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LFAG - Landesfinanzausgleichsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 30. November 1999
(GVBl. 1999 S. 415; 06.02.2001 S. 29; 09.04.2002 S. 159; 16.12.2002 S. 496; 10.04.2003 S. 55; 22.12.2004 S. 571; 22.12.2004 S. 579; 02.03.2006 S. 57; 12.06.2007 S. 80; 19.03.2009 S. 104; 07.07.2009 S. 277; 23.12.2010 S. 566; 13.03.2012 S. 109; 08.10.2013 S. 349; 19.12.2014 S. 332; 27.11.2015 S. 393; 22.12.2015 S. 459; 22.12.2015 S. 482; 21.12.2016 S. 583; 10.10.2018 S. 353 18; 19.12.2018 S. 429 18a; 19.12.2018 S. 463 18b; 19.12.2019 S. 343 19 19a; 11.02.2020 S. 33 20; 05.05.2020 S. 189 ber. S. 191 20a i.K.; 18.11.2020 S. 606 20b i.K.; 07.12.2022 S. 413 22 i.K. aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6022-1
Fn *
Teil 1
Grundlagen
§ 1 Grundsätze für Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften
(1) Die Aufwendungen und Auszahlungen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben werden in dem in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung bestimmten Umfang von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten (kommunale Gebietskörperschaften) getragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den kommunalen Gebietskörperschaften die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben, bei Landkreisen auch der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, entstehen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Zur Ergänzung dieser Erträge und Einzahlungen dienen die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Bezirksverband Pfalz.
(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften
(2) Zuweisungen nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 und 12, § 18 Abs. 1 Nr. 1 für Fremdenverkehrsanlagen und § 18 Abs. 1 Nr. 8 für kommunale Kulturprojekte, Musikschulen und Museen können, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern, auch juristischen Personen mit Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaften gewährt werden, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind.
(3) Dem Landesbetrieb Daten und Information können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel aus dem Ausgleichsstock (§ 17) für den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik im kommunalen Bereich zugewiesen werden.
(4) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen für Vorhaben von Kurorten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 auch an private Träger gewährt werden.
(5) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 können auch freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten nicht staatlichen Trägern gewährt werden, soweit diese Aufgaben der Krankenhausversorgung erfüllen, die sonst von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen wären.
(6) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 auch für private Maßnahmen gewährt werden, welche die Dorferneuerung unmittelbar unterstützen.
(7) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 für Sport- und Freizeitanlagen auch Sportorganisationen gewährt werden, die sich die Pflege des Breiten-, Leistungs- und Freizeitsports zur Aufgabe gestellt haben und nach ihrer Satzung allen Einwohnern offenstehen.
(8) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 können auch freien Schulträgern für von der Schulbehörde genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gewährt werden.
(9) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 für kommunale Vorhaben der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden den jeweils verpflichteten kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen gewährt.
(10) Dem Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 zugewiesen werden. Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 können auch an kommunale Forstbetriebe sowie an juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, gewährt werden.
(11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 15 zugewiesen werden.
(12) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 können auch Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt werden.
(1) Das Land erhebt von den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten eine Finanzausgleichsumlage (§ 23), deren Aufkommen der Finanzausgleichsmasse (§ 5) zufließt.
(2) Zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz wird eine Umlage erhoben. Das Nähere bestimmen das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und das Verwaltungsfachhochschulgesetz.
§ 4 Kommunale Umlagen
Die Verbandsgemeinden, die Landkreise und der Bezirksverband Pfalz erheben Umlagen nach den §§ 25 bis 28.
Teil 2
Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes
Abschnitt 1
Finanzausgleichsmasse, Verbundsatz
§ 5 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse 18 18a 19 19a 20b
(1) Die Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes (Landesleistungen) betragen
(obligatorischer Steuerverbund) und
(2) Die Landesleistungen nach Absatz 1 einschließlich der Abrechnung der Unterschiedsbeträge nach Absatz 3 bilden die Landesleistungen nach Abrechnungen. Die Landesleistungen nach Abrechnungen, unter Beachtung des § 5a, sowie das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 23) (Gültig bis 31.12.2023 und der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 24)) ergeben die Finanzausgleichsmasse.
(3) Die Landesleistungen nach Absatz 1 werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und den endgültigen Landesleistungen nach Absatz 1 ist mit den Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 spätestens des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Finanzausgleichsumlage (§ 23) und zusätzliche Beanspruchungen der Finanzausgleichsmasse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Finanzausgleichsmasse gemäß Absatz 2 Satz 2 wird nach den §§ 6 bis 18 verteilt.
§ 5a Stabilisierungsrechnung 18 20b
(1) Es wird eine Berechnung zur Stabilisierung des kommunalen Finanzausgleichs geführt (Stabilisierungsrechnung). Zuständig ist das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium.
