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Regelwerk

ÄnderungstextA

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -

Vom 16. Juni 2023
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 10.07.2023 S. 418)



Der Sächsische Landtag hat am 31. Mai 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:

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§ 77 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit " § 77 Mutterschutz und Elternzeit".

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. politische Beamte nach § 57,".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

3. § 8 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte in ein Amt mit anderer Funktion befördert wird und sich nicht nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe befindet. " § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn einem Beamten auf Lebenszeit während der Probezeit nach Absatz 1 ein höherwertigeres Amt auf Probe nach dieser Vorschrift übertragen wird."

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Stellenausschreibungen

Vor Einstellungen und Beförderungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden.

" § 11 Stellenausschreibungen

Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt."

5. Dem § 21 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf politische Beamte nach § 57 keine Anwendung."

6. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Angebot und Möglichkeit wechselseitiger Rückmeldung und Austausches über die Zusammenarbeit und Führung,"

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

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6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei einer anderen Behörde oder Dienststelle. Diese Tätigkeiten sollen sowohl in staatlichen als auch in kommunalen Behörden ausgeübt werden. "6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch durch Tätigkeiten bei einer anderen kommunalen oder staatlichen Behörde oder Dienststelle, bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer internationalen Organisation wie der Europäischen Union."

7. Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt:

"(8) Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 finden auf politische Beamte nach § 57 keine Anwendung."

8. § 52 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Dienstunfähigkeit an" werden die Wörter "den nach der Feststellung eines Amtsarztes, Polizeiarztes oder anderen beamteten Arztes" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche des Beamten oder der Beamtin auf Kostenübernahme bestehen, die Kosten dafür zu tragen."

9. Die Überschrift von § 77 wird wie folgt gefasst:

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§ 77 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit " § 77 Mutterschutz und Elternzeit".

10. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter "Sächsischen Besoldungsgesetz" durch die Wörter "Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz" ersetzt.

11. In § 96 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "krankheitsbedingt" gestrichen.

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(Stand: 28.08.2023)

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