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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
- Sachsen -

Vom 14. Juli 2022
(SächsGVBl. Nr. 25 vom 12.08.2022 S. 456)



Der Sächsische Landtag hat am 14. Juli 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

" § 14b Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind die Land kreise und die Kreisfreien Städte. Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch.

(2) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

ID: 221699

ENDE

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(Stand: 15.08.2022)

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