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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
Vom 17. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 195 vom 20.06.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 110 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 sowie des § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
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"(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
|
2. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "1 055" durch die Angabe "1 103" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "52" ersetzt.
2a. In § 86 Absatz 2 wird die Angabe "126 600" durch die Angabe "132 386" ersetzt.
3. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "390" durch die Angabe "408" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "610" durch die Angabe "638" ersetzt.
4. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "250" durch die Angabe "261" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "150" durch die Angabe "157" ersetzt.
5. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
|
"(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
|
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "2 600" durch die Angabe "2 719", die Angabe "3 500" durch die Angabe "3 660" und die Angabe "7 800" durch die Angabe "8 156" ersetzt.
6. In § 147 Satz 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "21" ersetzt.
7. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "500" durch die Angabe "523" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "750" durch die Angabe "784" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe "60 000" durch die Angabe "62 742" und die Angabe "90 000" durch die Angabe "94 113" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
ID: 241406
ENDE |
(Stand: 24.06.2024)
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