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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Vom 4. März 2011
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 30.03.2011 S. 54)
Der Sächsische Landtag hat am 9. Februar 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen ( Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen".
2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "(VwGO)" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen von der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erlassene Verwaltungsakte bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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