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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
- Sachsen -

Vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 21.06.2023 S. 329)



Der Sächsische Landtag hat am 31. Mai 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsHSG - Sächsisches Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Sächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Absatz 3 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt und nach dem Wort "Satzung" das Komma und die Wörter "die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Teilnehmer" die Wörter "Teilnehmerinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 7 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt und nach dem Wort "Satzung" das Komma und die Wörter "die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

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" § 4 Vertretungskörperschaft der Hochschule

Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 3 des SfH-Gesetzes vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 710), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesrektorenkonferenz."

4. In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort "keine" die Wörter "Studienanfängerinnen und" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1, 2 Nummer 1, 3 und 5 sowie Satz 3 werden jeweils vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "Satzung" das Komma und die Wörter "die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist" gestrichen.

cc) In Satz 9 wird die Angabe "Satz 4" durch die Wörter "Satz 4 Nummer 1" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Teilnehmer" die Wörter "Teilnehmerinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Bei" die Wörter "Studienbewerberinnen und" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Vorabquote nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann gebildet werden."

f) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Satzung" das Komma und die Wörter "die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist" gestrichen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt und das Wort "Studienortwechsler," wird durch die Wörter "Studienortwechslerinnen und Studienortwechsler, Studienunterbrecherinnen und" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "sonstige" die Wörter "Bewerberinnen und" und vor dem Wort "Quereinsteiger" die Wörter "Quereinsteigerinnen und" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Vorabquote nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann gebildet werden."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Bewerber" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "ein Bewerber" die Wörter "eine Bewerberin oder" und vor dem Wort "ihn" die Wörter "sie oder" eingefügt.

8. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Studienbewerberinnen und" eingefügt.

9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "an" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

bb) In den Nummern 6 und 11 werden jeweils vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In diesen Rechtsverordnungen sind, soweit erforderlich, insbesondere zu regeln

  1. das Verfahren und die Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten auf der Grundlage von Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder,
  2. das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung

."

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