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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Berufsakademie Sachsen zur Dualen Hochschule Sachsen
- Sachsen -

Vom 31. Januar 2024
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 16.02.2024 S. 83)


Der Sächsische Landtag hat am 31. Januar 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Duale Hochschule Sachsen
(Duale-Hochschule-Gesetz - DualeHSG)

(Gültig ab 01.04.2025 siehe =>)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Sächsische Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Duale Praxispartner an der Dualen Hochschule Sachsen".

b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 88a Direktorenversammlung an der Dualen Hochschule Sachsen".

c) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 89a Fachbereichskommissionen an der Dualen Hochschule Sachsen".

d) Nach der Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen".

e) Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Duale Hochschule Sachsen

§ 96a Studienakademie

§ 96b Direktorin oder Direktor

§ 96c Prodirektorin oder Prodirektor

§ 96d Studienakademierat

§ 96e Erweiterter Studienakademierat

§ 96f Studienleiterin, Studienleiter und Studienkommission".

f) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 124 Übergangsbestimmungen aus Anlass der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen".

2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Duale Hochschule Sachsen."

3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Duale Hochschule Sachsen hat ihren Sitz in Glauchau und gliedert sich abweichend von Absatz 2 in die Staatlichen Studienakademien Bautzen, Breitenbrunn, Dresden, Glauchau, Leipzig, Plauen und Riesa als organisatorische Grundeinheiten. Die Staatlichen Studienakademien werden in diesem Gesetz als Studienakademien bezeichnet."

4. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 2 gilt nicht für die Duale Hochschule Sachsen. Die Studienakademien nach § 2 Absatz 3 führen die Bezeichnung "Duale Hochschule Sachsen - Staatliche Studienakademie" unter Hinzufügung des jeweiligen Ortsnamens."

5. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

6. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Duale Hochschule Sachsen dient dem praxisintegrierenden dualen Studium durch die Verbindung des wissenschaftlichtheoretischen Studiums an den Studienakademien mit den praktischen Studienabschnitten bei den Dualen Praxispartnern, wobei die wissenschaftlichtheoretischen und praktischen Abschnitte inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind. Sie betreibt Forschung im Zusammenwirken mit Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben (kooperative Forschung)."

7. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Ist in der Hochschule oder einer ihrer Fakultäten oder Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, welche die erforderlichen Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen. "(3) Ist in der Hochschule, einer ihrer Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder einer ihrer Einrichtungen die Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Absatz 2 schwerwiegend gefährdet und reichen die Aufsichtsmittel nach Absatz 2 nicht aus, um die Gefährdung zu beseitigen, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder vom Rektorat bestellen lassen, welche die Aufgaben in erforderlichem Umfang wahrnehmen."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fakultätsrates" ein Komma und die Wörter "an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie unter Mitwirkung des Studienakademierates," eingefügt und das Wort "Fakultät" wird durch die Wörter "Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "mit" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt für die örtlichen Studentenräte der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend" eingefügt.

cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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