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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Juli 2007
(GBl. Nr. 12 vom 30.07.2007 S. 344)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. |
"(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 1" durch die Angabe " § 34 Abs. 1 " ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c. | "Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend." |
2. § 41 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. | "Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden." |
3. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 1 Abs. 5 BErzGG)" durch die Worte "im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG" ersetzt.
4. § 47 erhält folgende Fassung:
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§ 47 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Beamtinnen und Beamten werden während der Elternzeit Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erstattet. (2) Für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten wird ein Betrag von bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn die maßgeblichen Bezüge der Beamtin oder des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 39 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Auf Antrag werden die restlichen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten und der Kinder wie folgt erstattet:
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(Stand: 16.06.2018)
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