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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SächsAGSGB - Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
- Sachsen -

Vom 6. Juni 2002
Sächs.GVBl. S. 168 vom 06.06.2001; 10.04.2003 S. 94; 06.04.2006 S. 94; 14.07.2005 S. 1167; 15.12.2006 S. 515; 29.01.2008 S. 138; 27. 12.12.2008 S. 866; 23.09.2010 S. 269; 12.12.2010 S. 387; 27.01.2012. S. 130; 02.04.2014 S. 230 14; 15.12.2016 S. 639 16; 18.01.2018 S. 18 18; 28.06.2018 S. 472 18a, 18b; 31.03.2021 S. 411 21; 14.07.2022 S. 456 22; 20.12.2022 S. 743 22a; 16.06.2023 S. 418 23; 13.12.2023 S. 884 23a; 13.02.2024 S. 146aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Auskunft 14 18 23a

Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

§ 2 Amtliche Beglaubigungen 14 18

Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).

Abschnitt 2
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

§ 3 Versicherungsämter 14 14 18 23a

(1) Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

§ 4 Oberste Verwaltungsbehörde 14 14 18 23a

(1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

(2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß § 111b Abs. 5 Satz 1 und § 143 Abs. 2 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist

  1. zuständige Landesbehörde nach
    1. § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 4, 5 und Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, 5 und 6, § 111 Abs. 4 Satz 3, § 111b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4, § 115a Abs. 3 Satz 5, § 137 Abs. 3 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
    2. § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4, § 92a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 109 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 Abs. 2 Satz 5, § 291b Abs. 4 Satz 4, § 303b Satz 1, § 303f Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
  4. zuständige Stelle nach
    1. § 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
    2. § 129a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen.

(4) Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

§ 4a Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung 14 18

Zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

§ 4b Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen

Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte.

§ 5 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Abs. 1 SGB V 14 14 23a

(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt obliegt als oberster Verwaltungsbehörde die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften nach § 274 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt auch für die durch den Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.

(2) Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemisst sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.

(3) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV übertragen ( § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

§ 6 Bestellung von Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten bei den Trägern der Sozialversicherung 14 18 23a

(1) Für die Bestellung von Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung und bei den Verbänden der Krankenkassen oder einer bestimmten Krankenkasse gilt § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Verwaltungsbehörden.

§ 7 Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung 14 18 23a

Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen.

§ 8 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI 14 23a

(1) Die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, zu bestimmen.

§ 8a Dienstherrnfähigkeit der Unfallkasse Sachsen 23

Die Unfallkasse Sachsen besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist.

Abschnitt 3
Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge

Unterabschnitt 1
Zuständigkeit

§ 9 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 14 14 18 23a

(1) Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände.

(2) Nach § 6a Abs. 1, 2 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger führen die zusätzliche Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Träger nach Satz 1 können juristischen Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verleihen, als besondere Einrichtung im Sinne von § 6a Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter der Fachaufsicht der beleihenden Träger deren Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehenen müssen die Gewähr für eine sachgerechte und kontinuierliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Das Weisungsrecht des beleihenden Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist unbeschränkt.

§ 9a Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 14 18 23a

(1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden ermächtigt, nach Maßgabe von § 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, §§ 22b und 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung

  1. zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind,
  2. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen.

(2) § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 3 Absatz 5 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 9b Zielvereinbarungen 14 23a

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu übermittelnden Informationen zu bestimmen, die für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Nachhaltung der Zielerreichung erforderlich sind, einschließlich der zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze und die Fristen für deren Übermittlung.

§ 10 Träger der Eingliederungshilfe 18b 23a

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten erbracht, soweit nicht der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig ist.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für Leistungen nach § 113 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  1. in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 43a Satz 1 und 3, § 71 Absatz 4 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. in Tageseinrichtungen

für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Darüber hinaus ist der Kommunale Sozialverband Sachsen sachlich zuständig für

  1. Leistungen gemäß § 111 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf,
  3. Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs,
  4. alle Leistungen gemäß § 101 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Wird neben den Leistungen nach Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 ein weiterer Träger der Eingliederungshilfe zuständig, liegt die verantwortliche Steuerung im Sinne der Gesamtplanung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.

