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Regelwerk

Änderungstext

SteFeG - Steuerfortentwicklungsgesetz
Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs

Vom 23. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 449 vom 30.12.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "3.306 Euro" durch die Angabe "3.336 Euro" ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 11.784 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 11.785 Euro bis 17.005 Euro:
    (954,80 · y + 1.400) · y;
  3. von 17.006 Euro bis 66.760 Euro:
    (181,19 · z + 2.397) · z + 991,21;
  4. von 66.761 Euro bis 277.825 Euro:
    0,42 · x - 10.636,31;
  5. von 277.826 Euro an:
    0,45 · x - 18.971,06.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 12.096 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 12.097 Euro bis 17.443 Euro:
    (932,30 · y + 1.400) · y;
  3. von 17.444 Euro bis 68.480 Euro:
    (176,64 · z + 2.397) · z + 1.015,13;
  4. von 68.481 Euro bis 277.825 Euro:
    0,42 · x - 10.911,92;
  5. von 277.826 Euro an:
    0,45 · x - 19.246,67.

Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17.443 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe "13.432 Euro" durch die Angabe "13.785 Euro" und die Angabe "33.380 Euro" durch die Angabe "34.240 Euro" ersetzt.

4. In § 66 Absatz 1 wird die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "255 Euro" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "3.336 Euro" durch die Angabe "3.414 Euro" ersetzt.

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 12.096 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 12.097 Euro bis 17.443 Euro:
    (932,30 · y + 1.400) · y;
  3. von 17.444 Euro bis 68.480 Euro:
    (176,64 · z + 2.397) · z + 1.015,13;
  4. von 68.481 Euro bis 277.825 Euro:
    0,42 · x - 10.911,92;
  5. von 277.826 Euro an:
    0,45 · x - 19.246,67.

Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17.443 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 12.348 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 12.349 Euro bis 17.799 Euro:

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