(2) Zweck der Stabilisierungsrechnung ist die Verstetigung der Finanzausgleichsmasse für den kommunalen Finanzausgleich. Zur Steuerung der Stabilisierungsrechnung wird die Finanzreserve ermittelt.
(3) Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird, ausgehend von den Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die Verstetigungssumme ermittelt. Die Festsetzung der Verstetigungssumme erfolgt innerhalb einer Ober- und Untergrenze. Die Obergrenze wird durch einen Zuschlag, die Untergrenze durch einen Abschlag auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Im Jahr 2018 beträgt die Verstetigungssumme 2.826 144.000 EUR. Bemessungsgrundlage ist ab dem Jahr 2019 die um eine Veränderungsrate fortgeschriebene, im Landeshaushalt für das jeweilige Vorjahr ausgewiesene Verstetigungssumme. Die Veränderungsrate errechnet sich aus den durchschnittlichen Veränderungsraten (arithmetisches Mittel) der tatsächlichen Steuereinnahmen des Landes, einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), aus dem Länderfinanzausgleich und aus den Bundesergänzungszuweisungen, auf der Grundlage der letzten neun haushaltsmäßigen Jahresergebnisse des Landes. Die Höhe des Zuschlags und des Abschlags beträgt jeweils 3 v. H. Die Untergrenze darf den um 1 v. H. erhöhten Ansatz der im Landeshaushaltsplan für das jeweilige Vorjahr ausgewiesenen Verstetigungssumme nicht unterschreiten.
(4) Die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), die über der Obergrenze liegen, werden zur Finanzreserve addiert. Liegen die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) unter der Untergrenze, wird der Differenzbetrag bis zur Untergrenze von der Finanzreserve, die auch ein negatives Vorzeichen tragen kann, subtrahiert. Der jeweilige Absolutbetrag der Finanzreserve ist mit einem kalkulatorischen Zinssatz zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Die Zinsen werden nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres bei positiver Finanzreserve zu dieser addiert, bei negativer Finanzreserve von dieser subtrahiert.
(5) Bei voraussichtlich positiver Finanzreserve im jeweiligen Vorjahr erfolgt eine Reduzierung des Absolutbetrages der Finanzreserve höchstens bis zur Obergrenze. Bei voraussichtlich negativer Finanzreserve im jeweiligen Vorjahr erfolgt eine Reduzierung des Absolutbetrages der Finanzreserve höchstens bis zur Untergrenze. Der Betrag der positiven Finanzreserve darf 25 v. H., der Betrag der negativen Finanzreserve darf 50 v. H. Der Verstetigungssumme nicht überschreiten.
(6) Ist die Finanzreserve des jeweiligen Vorjahres bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr negativ und wird sie aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr wachsen oder bereits abgebaut, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 5 festgesetzt, soweit sich dadurch der Absolutbetrag der negativen Finanzreserve nicht vergrößert. Ist die Finanzreserve des jeweiligen Vorjahres bei der Aufstellung des Landeshaushaltsplans für ein Haushaltsjahr positiv und wird sie aufgrund der Landesleistungen nach § 5 Abs. 1 voraussichtlich nicht mehr wachsen oder bereits abgebaut, dann wird die Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr vorläufig bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 Satz 5 festgesetzt, soweit sich dadurch die positive Finanzreserve nicht vergrößert. Bei der endgültigen Festsetzung der Verstetigungssumme für dieses Haushaltsjahr ist der Unterschiedsbetrag nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen.
(7) Im Jahr 2019 wird die nach den vorstehenden Absätzen festzusetzende Verstetigungssumme um 60.000 000 EUR angehoben. Im Jahr 2020 wird die nach den vorstehenden Absätzen festzusetzende Verstetigungssumme um 54.540 000 EUR reduziert. Für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. In den Jahren 2019 und 2020 werden die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), soweit sie über der festgesetzten Verstetigungssumme liegen, zur Finanzreserve addiert. Liegen im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 die Landesleistungen nach Abrechnungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1) unter der festgesetzten Verstetigungssumme, wird der Differenzbetrag bis zur festgesetzten Verstetigungssumme von der Finanzreserve, die auch ein negatives Vorzeichen tragen kann, subtrahiert.
(8) § 33 Abs. 1 findet keine Anwendung.
§ 6 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse 18
Die Finanzausgleichsmasse wird auf
aufgeteilt. Die Beträge der allgemeinen und der zweckgebundenen Finanzzuweisungen werden im Landeshaushaltsplan festgesetzt.
Abschnitt 2
Allgemeine Finanzzuweisungen
§ 7 Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen 18 20b
Aus den allgemeinen Finanzzuweisungen (§ 6 Satz 1 Nr. 1) werden bereitgestellt
(1) Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und kreisfreie Städte erhalten aus der Schlüsselmasse nach § 7 Nr. 1 vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisungen A).