(3) Weitere besondere Wohnformen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn in verantwortlicher Trägerschaft eines Leistungserbringers im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine kontinuierliche Betreuung erfolgt, um die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten bei der Erledigung der alltäglichen Aufgaben im eigenen Wohnbereich zu fördern. Tageseinrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 liegen vor, wenn die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung regelmäßig über einen wesentlichen Teil des Tages unter verantwortlicher Trägerschaft eines Dritten (Leistungserbringer) in dessen Räumlichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übernommen wird. Insbesondere Ganztagsbetreuungsangebote, auch in der unterrichtsfreien Zeit, und Kindertageseinrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne von Satz 2.

(4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 erbracht werden; dies gilt auch für Leistungen an Kinder und Jugendliche.

(5) § 11a gilt entsprechend für die Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe. § 14 gilt entsprechend für den Kommunalen Sozialverband Sachsen als Träger der Eingliederungshilfe.

(6) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berät und unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Sozialplanung. Er koordiniert die Sozialplanung.

§ 10a Qualitätssicherung 18b 23a

(1) Beim Beauftragten der Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese hat die Aufgabe, zwischen dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. Der Leistungserbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Clearingstelle gehören ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe, zwei Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und jeweils ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen an. Das Votum der Clearingstelle ist schriftlich zu dokumentieren. Das Recht, einen förmlichen Rechtsbehelf zu erheben, bleibt unberührt.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berät das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen sowie der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt richtet eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein. Sie koordiniert die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft, nimmt grundsätzliche Fragen und Anregungen zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe entgegen und gibt dazu Stellungnahmen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft ab.

§ 10b Verordnungsermächtigungen 18a 18b 23a

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen,
  2. andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten,
  3. die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen,
  4. gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von der Einschränkung in § 128 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuweichen und
  5. die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 80 Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 11 Örtliche Träger der Sozialhilfe 14 18 18a

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

(2) Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist.

(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwoelfte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 11a Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden 18a

(1) Die Landkreise können durch Satzung die Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Die herangezogenen Körperschaften entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, die den Landkreisen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.

§ 12 Vorläufige Hilfeleistung 18a 18b

(1) Der nach § 98 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe hat vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange

  1. nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, oder
  2. der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 13 Abs. 1 nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.

Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 98 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte haben vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange

  1. nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, oder
  2. der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.

Der leistende Träger hat den zuständigen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe 14 18a 18b

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen
    1. nach dem Fuenften Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
    2. nach dem Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,
  2. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, soweit Leistungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

Zu Grunde zu legen ist das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats.

(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit

  1. den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Soweit mit einer Vereinbarung nach Satz 1 die Höhe einer Leistung in sachlicher Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 97 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Absatz 2 bestimmt wird, kann der örtliche Träger diese Aufgabe übernehmen. Auf Antrag des örtlichen Trägers hat der überörtliche Träger die Durchführung dieser Aufgaben dem örtlichen Träger durch Satzung zu übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher zu bestimmen. Der danach zuständige örtliche Träger entscheidet in eigenem Namen. Die örtlichen Träger informieren den überörtlichen Träger zeitnah über alle Vereinbarungen, die sie in übertragener Zuständigkeit abgeschlossen haben.

(4) Der überörtliche Träger berät und unterstützt die örtlichen Träger bei der Sozialplanung.

(5) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 14 Heranziehung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher bestimmen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landkreis die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 herangezogenen Stellen entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

§ 14a Durchführung des Vierten Kapitels Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch 14 18a 23a

(1) Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und der überörtliche Träger nehmen die ihnen in diesem Rahmen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Es kann Aufgaben auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie können hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf

  1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sachlich richtig sind und den Anforderungen des § 46a Absatz 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,
  2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und der Nachweise der Ausgaben und Einnahmen im Sinne von § 46a Abs. 3 bis 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die Landesdirektion Sachsen unterstützt die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 14b Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch 22

(1) Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind die Land kreise und die Kreisfreien Städte. Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.

