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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
- Sachsen -
Vom 9. Februar 2022
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 19.02.2022 S. 134)
Der Sächsische Landtag hat am 9. Februar 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | " § 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum". |
b) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 36b Veröffentlichung von Informationen".
c) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern | " § 130 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts". |
d) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 131 Sonderregelung zur Erklärung zur Großen Kreisstadt | " § 131 (aufgehoben)". |
2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Insbesondere können die Gemeinden zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen."
3. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die Anhörungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
wird aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der einzugliedernden und aufnehmenden Gemeinde oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung ein Bürgerentscheid durchzuführen."
4. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. | "(2) Gemeinderäten, Ortschaftsräten, Mitgliedern von Stadtbezirksbeiräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren." |
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "einmal" durch das Wort "zweimal" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "5 Prozent" ersetzt.
bb) Satz 4
Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 Prozent festsetzen.
wird aufgehoben.
6. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In Kreisfreien Städten kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen."
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.
7. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 Prozent festsetzen. | "Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein." |
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 21 werden nach dem Wort "diesen" die Wörter "sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ein Fuenftel der Gemeinderäte" durch die Wörter "Ein Zehntel der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen," ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(Stand: 02.03.2022)
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