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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen
- Sachsen -

Vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 25.07.2018 S. 458)



Der Sächsische Landtag hat am 27. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168,169), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9b wird folgender § 10 eingefügt:

" § 10 Vertragsrecht

Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 bis 134 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Träger der Eingliederungshilfe nach § 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung."

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Verordnungsermächtigungen

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen,
  2. andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten,
  3. die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen und
  4. gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von der Einschränkung in § 128 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuweichen.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

3. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder von ihnen gebildete Zweckverbände" gestrichen.

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4.Der bisherige § 11 wird § 11a.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "SGB XII" durch die Wörter "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 11a" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
  1. alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Fuenften Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch; § 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt,
  2. alle Leistungen für die in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung oder ihres Leidens im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
  3. alle Leistungen für die in § 67 Satz 1 SGB XII genannten Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer sozialen Schwierigkeiten im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
  4. die Leistungen zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  5. die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  6. stationäre Leistungen nach dem Fuenften Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 61. Tag des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung.

Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsempfänger zu Beginn eines jeden Kalendermonats.

"(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
  1. alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen
    1. nach dem Fuenften Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
    2. nach dem Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,
  2. alle Leistungen für die in § 53 Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erhalten,
  3. die Leistungen zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

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