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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Vom 28. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 26 vom 31.05.2021 S. 1174)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5b Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz".

b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate".

c) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 75a Weitere Strafvorschriften".

0a. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern "des Transfusionsgesetzes" ein Komma und werden die Wörter "des Heilmittelwerbegesetzes" eingefügt.

0b. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) Vorgaben festzulegen zur
aa) Erfassung, Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern,
bb) Meldung der Auslastung dieser Kapazitäten an eine vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmende Stelle und
cc) zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen;".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt. Abweichend von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu befristen. Nach Absatz 2 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung. "(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1
  1. bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt, und
  2. tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.

Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Abweichend von Satz 4 gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnungen können auch bis spätestens ein Jahr nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

0c. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz

(1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.

(2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.

(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen."

0d.Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt:

"Anlage
Maskentypen nach § 5b Absatz 4
(zu § 5b Absatz 4)

Maskentyp Standard
(Teil der
Kennzeichnung)
Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielland
PSa gemäß Verordnung (EU) 2016/425
FFP1 CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z.B. Schutzklasse FFP1
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU

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