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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
- Sachsen -

Vom 9. Februar 2022
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 19.02.2022 S. 134)



Der Sächsische Landtag hat am 9. Februar 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite " § 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum".

b) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36b Veröffentlichung von Informationen".

c) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern " § 130 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts".

d) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 131 Sonderregelung zur Erklärung zur Großen Kreisstadt " § 131 (aufgehoben)".

2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Insbesondere können die Gemeinden zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen."

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Anhörungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

wird aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der einzugliedernden und aufnehmenden Gemeinde oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung ein Bürgerentscheid durchzuführen."

4. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. "(2) Gemeinderäten, Ortschaftsräten, Mitgliedern von Stadtbezirksbeiräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "einmal" durch das Wort "zweimal" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "5 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 4

Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 Prozent festsetzen.

wird aufgehoben.

6. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In Kreisfreien Städten kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen."

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

7. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 Prozent festsetzen. "Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein."

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 21 werden nach dem Wort "diesen" die Wörter "sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ein Fuenftel der Gemeinderäte" durch die Wörter "Ein Zehntel der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen," ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

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(Stand: 02.03.2022)

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