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Änderungstext
4. DRÄndG - Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz
Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 467)
Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht." |
Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 4
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80e die folgenden Angaben eingefügt:
" § 80f Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
§ 80g Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
§ 80h Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022".
2. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung."
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge." |
b) Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt." |
4. § 39 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge." |
5. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 werden die Wörter "jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe a 4" jeweils durch die Wörter "Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge".
6. Dem § 80 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der in Nummer 1 der Anlage genannte Betrag nimmt an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil."
7. Nach § 80e werden die folgenden §§ 80f bis 80h eingefügt:
" § 80f Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
(Stand: 02.01.2025)
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