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Änderungstext
Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen
- Sachsen -
Vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 25.07.2018 S. 458)
Der Sächsische Landtag hat am 27. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168,169), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9b wird folgender § 10 eingefügt:
" § 10 Vertragsrecht
Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 bis 134 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Träger der Eingliederungshilfe nach § 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung."
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Verordnungsermächtigungen
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."
3. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder von ihnen gebildete Zweckverbände" gestrichen.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
4.Der bisherige § 11 wird § 11a.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 11a" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsempfänger zu Beginn eines jeden Kalendermonats. |
"(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
|
(Stand: 27.09.2021)
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