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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 16. Juli 2007
(GBl. Nr. 12 vom 30.07.2007 S. 344)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 99 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 296),
  2. § 8 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504):

Artikel 1

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) wird wie folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn
  1. sie mit einem
    1. Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
    2. Kind des Ehegatten oder Lebenspartners ( § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
    3. Kind, das sie in Vollzeitpflege ( § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII) oder in Adoptionspflege ( § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben, oder
    4. Kind, für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) oder in einem besonderen Härtefall nach § 1 Abs. 5 BErzGG Erziehungsgeld beziehen können,
  2. in einem Haushalt leben und
  3. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

"(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie
  1. mit
    1. ihrem Kind,
    2. einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfüllen, oder
    3. einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen haben,

    in einem Haushalt leben und

  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 1" durch die Angabe " § 34 Abs. 1 " ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c. "Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend."

2. § 41 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. "Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden."

3. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 1 Abs. 5 BErzGG)" durch die Worte "im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG" ersetzt.

4. § 47 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 47 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Beamtinnen und Beamten werden während der Elternzeit Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erstattet.

(2) Für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten wird ein Betrag von bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn die maßgeblichen Bezüge der Beamtin oder des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 39 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Auf Antrag werden die restlichen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten und der Kinder wie folgt erstattet:

  1. Die Beiträge werden in voller Höhe erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der Beamtin oder dem Beamten in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zusteht oder zustehen würde. Bei einem verminderten Erziehungsgeld wird auf Antrag der Teil der restlichen Beiträge im Sinne von Satz 1 erstattet, der dem Verhältnis des verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht oder entsprechen würde. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes vorgelegen haben. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder in Adoptionspflege tritt für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat seit der Aufnahme bei der berechtigten Person.

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