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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 16. April 2026
(BGBl. I vom 22.04.2026 Nr. 107)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.07.2026 sieher =>)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
SGB II - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende
Zweites Buch (II) Sozialgesetzbuch (SGB)
"SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Buch (II) Sozialgesetzbuch (SGB)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Vorrang der Vermittlung".

b) Die Angabe zu § 15a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 15a Schlichtungsverfahren " § 15a Verpflichtung".

c) Die Angabe zu § 16e wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen " § 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden".

d) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe " § 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe".

e) Die Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Unterabschnitt 2
Bürgergeld
"Unterabschnitt 2
Grundsicherungsgeld".

f) Die Angabe zu § 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte " § 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte".

g) Nach der Angabe zu § 50a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 50b Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik".

h) Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter " § 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter".

i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 62a Haftung des Arbeitgebers".

j) Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch".

k) Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 65a (aufgehoben) " § 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

3. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 bis 5

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(Stand: 28.04.2026)

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