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SächsHSG - Sächsisches Hochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 21.06.2023 S. 329; 31.01.2024 S. 83 24 i.K.)
Archiv: 2013
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 112 bis 117 für die folgenden Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen):
Auf staatlich anerkannte Hochschulen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit ausdrücklich gesetzlich angeordnet.
(2) Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
§ 2 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen 24
(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Die Duale Hochschule Sachsen hat ihren Sitz in Glauchau und gliedert sich abweichend von Absatz 2 in die Staatlichen Studienakademien Bautzen, Breitenbrunn, Dresden, Glauchau, Leipzig, Plauen und Riesa als organisatorische Grundeinheiten. Die Staatlichen Studienakademien werden in diesem Gesetz als Studienakademien bezeichnet.
(1) Die Bezeichnung "Universität" wird einer Hochschule durch Gesetz verliehen.
(2) Der Name einer Hochschule kann durch die Grundordnung erweitert oder verändert werden; von der Bezeichnung als Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften darf nicht abgewichen werden. Namensbestandteil ist stets der Ort des Sitzes der Hochschule. Einer Teileinrichtung einer Hochschule mit besonderem Profil oder besonderer Tradition kann durch die Grundordnung ein eigener Name zuerkannt werden.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Duale Hochschule Sachsen. Die Studienakademien nach § 2 Absatz 3 führen die Bezeichnung "Duale Hochschule Sachsen - Staatliche Studienakademie" unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens.
§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium 24
Der Freistaat Sachsen und die Hochschulen gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgaben, dass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie die Freiheit des Studiums für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gewahrt wird. Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung der Forschungsergebnisse. Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. (Gültig ab 01.01.2025 § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.)
(1) Die Hochschulen pflegen ihrem fachlichen Profil entsprechend Wissenschaft, Kunst und Bildung durch Forschung, Lehre, Studienangebote und Weiterbildung im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen nach § 1
(Stand: 19.06.2024)
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