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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

SGB XIV - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019 S. 2652; 28.05.2021 S. 1174 21 i.K.; 16.06.2021 S. 1810 21a; 20.08.2021 S. 3932 21b i.K; 21c i.K; 16.12.2022 S. 2328 22; 06.06.2023 Nr. 146 23; 12.12.2023 Nr. 359 23a; 22.12.2023 Nr. 408 23b, 23b1 i.K.)
Gl.-Nr.: 860-14



Ersetzt zum 01.01.2024 "BVG - Bundesversorgungsgesetz - Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges"

Siehe auch: Aushangpflichtige Regelungen

Überschrift geändert 23b

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung

(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

(2) Schädigende Ereignisse sind:

  1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
  2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
  3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie
  4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,

die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.

(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.

§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung

(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(4) Hinterbliebene sind

  1. Witwen, Witwer und Waisen,
  2. Eltern sowie
  3. Betreuungsunterhaltsberechtigte

einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.

§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung

Die Soziale Entschädigung umfasst:

  1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,
  2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
  3. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
  4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,
  5. Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,
  6. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,
  7. den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,
  8. Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,
  9. Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,
  10. den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,
  11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie
  12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.

Kapitel 2
Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung

Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte

(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antrag festzustellen.

(2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die

  1. herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von Geschädigten
    1. auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,
    2. bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem Buch zustehenden Leistungen oder
    3. bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,

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