Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

SächsJG - Sächsisches Justizgesetz
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 24. November 2000
(GVBl. 2000 S. 482; 13.12.2002 S. 333, 351; 04.05.2004 S. 147, 148; 09.09.2005 S. 266, 267; 04.07.2007 S. 303, 304; 29.01.2008 S. 102 08; 05.05.2008 S. 302 08a; 08.12.2008 S. 940 08; 26.06.2009 S. 323 09; 11.06.2010 S. 154 10; 14.12.2010 S. 414 10a; 04.03.2011 S. 54 11; 27.01.2012 S. 130 12; 08.06.2012 S. 308 12a; 14.12.2012 S. 748 12b; 09.07.2014 S. 405 14; 15.12.2016 S. 630 16; 13.12.2016 S. 655 16a; 08.10.2018 S. 646 18; 05.03.2019 S. 158 19; 03.05.2019 S. 315 19a; 11.05.2019 S. 358 19b; 15.12.2022 S. 626 22; 13.12.2023 S. 884 23)



Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 1 Oberlandesgericht, Land- und Amtsgerichte 08 12 12b 16a 19a

(1) Das Oberlandesgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Dresden.

(2) Die Landgerichte haben ihren Sitz

  1. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Aue-Bad Schlema, Chemnitz, Döbeln, Freiberg und Marienberg;
  2. in Dresden mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Dippoldiswalde, Dresden, Meißen, Pirna und Riesa;
  3. in Görlitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Görlitz, Hoyerswerda, Kamenz, Weißwasser und Zittau;
  4. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Borna, Eilenburg, Grimma, Leipzig und Torgau;
  5. in Zwickau mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke Auerbach, Hohenstein-Ernstthal, Plauen und Zwickau.

(3) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Aue-Bad Schlema, Auerbach/Vogtl., Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Eilenburg, Freiberg, Görlitz, Grimma, Hohenstein-Ernstthal, Hoyerswerda, Kamenz, Leipzig, Marienberg, Meißen, Pirna, Plauen, Riesa, Torgau, Weißwasser/O.L., Zittau und Zwickau.

(4) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz.

(5) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Zweigstellen eines Amtsgerichts errichten und auflösen sowie den Zweigstellen bestimmte sachliche und örtliche Zuständigkeiten übertragen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen geboten ist.

(6) In Bautzen bestehen eine auswärtige Kammer für Handelssachen, eine auswärtige Strafvollstreckungskammer sowie auswärtige Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Görlitz. Diese sind zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz, soweit nicht einzelne Geschäfte durch die Geschäftsverteilung an dem Stammgericht oder den auswärtigen Kammern konzentriert sind oder gesetzliche Vorschriften andere Zuständigkeiten vorsehen. Für die Anzahl der auswärtigen Kammern gilt § 9 entsprechend

§ 2 Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte 08

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Bautzen. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Oberverwaltungsgericht".

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

  1. in Chemnitz
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;
  2. in Dresden
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
  3. in Leipzig
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.

§ 3 Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte 08 12

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Landesarbeitsgericht".

(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz

  1. in Bautzen mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen;
  2. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis;
  3. in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
  4. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen;
  5. in Zwickau mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau.

§ 4 Landessozialgericht und Sozialgerichte 08 12b 16a

(1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Landessozialgericht".

(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion