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Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg
sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Baden-Würtemberg -
Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr.25 vom 29.12.2015 S. 1187)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg (Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Baden-Württemberg - AHaftVollzG BW)
(nicht aufgenommen)
Artikel 2
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
§ 2 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes während des Abschiebungshaftvollzuges in einer Einrichtung des Landes."
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1040, 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter "allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen" durch die Wörter "Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes" ersetzt.
2. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen, | "2. die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des Werkdienstes im Justizvollzug," |
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes,".
b) In Satz 2 wird nach der Angabe "Nr. 1" die Angabe " , Nr. 2 a" eingefügt.
3. Im Abschnitt C des Anhangs (zu § 8 Absatz 1) wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. der Leiterinnen und Leiter der Abschiebungshafteinrichtungen,".
Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Abschiebehafteinrichtungen" jeweils durch das Wort "Abschiebungshafteinrichtungen" ersetzt.
2. § 57 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"11. Ärzte in Ämtern der Besoldungsgruppen a 13 und a 14 bei Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebungshafteinrichtungen, sofern sie überwiegend Aufgaben der Patientenversorgung wahrnehmen," |
3. In der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe a 7 der Landesbesoldungsordnung a in der Anlage 1 (zu § 28) werden die Wörter "und die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten" durch die Wörter " , des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
In § 5 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 663, 666) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Justizvollzugsanstalten" die Wörter "oder bei den Abschiebungshafteinrichtungen" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1038) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Beamtinnen und Beamte der Polizei und des Strafvollzugsdienstes | " § 16 Beamtinnen und Beamte der Polizei, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes". |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Beamtinnen und Beamten des Strafvollzugsdienstes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Verwaltungsvorschriften durch das Justizministerium erlassen werden. |
(Stand: 16.06.2018)
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