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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SächsBG - Sächsisches Beamtengesetz
- Sachsen -

Vom 18. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 31.12.2013 S. 970; 04.07.2017 S. 347 17; 26.04.2018 S. 198 18; 28.06.2018 S. 430 18a; 28.06.2018 S. 458 18b; 11.12.2018 S. 714 18c; 06.06.2019 S. 470 19; 17.12.2020 S. 731 20; 26.02.2021 S. 318 21; 09.02.2022 S. 134 22; 20.12.2022 S. 705 22a; 31.05.2023 S. 329 23; 16.06.2023 S. 418 23a; 06.07.2023 S. 467 23b1; 23b2; 19.10.2023 S. 850 23c i.K.; 12.04.2024 S. 405 24)



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 22a

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte 22a

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der der die Beamtin oder Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Dienstvorgesetzte der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren Behörde. Höhere und nächsthöhere Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienstvorgesetzte führen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung regeln, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für alle oder einen Teil der Entscheidungen im Sinne von Satz 1 ist.

(3) Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 3 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis 22a

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach § 16 für die jeweilige Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt oder nach § 21 als andere Bewerberin oder anderer Bewerber anerkannt ist.

§ 4 Persönliche Voraussetzungen 18a 18c 22a 24

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten (Verfassungstreue). In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
  2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt

und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

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