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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 26. November 2013
(GBl. Nr. 16 vom 10.12.2013 S. 363)



Auf Grund von § 71 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) wird verordnet:

Artikel 1

§ 22 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 973), wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 erhöht sich für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen ab dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte

das 50. Lebensjahr vollendet, um einen Arbeitstag,

das 53. Lebensjahr vollendet, um einen weiteren Arbeitstag,

das 55. Lebensjahr vollendet, um zwei weitere Arbeitstage und

das 57. Lebensjahr vollendet, um zwei weitere Arbeitstage."

2. In Absatz 5 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Der Bemessung des Zusatzurlaubs werden die im Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet, um einen Arbeitstag. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt sechs Arbeitstage, in den Fällen des Satzes 2 sieben Arbeitstage für das Kalenderjahr nicht überschreiten. "In den Fällen der Absätze 1 und 2 bis 4 werden der Bemessung des Zusatzurlaubs die im Kalenderjahr hiernach erbrachten Dienstleistungen zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub erhöht sich für Beamtinnen oder Beamte, für die Absatz 1a nicht gilt, ab dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet, um einen Arbeitstag. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bis 4 darf insgesamt sechs Arbeitstage, in den Fällen des Satzes 2 sieben und in den Fällen des Absatzes 1a zwölf Arbeitstage für das Kalenderjahr nicht überschreiten."

3. In Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 2 ist" durch die Wörter "die Absätze 1a und 5 Satz 2 sind" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

ENDE

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