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Regelwerk

Änderungstext

4. DRÄndG - Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz
Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 467)


Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht."

Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 4
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80e die folgenden Angaben eingefügt:

" § 80f Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023

§ 80g Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023

§ 80h Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022".

2. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge."

b) Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
"anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt."

4. § 39 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge."

5. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 werden die Wörter "jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe a 4" jeweils durch die Wörter "Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge".

6. Dem § 80 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der in Nummer 1 der Anlage genannte Betrag nimmt an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil."

7. Nach § 80e werden die folgenden §§ 80f bis 80h eingefügt:

" § 80f Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023

(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit

  1. sie ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die betreffenden Haushaltsjahre geltend gemacht haben,
  2. über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden ist,
  3. ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bestand und

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