Regelwerk  

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
- Sachsen -

Vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 08.08.2014 S. 405)



Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25b Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe".

b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe".

c) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 37a Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe".

d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

"Teil 3
Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher".

e) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Befugnisse der Gerichtsvollzieher".

2. § 25a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25a Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration12b

In Personalvertretungsangelegenheiten und Streitigkeiten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über Anträge nach den §§ 6, 6a und 6b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Entscheidungen über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG, ist das Verwaltungsgericht Dresden für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig.

" § 25a Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration

Das Verwaltungsgericht Dresden ist in folgenden Angelegenheiten für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig:

  1. in Personalvertretungsangelegenheiten und
  2. für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über vermögensrechtliche Ansprüche betreffend Vermögenswerte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Alternative 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3727) geändert worden ist,
    1. nach dem Vermögensgesetz,
    2. nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920),
    3. nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - Ausgl LeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450), und
    4. nach dem Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473, 2004 I S. 1654),

in den jeweils geltenden Fassungen."

3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

" § 25b Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die in § 166 Abs. 2 VwGO bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden."

4. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die in § 73a Abs. 4 SGG bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden."

5. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

" § 37a Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die in § 142 Abs. 3 FGO bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden."

6. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 3
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes
"Teil 3
Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher".

7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Befugnisse der Gerichtsvollzieher

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