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Änderungstext
BVAnpGBW 2012
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2012 sowie über die Einmalzahlung in 2011 in Baden-Württemberg
Vom 14. Februar 2012
(GBl. Nr. 2 vom 24.02.2012 S. 28, ber. 19.06.2012 S. 381 )
Der Landtag hat am 10. Februar 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2012
Artikel 2
Gesetz über die Einmalzahlung in 2011
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
≫(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten hinsichtlich des Alters- und Hinterbliebenengeldes entsprechend.≪
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. Die Anlagen 6 bis 13 und 15 werden durch die in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten neuen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911) wird wie folgt geändert:
1. In § 66 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ≫82 Euro≪ durch die Angabe ≫84,64 Euro≪ ersetzt.
2. In § 67 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ≫1,78 Euro≪ durch die Angabe ≫1,84 Euro≪ ersetzt.
3. In § 67 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ≫1,33 Euro≪ durch die Angabe ≫1,38 Euro≪ ersetzt.
4. In § 67 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe ≫0,89 Euro≪ durch die Angabe ≫0,92 Euro≪ ersetzt.
5. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ≫1,18 Euro≪ durch die Angabe ≫1,21 Euro≪ ersetzt.
6. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ≫0,79 Euro≪ durch die Angabe ≫0,82 Euro≪ ersetzt.
7. In § 67 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ≫0,59 Euro≪ durch die Angabe ≫0,61 Euro≪ ersetzt.
8. In § 67 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ≫0,76 Euro≪ durch die Angabe ≫0,79 Euro≪ ersetzt.
9. In § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ≫1,78 Euro≪ durch die Angabe ≫1,84 Euro≪ ersetzt.
10. In § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ≫1,33 Euro≪ durch die Angabe ≫1,38 Euro≪ ersetzt.
11. In § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe ≫0,89 Euro≪ durch die Angabe ≫0,92 Euro≪ ersetzt.
12. In § 95 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ≫1,18 Euro≪ durch die Angabe ≫1,21 Euro≪ ersetzt.
13. In § 95 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ≫0,79 Euro≪ durch die Angabe ≫0,82 Euro≪ ersetzt.
14. In § 95 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ≫0,59 Euro≪ durch die Angabe ≫0,61 Euro≪ ersetzt.
15. In § 95 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ≫0,76 Euro≪ durch die Angabe ≫0,79 Euro≪ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 15. März 2011 (GBl. S. 103, 104), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils die Angabe ≫2,97 Euro≪ durch die Angabe ≫3,01 Euro≪ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils die Angabe ≫2,97 Euro≪ durch die Angabe ≫3,01 Euro≪ ersetzt.
3. In § 13 wird die Angabe ≫1,42 Euro≪ durch die Angabe ≫1,44 Euro≪ ersetzt.
Artikel 6
Berechnungsvorschriften
Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011, Artikel 4 und Artikel 5 treten am 1. März 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Anlage (zu Artikel 3 Nummer 2) |
(Stand: 23.07.2018)
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