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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg
sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Baden-Würtemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr.25 vom 29.12.2015 S. 1187)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg (Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Baden-Württemberg - AHaftVollzG BW)

(nicht aufgenommen)

Artikel 2
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

§ 2 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes während des Abschiebungshaftvollzuges in einer Einrichtung des Landes."

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1040, 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter "allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen" durch die Wörter "Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes" ersetzt.

2. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen, "2. die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des Werkdienstes im Justizvollzug,"

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes,".

b) In Satz 2 wird nach der Angabe "Nr. 1" die Angabe " , Nr. 2 a" eingefügt.

3. Im Abschnitt C des Anhangs (zu § 8 Absatz 1) wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. der Leiterinnen und Leiter der Abschiebungshafteinrichtungen,".

Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Abschiebehafteinrichtungen" jeweils durch das Wort "Abschiebungshafteinrichtungen" ersetzt.

2. § 57 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"11. Ärzte in Ämtern der Besoldungsgruppen a 13 und a 14 bei Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen,"

3. In der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe a 7 der Landesbesoldungsordnung a in der Anlage 1 (zu § 28) werden die Wörter "und die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten" durch die Wörter " , des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg

In § 5 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 663, 666) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Justizvollzugsanstalten" die Wörter "oder bei den Abschiebungshafteinrichtungen" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1038) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Beamtinnen und Beamte der Polizei und des Strafvollzugsdienstes " § 16 Beamtinnen und Beamte der Polizei, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die Beamtinnen und Beamten des Strafvollzugsdienstes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Verwaltungsvorschriften durch das Justizministerium erlassen werden.

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