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Regelwerk; Allgemeines, Bildung/Kultur

DualeHSG - Duale-Hochschule-Gesetz
Gesetz über die Duale Hochschule

- Sachsen -

Vom 31. Januar 2024
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 16.02.2024 S. 83)


(Gültig ab 01.04.2025 siehe =>)

§ 1 Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Duale Hochschule Sachsen mit Sitz in Glauchau als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist eine Hochschule des Freistaates Sachsen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten der Berufsakademie Sachsen gehen auf die Duale Hochschule Sachsen über.

(3) Das Vermögen der Berufsakademie Sachsen aus Einnahmen nach § 7 Absatz 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, geht auf die Duale Hochschule Sachsen über.

§ 2 Gründungsphase

Die Gründungsphase der Dualen Hochschule Sachsen beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ab lauf des 31. Dezember 2024. In der Gründungsphase sind alle Beschäftigten der Berufsakademie Sachsen verpflichtet, sich im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen aktiv am Gründungsprozess der Dualen Hochschule Sachsen zu beteiligen.

§ 3 Gründungssenat

(1) Der Gründungssenat besteht aus

  1. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorinnen und Professoren aus den sieben örtlichen Beiräten der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes, die jeweils von ihrem örtlichen Beirat bestimmt werden,
  2. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehrpersonals der Staatlichen Studienakademien sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Praxispartner aus den Studienkommissionen der Berufsakademie Sachsen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes, die von der jeweiligen Studienkommission bestimmt werden,
  3. einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter und zwei nichtprofessoralen Mitgliedern des Gesamtpersonalrates der Berufsakademie Sachsen, die jeweils vom Gesamtpersonalrat bestimmt werden, sowie
  4. drei Studentinnen oder Studenten der Berufsakademie Sachsen, die vom zentralen Studierendenrat bestimmt werden.

Die Mitglieder der Direktorenkonferenz nach § 25 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes, die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte oder die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Berufsakademie Sachsen gehören dem Gründungssenat mit beratender Stimme an. Die Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes bestimmen aus ihrem Kreis eine Beauftragte oder einen Beauftragten, der dem Gründungssenat mit beratender Stimme angehört. Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (Staatsministerium) können an den Sitzungen des Gründungssenates als Gast mit Rederecht teilnehmen.

(2) Die konstituierende Sitzung des Gründungssenates findet im April 2024 statt.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen bereitet die Sitzungen des Gründungssenates vor, beruft sie ein, führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.

(4) Die Mitgliedschaft im Gründungssenat bleibt bestehen, wenn das jeweilige Mitglied sein Amt, auf dessen Grundlage es Mitglied des Gründungssenats ist, nach dessen Konstituierung verliert.

(5) Der Gründungssenat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung

  1. mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Sitzungstermin,
  2. schriftlich oder in Textform,
  3. unter Hinzufügung der Tagesordnung sowie
  4. unter Angabe des Sitzungsortes und der Sitzungszeit einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt. Ist der Gründungssenat danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist der Gründungssenat unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf mit der Einberufung hinzuweisen ist.

(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(7) Der Gründungssenat ist mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgelöst.

§ 4 Aufgaben während der Gründungsphase

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen, die Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen und der Gründungssenat ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme der Dualen Hochschule Sachsen zum 1. Januar 2025 erforderlich sind. Insbesondere sind eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung zu erlassen sowie die für die Konstituierung der Hochschulorgane erforderlichen Wahlen durchzuführen.

(2) Der Gründungssenat hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 eine vorläufige Grundordnung nach Maßgabe des Sächsischen Hochschulgesetzes

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(Stand: 15.08.2024)

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