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Änderungstext
Gesetz zur organisatorischen Verselbstständigung der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz
- Sachsen -
Vom 8. Oktober 2018
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 05.11.2018 S. 646)
Der Sächsische Landtag hat am 5. September 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Das Sächsische Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
"Teil 3
Informations- und Kommunikationstechnik
§ 41a Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz
§ 41b Aufgaben
§ 41c IT-Kontrollkommission".
b) Die Angaben zu den bisherigen Teilen 3 bis 8 werden die Angaben zu den Teilen 4 bis 9.
2. Nach § 41 wird folgender Teil 3 eingefügt:
"Teil 3
Informations- und Kommunikationstechnik
§ 41a Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz
(1) Dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnet ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (LIT).
(2) Die LIT hat ihren Sitz in Dresden. Sie kann, insbesondere für die Betreuung der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Außenstellen unterhalten.
§ 41b Aufgaben
(1) Die LIT erbringt Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz, der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden seines Geschäftsbereichs sowie des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen.
(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Verarbeitung von Daten, die Entwicklung, Einführung und Betreuung von IT-Verfahren einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung, die Anwenderbetreuung sowie die Ausstattung der Dienststellen mit Hard- und Software.
(3) Die LIT kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die LIT verpflichtet den Dritten zur vertraulichen Behandlung von Informationen, zur Wahrung der Informationssicherheit und der Vorschriften über den Datenschutz sowie erforderlichenfalls zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Dritte muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist, die zur Wahrung der Vorschriften über den Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die LIT und der Dritte schließen bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag eine schriftliche Vereinbarung hierüber ab.
(4) Auf die LIT gehen zum 1. Januar 2019 die Aufgaben und Befugnisse der bis dahin dem Staatsministerium der Justiz angegliederten Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz über. Die nach Ablauf des 31. Dezember 2018 bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz tätigen und dem Staatsministerium der Justiz angehörenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Januar 2019 an die LIT versetzt.
§ 41c IT-Kontrollkommission
(1) Zum Schutz vor rechtswidrigen Zugriffen auf die von der LIT verarbeiteten Daten, insbesondere solchen, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess zuzurechnen sind, finden regelmäßig Kontrollen durch das Staatsministerium der Justiz statt.
(2) An den Kontrollen wirkt eine beim Staatsministerium der Justiz einzurichtende IT-Kontrollkommission beratend mit. Diese besteht aus je einem Vertreter
(3) Die IT-Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt der Vertreter des Staatsministeriums der Justiz.
(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Zugriff nach Absatz 1, kann die IT-Kontrollkommission durch mehrheitlichen Beschluss eine Kontrolle durch das Staatsministerium der Justiz verlangen. Im Rahmen der Beteiligung an den Kontrollen kann die IT-Kontrollkommission Einsicht in Protokolldaten sowie in Datenverarbeitungsprogramme und deren Anwendungsvorschriften nehmen.
(5) Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei."
3. Die bisherigen Teile 3 bis 8 werden die Teile 4 bis 9.
4. In § 71 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Teils 7" durch die Angabe "Teils 8" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
§ 10 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz."
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 191272
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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