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Regelwerk

LBeamtVGBW - Landesbeamtenversorgungsgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 9. November 2010
(GBl. Nr. 19 vom 22.11.2010 S. 911; 14.02.2012 S. 28 12; 24.07.2012 S. 482 12a; 18.12.2012 S. 677 12b; 16.07.2013 S. 185; 12.11.2013 S. 304 13; 21.07.2015 S. 658 15; 21.07.2015 S. 663 15a; 15b; 01.12.2015 S. 1035 15c; 02.02.2016 S. 163; 23.02.2017 S. 99 17)



red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Teil
Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich 12a

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg, der badenwürttembergischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. Ferner regelt es den Anspruch und Bezug von Altersgeld der ehemaligen Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Ruhestandsbeamte sowie entlassene Beamte Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter sowie entlassene Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
  2. der Lebenspartner dem Ehegatten,
  3. die Begründung der Lebenspartnerschaft der Heirat, der Eheschließung und der Verheiratung,
  4. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
  5. der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dem geschiedenen oder früheren Ehegatten,
  6. der hinterbliebene Lebenspartner der Witwe oder dem hinterbliebenen Ehegatten,
  7. die Zeit der Lebenspartnerschaft der Ehezeit

gleich. Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (§ 30) und Hinterbliebenengeld (§ 91). Der Anspruch einer Wit we aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

(5) Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, dem ehemaligen Beamten und Hinterbliebenen eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihm gesetzlich zustehendes Alters- und Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind Leistungen im Rahmen der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 85 Abs. 2 Anwendung findet.

§ 3 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenengeldes 17

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die ehemalige oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenengeld fest. Sie bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- und altersgeldfähige Dienstzeit. Sie kann diese Befugnisse für Beamte sowie für auf Antrag entlassene Beamte und deren Hinterbliebene im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde auf andere Stellen übertragen.

(2) Ob Zeiten aufgrund der §§ 21 bis 25 und 74 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten oder Entscheidungen bezüglich des Alters- und Hinterbliebenengeldes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Finanzministerium zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenengeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenengeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

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