvergütung Anlage 15
(zu § 65)
12 13a 13bGültig ab 1. Juli 2013
Mehrarbeitsvergütung
(Stundensätze in Euro)
Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes Besoldungsgruppen a 5 bis a 8 13,34 a 9 bis a 12 18,33 a 13 bis a 16 25,26 Mehrarbeit im Schuldienst Beamte des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt unterhalb der Besoldungsgruppe a 12 liegt 17,05 Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt a 12 21,11 Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt a 13 25,07 Beamte des höheren Dienstes 29,30 Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Landesbesoldungsordnung R oder der Landesbesoldungsordnung C kw angehören.
Gültig ab 1. Juli 2014
Mehrarbeitsvergütung
(Stundensätze in Euro)
Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes Besoldungsgruppen a 5 bis a 8 13,71 a 9 bis a 12 18,83 a 13 bis a 16 25,95 Mehrarbeit im Schuldienst Beamte des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt unterhalb der Besoldungsgruppe a 12 liegt 17,52 Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt a 12 21,69 Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt a 13 25,76 Beamte des höheren Dienstes 30,11 Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Landesbesoldungsordnung R oder der Landesbesoldungsordnung C kw angehören.
Überleitungsübersicht Anlage 16
(zu § 98)
Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in den Bundes- und Landesbesoldungsordnungen A, B und RBish. Bes.Gr./ Amtszul. Neue Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in den Landesbesoldungsordnungen A, B und RNeue Bes.Gr./ Amtszul. 1 Hauptamtsgehilfe4) a 3 Oberamtsmeister a 5 2 Hauptamtsgehilfe1) a 3
+ 63,05Oberamtsmeister4) a 5
+ 63,053 Oberwachtmeister5) a 3
+ 63,05Erster Hauptwachtmeister1) a 5
+ 63,054 Amtsmeister a 4 Oberamtsmeister a 5 5 Amtsmeister1) a 4
+ 63,05Oberamtsmeister4) a 5
+ 63,056 Hauptwachtmeister4) a 4
+ 63,05Erster Hauptwachtmeister1) a 5
+ 63,057 Oberwart2) a 4
+ 34,19Hauptwart3) a 5
+ 34,198 Oberamtsanwalt12) a 13
+ 258,67Erster Oberamtsanwalt a 14 9 Medizinaldirektor
(als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt)a 15 Regierungsmedizinaldirektor8) als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt
a 15
+ 300,0010 Leitender Regierungsdirektor
(als Leiter des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg)a 16 Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg B 2 11 Direktor der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg a 16 Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg B 2 12 Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten a 16 Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten B 2 13 Landoberstallmeister a 16 Landoberstallmeister als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach
B 2 14 Ministerialrat (als Generalsekretär der Führungsakademie Baden- Württemberg)
B 3 Generalsekretär der Führungsakademie Baden- Württemberg B 3 15 Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung B 3 Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung B 4 16 Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz B 3 Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz B 4 17 Präsident des Landeskriminalamts B 3 Präsident des Landeskriminalamts B 4 18 Regierungsvizepräsident als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten
B 3 Regierungsvizepräsident als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten
B 4 19 Landesbeauftragter für den Datenschutz B 4 Landesbeauftragter für den Datenschutz B 5 20 Präsident des Statistischen Landesamts B 4 Präsident des Statistischen Landesamts B 5 21 Rechnungshofdirektor B 4 Rechnungshofdirektor B 5 22 Regierungspräsident in einem Regierungsbezirk mit bis zu zwei Millionen Einwohnern
B 7 Regierungspräsident B 8 23 Staatsanwalt2) R 1
+ 196,08Erster Staatsanwalt5) R 1
+ 300,00
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