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Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Baden-Württemberg
Vom 21. Juli 2015
(GVBl. Nr. 15 vom 29.07.2015 S. 658)
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
...
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2013 (GBl. S. 304, 306), wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte."
Für die Berechnung der mindestens in Höhe des Ruhegehalts zu gewährenden Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Beamt StG ( § 9 Absatz 1 LBesGBW) ist die Minderung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen, die sich bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergeben würde.
wird aufgehoben.
3. In § 66 Absatz 7 wird nach der Angabe "Kinderzuschlag," ein Leerzeichen eingefügt.
4. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einem Beamten auf Lebenszeit wird ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Versorgung nach § 18 Abs. 1 in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2016, eine Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage erteilt. | "Einem Beamten auf Lebenszeit, der seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist, wird ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Versorgung nach § 18 Absatz 1 in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2017, eine Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage erteilt." |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Insbesondere hat er der personalverwaltenden Dienststelle auf deren Verlangen seinen lückenlosen Werdegang vorzulegen."
c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei sind insbesondere die Daten des in der Versorgungsauskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle zu melden. | "Zudem ist der Beamte verpflichtet, die Daten des in die Versorgungsauskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle zu melden." |
d) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter "sukzessive bis zum 31. Oktober 2016" ersetzt.
5. § 96 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes15
(1) Ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Altersgeld nach § 85 wird in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2016, eine Auskunft über die Höhe des Altersgeldes auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft aktuellen Rechtslage erteilt. Die Auskunft über die Höhe des erworbenen Anspruchs auf Altersgeld wird dem Altersgeldberechtigten auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg erteilt. Sie stellt unter Beachtung des § 2 keine verbindliche Zusage über die Höhe des späteren Altersgeldes dar und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Der ehemalige Beamte ist verpflichtet, bei Erstellung der Auskunft über die Höhe des Altersgeldes mitzuwirken. Dabei sind insbesondere die Daten des in der Auskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs sowie die Angaben über den Familienstand auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung des Alters- und Hinterbliebenengeldes zuständigen Stelle zu melden. Die personalverwaltenden Dienststellen erheben die erforderlichen Daten bei Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Unabhängig von Absatz 1 kann einem Beamten vor seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei Darlegung eines berechtigten Interesses eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden. § 77 Abs. 2 gilt entsprechend. |
" § 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes |
(Stand: 16.06.2018)
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