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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 25.07.2018 S. 458)



Der Sächsische Landtag hat am 27. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsAHaftVollzG - Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ausländerrechtszuständigkeitsgesetzes

Das Sächsische Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

" § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen. Es findet keine Anwendung auf den Vollzug von Aufgaben nach § 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

" § 3 Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde

Die höhere Ausländerbehörde ist zuständig

  1. nach § 24 Absatz 3, §§ 40 und 42 Satz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. nach dem Aufenthaltsgesetz und ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat, sowie
  3. für Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen einschließlich der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in diesen Einrichtungen."

3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

In § 3 Nummer 5 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 26. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 495), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Jugendstrafvollzugsanstalten" die Wörter "sowie Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 143 folgende Angabe eingefügt:

" § 143a Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung".

2. In § 56 Satz 3 wird die Angabe " §§ 48, 139 Abs. 6, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 157" durch die Wörter " §§ 48, 139 Absatz 6, § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157" ersetzt.

3. Nach § 143 wird folgen der § 143a eingefügt:

" § 143a Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung

(1) Für Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die 25 Jahre im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung beschäftigt waren, gilt § 139 Absatz 1, 2 und 6 entsprechend. Dienstzeiten im Polizei- und Justizvollzugsdienst sind anzurechnen.

(2) Die Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten freie Dienstkleidung. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

  1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
    1. in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und
    2. in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine

    Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist, und

  2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen."

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

(Red. Anm.:Änderungen nicht dargestellt, da dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt wird. Siehe =>)

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

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