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Änderungstext
BVAnp-ÄG 2022 - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg -
Vom 15. November 2022
(GBl. Nr. 36 vom 18.11.2022 S. 539)
Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
- nicht dargestellt -
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
- nicht dargestellt -
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "a 9 und a 9 mit Amtszulage" durch die Wörter "a 10 und a 10 mit Amtszulage" ersetzt.
2. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "a 7 bis a 9" durch die Angabe "a 8 bis a 10" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "a 9 bis a 13" durch die Angabe "a 10 bis a 13" ersetzt.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "der Sätze 3 bis 6" durch die Wörter "des Absatzes 3" ersetzt.
bb) Die Sätze 4 bis 7
In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge bei beihilfeberechtigten Personen, bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 50 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. Satz 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene beihilfeberechtigten Personen im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Beihilfeverordnung in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach dem 31. Dezember 2012 in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren sowie für nach §§ 9 bis 9j der Beihilfeverordnung beihilfefähige Aufwendungen, soweit sich die Beihilfe nicht nach § 14 Absatz 5 Satz 1 der Beihilfeverordnung bemisst. Satz 5 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von beihilfeberechtigten Personen nach Satz 5 oder Satz 6 im Rahmen einer Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Beihilfeverordnung.
werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die zumutbare Eigenvorsorge bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. In der Regel beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. beihilfeberechtigte Personen sowie für entpflichtete Hochschullehrerinnen und -lehrer | 50 Prozent, |
2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder berücksichtigungsfähige Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz | 30 Prozent, |
3. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Vollwaisen | 20 Prozent, |
4. freiwillig versicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung | die Leistungen die im Umfang nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch geleistet wurden, |
soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für beihilfeberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 1 30 Prozent; sie erhöht sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Satz 2 Nummer 2 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei denen aufgrund einer weiteren, nachrangigen Beihilfeberechtigung die zumutbare Eigenvorsorge 30 Prozent betragen würde. Maßgebend für die Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können darüber hinaus Abweichungen von der vorgenannten Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge sowie zu einzelnen Aufwendungen, Selbstbehalte und Höchstbeträge geregelt oder einzelne Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. In diesen Fällen erhöht sich die zumutbare Eigenvorsorge entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 3 wird der Absatz 4.
4. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
In § 75 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 222), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1) geändert worden ist, werden das Wort "Polizeimeistern" durch das
(Stand: 28.08.2023)
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