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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts
und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes

Vom 24. Juli 2012
(GBl. Nr. 12 vom 30.07.2012 S. 482; 12.11.2013 S. 304 13)


Der Landtag hat am 18. Juli 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Witwern" die Wörter " , hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge beim Beihilfeberechtigten 50 Prozent, beim nach der Höhe seiner Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 30 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. "In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge bei Beihilfeberechtigten 50 Prozent, bei nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 30 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden."

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 464), wird wie folgt geändert:

1. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 5. Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind; entsprechendes gilt für ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, "5. Zeiten der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes, sofern die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis maßgebliche Bewerbung spätestens sechs Monate nach Ableistung dieser Dienste erfolgt; diese Frist wird auch gewahrt, wenn die Bewerbung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer über die allgemeine Schulbildung hinausgehenden und für das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung oder entsprechenden Vortätigkeit erfolgt, die im Anschluss an diese Dienste begonnen oder durch diese Dienste unterbrochen wurde; daneben werden Wartezeiten berücksichtigt, die durch die Ableistung dieser Diens te verursacht sind; entsprechendes gilt für die Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes; Zeiten als Entwicklungshelfer (§ 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes) und Zeiten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden bis zur Dauer des gesetzlichen Zivildienstes wie Zeiten eines Zivildienstes behandelt, wenn diese Zeiten zu einer Befreiung vom Zivildienst geführt haben,"

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, "3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,"

2. § 41 wird wie folgt geändert:

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