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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
(Fuenftes Dienstrechtsänderungsgesetz - 5. DRÄndG)

- Sachsen -

Vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 29.05.2024 S. 454)


Der Sächsische Landtag hat am 2. Mai 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. Januar 2024

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. November 2024

- nicht dargestellt -

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
zum 1. Februar 2025

- nicht dargestellt -

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Januar 2024

- nicht dargestellt -

Artikel 5
Änderung
des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Juni 2024

- nicht dargestellt -

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. November 2024

- nicht dargestellt -

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zum 1. Februar 2025

- nicht dargestellt -

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
zum 1. Januar 2024

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80b wie folgt gefasst:

alt neu
§ 80b Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung " § 80b Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung".

2. § 80 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "18 000" durch die Angabe "18 504" ersetzt.

b) Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt, und ist erstmalig für Leistungserbringungen im Jahr 2024 zu Grunde zu legen. "Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie sich die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhöhen; die Einführung der monatlichen Sonderzahlung steht einer Erhöhung gleich. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden und der sich danach ergebende Betrag auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung folgt."

c) In Satz 8 werden die Wörter "im Sinne von" durch das Wort "nach" ersetzt.

d) Satz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5, wenn die beihilfeberechtigte Person vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. "In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte."

3. § 80b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 80b Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung

Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung wird nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Erstattungsbetrag wird monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

" § 80b Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

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(Stand: 03.09.2024)

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