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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer automatisierten Beihilfebearbeitung und zu statistischen Meldepflichten von Dienstunfalldaten
- Sachsen -

Vom 6. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. vom 05.07.2019 S. 470)



Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 118 folgende Angabe eingefügt:

" § 118a Verarbeitung von Personalaktendaten in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag".

2. In § 80 Absatz 9 wird nach der Angabe "Richtlinie 95/46/EG " die Angabe "(Datenschutz-Grundverordnung)" eingefügt.

3. Dem § 118 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 dürfen in Beihilfeangelegenheiten beamtenrechtliche Entscheidungen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

4. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:

" § 118a Verarbeitung von Personalaktendaten in Beihilfeangelegenheiten im Auftrag

(1) In Beihilfeangelegenheiten ist die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung zulässig, wenn sie erfolgt

  1. für die Festsetzung, Anordnung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
  2. für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben oder
  3. zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen.

(2) Der Verantwortliche hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

(3) Die Auftragserteilung bedarf im staatlichen Bereich der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche dem Staatsministerium der Finanzen rechtzeitig vor der Auftragserteilung mitzuteilen:

  1. den Auftragsverarbeiter und die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll, sowie
  3. die Art der Daten, die für den Verantwortlichen erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen.

(4) Eine Auftragserteilung darf im staatlichen Bereich nur an eine öffentliche Stelle erfolgen. Öffentliche Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die Behörden des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts."

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191472

ENDE

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(Stand: 17.07.2019)

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