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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Sachsen -

Vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. Nr. 34 vom 29.12.2022 S. 743)



Der Sächsische Landtag hat am 20. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Finanzausgleichsmassengesetz 2023/2024 - FAMG 2023/2024
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2023 und 2024

§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2023

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2023 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

  1. 22,5175082 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen und
  2. 22,5175082 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4.207 339.600 Euro. Darin sind enthalten:

  1. als Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe von 69.790 000 Euro,
  2. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2021 in Höhe von 28.772 000 Euro,
  3. ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 321.900 Euro,
  4. ein Erhöhungsbetrag für eine einmalige Mehrbelastung auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 76.000 Euro,
  5. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 21.819 700 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entnommen wird,
  6. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80.000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und
  7. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 10.000 000 Euro zur Erstattung der im Jahr 2022 nach § 22a Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes geleisteten Bedarfszuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen der Kommunen für Flüchtlinge aus der Ukraine.

§ 2 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2024

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2024 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

  1. 22,3385629 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
  2. 22,3385629 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2024 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4.653 076.000 Euro. Darin sind enthalten:

  1. als abschließender Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe von 69.790 000 Euro,
  2. ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 391.012 000 Euro,
  3. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 16.429 000 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" entnommen wird, und
  4. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80.000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

§ 3 Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
  2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 22.304 000 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
  3. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 36.190 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,

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