(2) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Zuständigkeiten der Landesbehörden 14 14 18 18a 18b 22a 23a

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist

  1. zuständige Landesbehörde nach
    1. § 6b Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1, § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
    2. § 35 Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
    3. § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1, des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. zuständige oberste Landesbehörde nach
    1. § 6a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, § 18b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, § 47 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
    2. § 13 Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2 Nummer 2, § 186 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, § 202 Absatz 3 Satz 2, § 203 Absatz 3 Satz 2, § 236 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
    3. § 126 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. oberste Landessozialbehörde nach
    1. § 94 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
    2. § 7 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.
  4. oberste Landesjugend- und Sozialbehörde nach § 41 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Der Aufsichtsbehörde gemäß § 48 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 Sächsischen Gemeindeordnung zu.

(3) Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung der weisungsfreien Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem insoweit die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zustehen.

(4) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Landesärztinnen und Landesärzte gemäß § 35 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Rechtsverordnung gemäß § 86 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fuenften bis Neunten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen; die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe bleiben unberührt.

§ 15a Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht 14 18a 23a

(1) Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die

  1. Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen wird,
  2. Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens,
  3. Fort- und Weiterbildung sowie
  4. Statistik.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 234 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Beträge gemäß § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen.

(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 15b Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz 14 23a

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.

Unterabschnitt 2
Finanzierung

§ 16 Kostentragung 14 18a 23a

(1) Die Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe tragen die Aufwendungen für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Erträge zu.

(2) Der zuständige Träger erstattet den nach den §§ 11a und 14 herangezogenen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden und erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft sowie den nach § 12 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Leistungsaufwendungen; Personal- und Sachkosten der Verwaltung werden nicht erstattet. Auf Antrag der herangezogenen Körperschaft hat der zuständige Träger angemessene Vorschüsse zu leisten.

(3) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 und 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 46a Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch beim Bund ab und leitet diese unverzüglich an die Träger weiter. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den vierteljährlichen und jährlichen Nachweis nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Quartalsnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hierüber bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.

(4) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen quartalsweise bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten Terminen die erbrachten Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Die Träger bestätigen die rechnerische und sachliche Richtigkeit ihrer Ausgaben und gewährleisten, dass ihre Ausgaben und Einnahmen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nachweise des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. März entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form vorzulegen. Die Einzelheiten zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Verwaltungsvorschrift. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Jahresnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hierüber spätestens 7 Werktage vor Abgabefrist gemäß § 46a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(8) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

§ 16a Bundeserstattung 18a 18b 23a

(1) Die Erstattung nach § 136a Absatz 1des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch wird an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung ist die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß den §§ 136 und 136ades Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 136 Absatz 2 und § 136a Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den Nachweis erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten Terminen die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß den § § 136 und 136ades Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen sind berechtigt, die Angaben der Träger sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3) Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 136 Absatz 2 und § 136a Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Verauslagt ein Träger bei den zu Grunde liegenden Leistungen Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Erstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

§ 17 Beteiligung des Landes 14 18 23a

(1) Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts Einrichtungen und Dienste vor allem der freien Wohlfahrtspflege, die zur Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sind.

(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt ferner nach Maßgabe des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im ersten Jahr nach deren Aufnahme Mittel nach Maßgabe des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt.

§ 18 Sonderlastenausgleich 14 14 16 18 21 22a

(1) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Betrages gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Finanzen hat hiervon in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils 10.000 000 Euro für die Landkreise als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Ausgleich der Härten, die sich aus der Neuordnung des Sonderlastenausgleichs im Freistaat Sachsen ab dem Jahr 2021 ergeben, einzusetzen. Die Zuweisungen nach Satz 1 ermäßigen sich entsprechend. Die Verteilung des Härteausgleichs nach Satz 2 auf die Landkreise erfolgt gemäß Anlage 1.

