Regelwerk |
Änderungstext
VerfStudG - Verfasste- Studierendenschafts-Gesetz
Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung
Vom 10. Juli 2012
(GBl. Nr. 11 vom 13.07.2012 S. 11)
Der Landtag hat am 27. Juni 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Errichtung einer Verfassten Studierendenschaft
An den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes wird eine Verfasste Studierendenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes eingerichtet. Die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.
Artikel 2
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe " § 65 b" durch die Angabe " § 65 c" ersetzt.
2. In § 18 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 65 b" durch die Angabe " § 65 c" ersetzt.
3. § 19 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Amtszeit der nichtstudentischen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre. | "Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre." |
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen. | "Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist." |
b) Absatz 4
(4) An den Fakultäten wird eine Fachschaft als studentischer Ausschuss des Fakultätsrats gebildet, die aus sechs Mitgliedern besteht. Die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder gehören diesem als Amtsmitglieder an; die Wahl der weiteren Mitglieder regelt die Grundordnung. Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind Sprecher und stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaft nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 auf Fakultätsebene wahr. Aus den Fachschaften wird ein Fachschaftsrat gebildet, dem mit beratender Stimme die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) angehören. Der Vorsitzende des ASta beruft den Fachschaftsrat ein und leitet ihn. Der Fachschaftsrat erörtert fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten, die sich aus der Mitarbeit der studentischen Vertretung in den Gremien ergeben, und berät den ASta bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er hat das Recht, im Rahmen seiner Befugnisse Anträge an die zuständigen Kollegialorgane zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen.
wird aufgehoben.
5. In § 27c Absatz 3 wird die Angabe " § 65a Abs. 3" durch die Angabe " § 65a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
6. In § 27d Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe "Bereichsversammlung nach § 65a Abs. 2" durch die Angabe "Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die auf ersten Hochschulabschlüssen fachlich aufbauen, erworbene Kompetenzen erweitern oder unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrungen vertiefen. | "Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergrei fend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge)." |
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hochschulen legen durch Satzung weitere Voraussetzungen fest, insbesondere das Erfordernis überdurchschnittlicher Prüfungsergebnisse oder bestimmter Berufserfahrungen. | "Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden" durch das Wort "konsekutiven" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter "Studiengänge, die in besonderen Studienformen, wie in Teilzeit, durchgeführt werden" durch die Wörter "Teilzeitstudiengänge nach Absatz 7 Satz 1" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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