Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
- Sachsen -
Vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 08.08.2014 S. 405)
Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25b Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe".
b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 33a Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe".
c) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 37a Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe".
d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
"Teil 3
Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher".
e) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 42a Befugnisse der Gerichtsvollzieher".
2. § 25a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25a Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration12b
In Personalvertretungsangelegenheiten und Streitigkeiten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über Anträge nach den §§ 6, 6a und 6b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Entscheidungen über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG, ist das Verwaltungsgericht Dresden für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig. |
" § 25a Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration
Das Verwaltungsgericht Dresden ist in folgenden Angelegenheiten für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig:
in den jeweils geltenden Fassungen." |
3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
" § 25b Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die in § 166 Abs. 2 VwGO bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden."
4. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
" § 33a Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die in § 73a Abs. 4 SGG bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden."
5. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die in § 142 Abs. 3 FGO bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden."
6. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 3 Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes |
"Teil 3 Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher". |
7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Befugnisse der Gerichtsvollzieher
(Stand: 26.04.2021)
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