(2) Die eintretende Entlastung des Freistaates Sachsen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Wohngeldentlastung) wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergegeben. Die Weitergabe erfolgt in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 50.000 000 Euro. Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden. Eine Verrechnung von Nachzahlungen oder Überzahlungen im Ergebnis der für das betreffende Jahr nachträglich festgestellten Wohngeldentlastung mit den Zuweisungen nach Satz 2 ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Der Betrag der Verrechnung ist den Zuweisungsempfängern mitzuteilen.

(3) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bemessen sich für die einzelnen kommunalen Träger nach dem Anteil ihrer Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, an der entsprechenden Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften im Freistaat Sachsen. Für die Ermittlung der Zuweisungen ist die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im jeweiligen Ausgleichsjahr zu Grunde zu legen.

(4) Die Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 werden zu je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember ausgezahlt. Der Sonderlastenausgleich wird während des Ausgleichsjahres auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Als Datenbasis wird hierzu die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach einer Wartezeit von drei Monaten herangezogen. Die abschließende Festsetzung erfolgt nach Vorliegen der revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit für das gesamte Ausgleichsjahr. Eine Verrechnung mit Zuweisungen für das Folgejahr ist möglich.

(5) Das Statistische Landesamt berechnet die Höhe der Zuweisungen. Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus.

(6) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß Absatz 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit den zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 ausgeglichen.

§ 19 Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende 14 18 21 23a

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet:

  1. die Beteiligung nach § 46 Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen,
  2. die Beteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage des Anteils der nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b Bundeskindergeldgesetzes tatsächlich verausgabten Leistungen des kommunalen Trägers an den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für diese Zwecke,
  3. die Beteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung.

(2) Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr rückwirkend ausgeglichen. Der Ausgleich soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.

(3) Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 3 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr und ab dem Jahr 2018 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend ausgeglichen. Dabei werden landesintern festgestellte Über- und Unterzahlungen zwischen den kommunalen Trägern im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung verrechnet. Der Ausgleich und die Verrechnung sollen zeitnah mit der Umsetzung der Festlegung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 10 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fuenften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die verausgabten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Hiervon abweichend sind die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Folgemonat des der Verkündung des Gesetzes folgenden Meldezeitpunktes als Gesamtausgaben für diesen Zeitraum zu melden.

(5) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Grundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Gesamtausgaben, die nach § 46 Absatz 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind.

(6) Auf der Grundlage der nach Absatz 4 von den kommunalen Trägern gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46 Absatz 11 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter.

(7) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf der Meldung eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, hat der betreffende kommunale Träger die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

(8) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte, soweit diese kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind, gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes durch die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

Unterabschnitt 3
Zusammenarbeit

§ 20 Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege

Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten.

§ 21 Beteiligung sozial erfahrener Dritter 23a

Abweichend von § 116 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch müssen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht gehört werden.

§ 22 Zuständigkeitswechsel 18a

Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, tritt der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers ein.

§ 23 Mehrbelastungsausgleich und Überprüfung 18a 21 23a

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2018 einen Betrag in Höhe des Anteils des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755). Der Betrag nach Satz 1 dient insbesondere dem Ausgleich der Mehrbelastung der nach diesem Gesetz und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen übertragenen Aufgaben sowie in den Jahren 2018 bis 2024 dem vorübergehenden Lastenausgleich nach Absatz 3. Sollte sich im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 2 herausstellen, dass der Betrag nach Satz 1 die Summe aus der Mehrbelastung der Träger der Eingliederungshilfeleistungen und dem Lastenausgleich nach Absatz 3 übersteigt, ist die Differenz dem Freistaat Sachsen nicht zurückzuerstatten.

(2) Die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe werden im Jahr 2020 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2019, im Jahr 2023 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2020 bis 2022 und im Jahr 2026 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2023 bis 2025 untersucht. Mehrbelastungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dabei getrennt von den Kostensteigerungen der Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechtes durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wären. Vergleichsgrundlage sind die den Trägern der Sozialhilfe in den Jahren 2014 bis 2016 im Zusammenhang mit den Leistungen der Eingliederungshilfe entstandenen Ausgaben und Einnahmen. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Träger der Eingliederungshilfeleistungen zu bestimmen. Auf Grundlage dieser Untersuchung werden die Leistungen des Freistaates Sachsen an die Träger der Eingliederungshilfeleistungen überprüft.

