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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -

Vom 12. April 2024
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 30.04.2024 S. 405)


Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 EU
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

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§ 63 Diensteid " § 63 Verpflichtung zur Verfassungstreue, Diensteid".

b) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 74 Dienstkleidung " § 74 Dienstkleidung, Erscheinungsbild".

c) Nach der Angabe zu § 136 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 136a Wechselkennzeichnung".

d) Nach der Angabe zu § 164 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 164a Übergangsregelung für das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue".

(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
e) Nach der Angabe zu § 164a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 164b Übergangsregelung zur Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes sowie in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen".

f) Nach der Angabe zu § 165 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 166 Einschränkung eines Grundrechts".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In das Beamtenverhältnis darf grundsätzlich nicht berufen werden, wer
  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
  2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt

und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

"(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten (Verfassungstreue). In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer
  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
  2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt

und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint."

b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Zur Feststellung der Verfassungstreue nach Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes richten die Ernennungsbehörden eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz für Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe in den Fachrichtungen Polizei, Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug sowie Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen vorgesehen sind. Die Anfrage ist darauf zu richten, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist.

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