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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der frühkindlichen, schulischen und hochschulischen Bildung (Bildungsstärkungsgesetz)
- Sachsen -

Vom 17. Dezember 2020
(SächsGVBl. Nr. 39 vom 29.12.2020 S. 731)



Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Schulgesetzes

Das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4c Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
"1. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs;

2. Bestimmungen zur inklusiven Unterrichtung;"

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 9 werden die Wörter " § 13 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 13 Absatz 2 Satz 10" ersetzt.

3. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)" durch die Wörter "Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)" ersetzt.

4. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Schulpflicht ruht auf Antrag nach Entscheidung des Schulleiters, wenn bei ihrer Erfüllung die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre."

5. Dem § 35b Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Schulen sind befugt, Schulsozialarbeitern den Vornamen und Nachnamen von Schülern ihrer Schule zu übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die schulische Ausbildung und soziale Integration im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit nach Kapitel 2 Abschnitt 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern. Bei minderjährigen Schülern gilt dies auch für Vorname, Namenszusatz, Nachname, Wohnanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihrer Eltern."

6. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die Schulassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1;".

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Schulassistenten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterstützen Lehrer, den stellvertretenden Schulleiter oder den Schulleiter ohne selbst Unterricht zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde weist den Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Schulassistenten nach Maßgabe der im Haushaltsplan ausgebrachten Stellen zu. Der Schulleiter legt den konkreten Aufgabenbereich von Schulassistenten im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest."

7. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Lehrern" durch die Wörter "dem Personal gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

8. In § 43 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "außerdem" die Wörter "ein Schulassistent, eine sonstige pädagogische Fachkraft im Unterricht," eingefügt.

9. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die Nummern 2 bis 9.

c) Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. die Bewertung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung in Zeugnissen mit Noten oder in Form einer verbalen Einschätzung einschließlich der Maßstäbe dafür; sofern durch Rechtsverordnungen, die ab dem 1. August 2021 in Kraft treten, eine Bewertung durch Noten vorgesehen ist, soll zugleich vorgesehen werden, dass diese Bewertung um eine verbale Einschätzung ergänzt wird;".

10. In § 63c werden die Wörter "50a, 62 Absatz 2 Nummer 1 und 4" durch die Wörter " § 35b Absatz 1 Satz 2 und 3, §§ 50a, 62 Absatz 2 Nummer 1 und 3" ersetzt.

10a. § 63d wird wie folgt gefasst:

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" § 63d Schulen besonderer Art

(1) Die Schulen "Nachbarschaftsschule Leipzig" und "Chemnitzer Schulmodell" können nach dem 26. April 2017 gemäß der am 15. Mai 2017 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt werden. Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst, von einer Benotung bis einschließlich Klassenstufe 7 abgesehen und Schüler unabhängig von einem Schulbezirk aufgenommen werden. Änderungen der pädagogischen Konzeption sind zulässig, soweit sie Weiterentwicklungsmöglichkeiten einräumen, die dieses Gesetz für andere allgemeinbildende Schulen vorsieht. Änderungen nach Satz 3 bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

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