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Regelwerk

Änderungstext

Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze
- Sachsen -

Vom 13. Dezember 2023
(SächsGVBl. Nr. 20 vom 30.12.2023 S. 884)


Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe "SGB IV" durch die Wörter "des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" und die Wörter "das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils die Angabe "SGB V" durch die Wörter "des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

ccc) In Nummer 4 Buchstabe a die Angabe "SGB IV" durch die Wörter "des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" und die Angabe "SGB V" durch die Wörter "des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "SGB VII" durch die Wörter "des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt und die Angabe "SGB XI" wird durch die Wörter "des Elften Buches Sozialgesetzbuch" und die Angabe "SGB V" jeweils durch die Wörter "des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten" durch die Wörter "Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten" durch die Wörter "Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten" und die Angabe "SGB X" durch die Wörter "des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Vorsitzende" durch die Wörter "die oder der Vorsitzende" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Falle seiner Verhinderung wird die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen. "Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "SGB XI" durch die Wörter "des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" und die Angabe "SGB XI" durch die Wörter "des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "SGB II" durch die Wörter "des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "SGB II" durch die Wörter "des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Wörter "des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz" durch die Wörter "des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

9. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe "SGB II" durch die Wörter "des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

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