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BVAnpGBW 2013/2014
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014
Vom 16. Juli 2013
(GBl. Nr. 10 vom 22.07.2013 S. 185)
Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehren-amtlichen Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Besoldungsanpassung 2013
(1) Es erhöhen sich
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Nummer 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2013, für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11 zum 1. Oktober 2013 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2014. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2013.
( 5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681), werden ab dem 1. Juli 2013 durch die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.
( 6) Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28, 32), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,01 Euro" durch den Betrag "3,08 Euro" ersetzt.
2. In § 13 wird der Betrag "1,44 Euro" durch den Betrag "1,48 Euro" ersetzt.
§ 3 Besoldungsanpassung 2014
(1) Es erhöhen sich um 2,75 Prozent
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen a 5 bis a 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2014, für die Besoldungsgruppen a 10 und a 11 zum 1. Oktober 2014 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2015. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2014.
( 5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) in der Fassung des § 2 dieses Gesetzes, werden ab dem 1. Juli 2014 durch die in der Anlage 2
(Stand: 16.06.2018)
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