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Besoldung

Gesetz über die Einmalzahlung in 2011
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Februar 2012
(GBl. Nr. 2 vom 24.02.2012 S. 28)


red. Anm. Dieser Bereich wird nicht fortgeführt.

(1) Im Geltungsbereich von § 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2012 vorhandene

  1. Beamte und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge in den in Absatz 3 genannten Besoldungsgruppen,
  2. Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge,
  3. Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe, denen nach einer auf der Grundlage von § 88 Satz 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) erlassenen Rechtsverordnung Einmalzahlungen gewährt werden,

erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag im Monat April 2011 anspruchsberechtigt waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenengeld.

(3) Die Einmalzahlung beträgt für:

1. Beamte und Richter

Besoldungsgruppe

Betrag der Einmalzahlung
a 5 280 Euro
a 6 280 Euro
a 7 270 Euro
a 8 260 Euro
a 9 240 Euro
a 10 230 Euro
a 11 210 Euro
a 12 180 Euro
a 13 160 Euro
a 14 150 Euro
a 15 120 Euro
a 16 100 Euro
R 1 120 Euro
R 2 100 Euro
W 1 180 Euro
W 2 160 Euro
C 1 kw 160 Euro
C 2 kw 120 Euro
C 3 kw 100 Euro,
2. Anwärter Eingangsamt gemäß Anlage 11 zu § 79 LBesGBW Betrag der Einmalzahlung
a 5 bis a 8 90 Euro
a 9 bis a 11 80 Euro
a 12 70 Euro
a 13 70 Euro
a 13 mit Strukturzulage 70 Euro,
3. Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen Betrag der Einmalzahlung
Lehramtsanwärter
(Bes.Gr. a 12 und a 13)
70 Euro
Studienreferendare
(Bes.Gr. a 13 mit Strukturzulage)
70 Euro.

(4) § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 LBesGBW gelten entsprechend. Maßgebend sind die Verhältnisse des ersten Tages im Monat April 2011, für den Bezüge, Anwärterbezüge oder eine Unterhaltsbeihilfe zustanden.

(5) Die Einmalzahlung wird allen Berechtigten nur einmal gewährt; der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge an dem Stichtag nach Absatz 4 Satz 2 zu zahlen hat. Der Zahlung stehen Einmalzahlungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst gleich.

(6) Am 1. April 2011 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, Altersgeld oder Hinterbliebenengeld mit Ausnahme der Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg erhalten die in Absatz 3 genannte Einmalzahlung nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz oder Altersgeldsatz und den Anteilsätzen des Witwen-, Waisen- oder Hinterbliebenengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages.

Für die Berechnung der Einmalzahlung für Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen a 1 bis a 4, a 4 F und a 5 F, a 12 a, a 13 a, a 14 a, a 15 a sowie H 1 bis H 3 ist der in Absatz 3 genannte Betrag der Einmalzahlung nach den Besoldungsgruppen wie folgt zugrunde zu legen:

Besoldungsgruppe

Einmalzahlung nach Besoldungsgruppe

a 1 bis a 4, a 4 F, a 5 F a 5
a 12 a a 12
a 13 a a 13
a 14 a a 14
a 15 a a 15
H 1 C 1
H 2 C 2
H 3 C 3.

Zu den laufenden Versorgungsbezügen gehört auch der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Absatz 3 und Artikel 3 § 3 Absatz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1989 (BGBl. I S. 2094). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. Versorgungsberechtigte, bei deren Bezügeabrechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten als Einmalzahlung 108 Euro; Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 60 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 22 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 13 Euro. Satz 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge sich nicht nach einer Besoldungsgruppe berechnen.

(7) Der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger, als Altersgeld- oder Hinterbliebenengeldempfänger vor. Der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Altersgeld- oder Hinterbliebenengeldempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt oder Altersgeld mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt beziehungsweise nach dem Altersgeld; sie wird neben dem Ruhegehalt beziehungsweise dem Altersgeld gezahlt. Der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Altersgeldempfänger geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Hinterbliebenengeldempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis vor. Bleibt die Einmalzahlung nach den Sätzen 1 bis 5 hinter dem Betrag der Einmalzahlung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis zurück, so ist der Differenzbetrag neben den Ansprüchen aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu gewähren.

(8) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt; Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

ENDE


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