(3) Der gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellte Betrag ist in Höhe von

  1. jeweils 7.433.395 Euro in den Jahren 2018 bis 2022,
  2. 4.955.597 Euro im Jahr 2023,
  3. 2.477.798 Euro im Jahr 2024

zur vorübergehenden Entlastung derjenigen Landkreise und Kreisfreien Städte zu verwenden, die aufgrund der in diesem Gesetz neugeregelten Zuständigkeiten für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe an Leistungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen per Saldo belastet werden. Die in Satz 1 genannten Beträge bleiben bei der Bestimmung der Sozialumlage nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167,171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, als sonstige Erträge des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unberücksichtigt. Sie sind gemäß Anlage 2 mit der vom Erzgebirgskreis und dem Vogtlandkreis sowie von den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig zu zahlenden Sozialumlage zu verrechnen.

Abschnitt 4 23a
Vorschriften für den Bereich der Sozialen Entschädigung

§ 24 Träger der Sozialen Entschädigung 23a

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit

  1. den §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. den §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  3. den §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist auch zuständig für

  1. Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345),
  2. die Durchführung des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist,
  3. die Durchführung des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist.

(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 25 Oberste Landesbehörde 23a

Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient.

§ 26 Kostenträger 23a

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen etwas anderes bestimmen.

(2) Die Erstattung der Aufwendungen, die der Unfallkasse Sachsen im Rahmen der Leistungserbringung der Sozialen Entschädigung entstehen, kann durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt werden.

(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben unmittelbaren Zugriff auf die für diese Zwecke vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel. Die entsprechenden Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt werden ihm zugewiesen.

§ 27 Mehrbelastungsausgleich 23a

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1.667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli.

§ 28 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen, soweit Ansprüche nach § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf diesen übergegangen sind.

§ 29 Statistik 23a

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt monatlich die Zahl der Leistungsfälle sowie die Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Sozialen Entschädigung und übermittelt diese Angaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung sowie dem Statistischen Landesamt in elektronischer Form.

(2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Stichtag für die Erhebung ist der letzte Kalendertag jedes Monats.

(4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt diese Statistik insbesondere zu Zwecken der Sozialplanung und Sozialberichterstattung zum Ende jedes Kalenderhalbjahres dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor.

.

Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4: Anlage 1 18a 21 22a
(zu § 18 Absatz 1 Satz 4)


in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro): in den Jahren 2023 und 2024 jeweils (in Euro):
Erzgebirgskreis 1.168 727 800.459
Mittelsachsen 1.616 887 1.752 219
Vogtlandkreis 853.254 736.116
Zwickau 1.429 866 1.561 394
Bautzen 1.990 012 2.082 518
Görlitz 0 0
Meißen 418.205 287.818
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 714.483 591.987
Leipzig 1.129 313 1.385 131
Nordsachsen 679.253 802 358".

.

Verrechnungsbetrag gemäß § 23 Absatz 3 Anlage 2 18a
(zu § 23 Absatz 3 Satz 3)

1. In den Jahren 2018 bis 2022 jeweils:

a) Erzgebirgskreis 338.472 Euro,
b) Vogtlandkreis 465.260 Euro,
c) Chemnitz, Stadt 1.726.536 Euro,
d) Dresden, Stadt 2.244.705 Euro,
e) Leipzig, Stadt 2.658.422 Euro.

2. Im Jahr 2023:

a) Erzgebirgskreis 225.648 Euro,
b) Vogtlandkreis 310.173 Euro,
c) Chemnitz, Stadt 1.151.024 Euro,
d) Dresden, Stadt 1.496.470 Euro,
e) Leipzig, Stadt 1.772.282 Euro.

3. Im Jahr 2024:

a) Erzgebirgskreis 112.824 Euro,
b) Vogtlandkreis 155.087 Euro,
c) Chemnitz, Stadt 575.512 Euro,
d) Dresden, Stadt 748.235 Euro,
e) Leipzig, Stadt 886.140 Euro.


ENDE

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