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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze
Vom 24. April 2012
(GBl. Nr. 7 vom 11.05.2012 S. 209)
Der Landtag hat am 18. April 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 570), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort ≫Gymnasium,≪ die Wörter ≫die Gemeinschaftsschule,≪ eingefügt.
2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: ≫ § 8 a
Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung. Den unterschied lichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule steht auch Schülern offen, die
ein Recht auf den Besuch einer Sonderschule haben. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädago gische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grund sätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.
(2) Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig, kann im besonderen Ausnahmefall auch einzügig sein. Sie wird grundsätzlich an einem Standort eingerichtet. Wird sie im Ausnahmefall auf mehrere Standorte verteilt, werden keine parallelen, auf die unterschiedlichen Standorte verteilten Lerngruppen gebildet; dies gilt nicht für ihre Primarstufe. Die Gemeinschaftsschule kann auch eine Grundschule nach § 5 und im Anschluss an Klasse 10 eine dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 Abs. 5 führen; sie führt auch in diesen Fällen die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule.
(3) Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche ( § 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt. Soweit die Gemeinschaftsschule eine Grundschule führt, kann diese auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an vier oder drei Tagen in der Woche eine Ganztagsschule auf einer verbindlichen oder auf einer freiwilligen Grundlage sein.
(4) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler in der Sekundarstufe I im fünften oder sechsten Schuljahr den Hauptschulabschluss oder im sechsten Schuljahr den Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch die Versetzung in die Eingangsklasse der gymnasialen Oberstufe; dabei müssen dem Unterricht in dem jeweiligen Abschlussjahr für die betroffenen Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Schularten zugrunde liegen.
(5) Die Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums
1. durch die Einrichtung einer neuen Schule oder
2. mit Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Schulartänderung bestehender weiterführender all gemein bildender Schulen.
§ 30 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zur Organisation, zur Binnendifferenzierung im Unterricht und zur Leistungsmessung.≪
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
≫Dies gilt auch für Fälle des § 8 a Absatz 2 Satz 4 erste Alternative; im Übrigen ist die Gemeinschaftsschule grundsätzlich nicht mit einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule verbunden.≪
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz angefügt: ≫dies gilt nicht für Fälle des § 8 a Absatz 2 Satz 4 erste Alternative.≪
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ≫Gymnasien≪ ein Komma gesetzt und es werden die Wörter: ≫der Gemeinschaftsschulen≪ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ≫Gymnasien≪ ein Komma gesetzt und es werden die Wörter: ≫der Gemeinschaftsschulen≪ eingefügt.
6. In § 33 Absatz 1 wird nach den Wörtern ≫Werkreal- und Realschulen≪ ein Komma gesetzt und es wird das Wort ≫Gemeinschaftsschulen≪ eingefügt.
7. § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
≫An Gemeinschaftsschulen und Schulen besonderer Art kann zum Schulleiter bestellt werden, wer die Befähigung für das wissenschaftliche Lehramt einer der in §§ 5 bis 8 oder in § 15 genannten Schularten besitzt.≪
8. § 47 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
≫7. die Zustimmung zu einer Änderung der
Schulart in eine Gemeinschaftsschule.≪
9. § 76 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
≫Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen.≪
10. In § 88 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten ≫in eine der in Absatz 2 genannten Schulen≪ die Worte ≫oder in eine Gemeinschaftsschule≪ eingefügt.
11. In § 93 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort ≫Gymnasien,≪ das Wort ≫Gemeinschaftsschulen,≪ eingefügt.
12. In § 94 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach dem Wort ≫Gymnasien,≪ das Wort ≫Gemeinschaftsschulen,≪ eingefügt.
(Stand: 16.06.2018)
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