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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2012
- Baden-Württemberg -
Vom 14. Februar 2012
(GBl. Nr. 2 vom 24.02.2012 S. 28)
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Besoldung im Jahr 2012
(1) Im Jahr 2012 erhöhen sich
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätze nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer.
(4) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(5) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 10 und die Anwärtergrundbeträge zum 1. März 2012, für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. August 2012. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg einheitlich zum 1. März 2012.
§ 3 Anpassung der Versorgung im Jahr 2012
(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
(3) § 19 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe a 1 bis a 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe a 5 bis a 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2012 um 52,84 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 4 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes
Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist § 3 Absatz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung
(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 10 1,1 Prozent zum 1. März 2012 und für die übrigen Besoldungsgruppen 1,1 Prozent zum 1. August 2012. Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 gilt als Erhöhung um 0,57 Prozent in den Besoldungsgruppen a 1 bis a 9, um 0,41 Prozent in den Besoldungsgruppen a 10 bis a 12, um 0,27 Prozent in den Besoldungsgruppen a 13 bis a 16, R 1 und R 2 sowie in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen C und W sowie um 0,17 Prozent in den übrigen Besoldungsgruppen.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
ENDE |
(Stand: 09.12.2022)
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