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Änderungstext
Gesetz über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz
- Sachsen -
Vom 5. März 2019
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 21.03.2019 S. 158)
Der Sächsische Landtag hat am 30. Januar 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsJArrestVollzG - Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Freistaat Sachsen
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Säcshsischen Strafvollzugsgesetzes
Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Geschlossener und offener Vollzug sowie Vollzug in freien Formen".
b) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 84a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung".
2. Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen."
3. In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "ein anderer Gefangener" durch die Wörter "eine andere sprachkundige Person" ersetzt.
4. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ihnen ist ein Exemplar der Hausordnung auszuhändigen. | "Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu drei Monaten tritt an die Stelle des Diagnoseverfahrens in der Regel die Feststellung zur Person und zu den Lebensverhältnissen der Gefangenen."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2
Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Er zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen sollen einbezogen werden. | "In den Fällen des § 7 Absatz 6 kann sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan auf die dort genannten Umstände beschränken. Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu drei Monaten kann von der Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans abgesehen werden." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen sollen einbezogen werden."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Teilnahme des Verteidigers ist zu gestatten. Den Gefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie sollen auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. | "Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben." |
bb) Im neuen Satz 7 wird die Angabe " § 7 Abs. 5" durch die Angabe " § 7 Absatz 6" ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vollzug" die Wörter "oder Vollzug in freien Formen" eingefügt.
bb) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Kompetenz" die Wörter "und familienunterstützende Angebote" eingefügt.
cc) In Nummer 18 werden nach dem Wort "von" die Wörter "familiären Bindungen und" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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