(2) Beträgt die nach § 13 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl weniger als 78,5 v. H. der in Euro je Einwohner errechneten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl im Durchschnitt der für den laufenden und die zwei vorangegangenen Finanzausgleiche maßgeblichen Zeiträume, so wird der Unterschiedsbetrag als Schlüsselzuweisung a gezahlt. Abweichend von Satz 1 beläuft sich der Vomhundertsatz im Jahr 2014 auf 83,0 v. H. und im Jahr 2015 auf 77,0 v. H.
(1) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise und kreisfreie Städte erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Gesamtbetrag sich aus der Schlüsselmasse (§ 7 Nr. 1) ergibt, die nach Abzug der Schlüsselzuweisungen a (§ 8) und der Schlüsselzuweisungen C (§ 9a) verbleibt (Schlüsselzuweisungen B).
(2) Als Schlüsselzuweisungen B werden gewährt
§ 9a Schlüsselzuweisungen C 18 18b 20b
(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten zum Ausgleich von Belastungen nach dem Zweiten, Achten, Neunten und Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch aus der Schlüsselmasse nach § 7 Nr. 1 vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisungen C). Die Summe der Schlüsselzuweisungen C beträgt 10 v. H. und ab dem Jahr 2020 12 v. H. der jeweiligen Verstetigungssumme (§ 5a Abs. 3). Abweichend hiervon beträgt die Summe der Schlüsselzuweisungen C im Jahr 2014.192 800.000 EUR.
(2) Als Schlüsselzuweisungen C werden den in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften gewährt:
Der Ausgleich berechnet sich als Anteil an der um die Summen der Schlüsselzuweisungen C 1 und C 3 gemäß Nummer 3 Satz 1 verminderten Summe der Schlüsselzuweisungen C. Die Höhe des Anteils entspricht dem Anteil der gewichteten Belastung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an der Summe der gewichteten Belastungen aller Landkreise und kreisfreien Städte. Zur Gewichtung wird die jeweilige Belastung je Einwohner mit einem Vervielfältiger multipliziert, der dem Vielfachen der Belastung je Einwohner im Verhältnis zur Belastung je Einwohner des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mit der geringsten Belastung entspricht. Der Vervielfältiger wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet.
§ 10 Investitionsschlüsselzuweisungen
(1) Die in § 9 Abs. 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften erhalten Investitionsschlüsselzuweisungen, die nach den Bestimmungen für die Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 gewährt werden.
(2) Die Investitionsschlüsselzuweisung soll im Finanzhaushalt zur Verminderung des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit verwendet werden. Ist oder wird der Saldo positiv, ergibt sich eine Erhöhung des Finanzmittelüberschusses oder eine Verminderung des Finanzmittelfehlbetrages; ein Finanzmittelüberschuss kann auch zur Tilgung eingesetzt werden.
(1) Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Leistungsansätze (Absatz 4).
(2) Der Grundbetrag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium so festgesetzt, dass der Betrag, der zur Verteilung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 für Schlüsselzuweisungen B zur Verfügung steht, aufgebraucht wird. Dabei kann der Grundbetrag soweit abgerundet werden, dass von der Schlüsselmasse ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund nachträglicher Berichtigungen von Schlüsselzuweisungen (§ 30 Abs. 2) verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit der Schlüsselmasse des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.
(3) Der Hauptansatz beträgt
1. bei Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten | 34 v.H., |
2. bei Landkreisen | 66 v.H. und |
3. bei kreisfreien Städten | 100 v.H. |
der Einwohnerzahl nach § 29 Abs. 1.
(4) Zum Ausgleich besonderer Belastungen wird die Einwohnerzahl nach dem Hauptansatz durch folgende Leistungsansätze ergänzt:
a) für den Nahbereich | 3,85 v.H., |
b) für den Mittelbereich | 1,10 v.H. und |
c) für den Regionalbereich | 1,90 v.H. |
der Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs; zum Verflechtungsbereich gehören der zentrale Ort und das Gebiet, für das nach dem Landesentwicklungsprogramm oder dem regionalen Raumordnungsplan von dem zentralen Ort kommunale Einrichtungen vorgehalten werden sollen. Sind für einen Verflechtungsbereich der gleichen Zentralitätsstufe mehrere zentrale Orte ausgewiesen, so wird für den Ansatz nach Satz 1 die Einwohnerzahl des Verflechtungsbereichs im Verhältnis der Einwohnerzahl dieser zentralen Orte aufgeteilt. Soweit in den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche nicht ausgewiesen oder eine Fortschreibung dieser Ausweisungen eingeleitet ist, bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium die zentralen Orte, die den Ansatz erhalten, und ihrer Verflechtungsbereiche.
(5) Soweit eine Ortsgemeinde die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wird der jeweilige Leistungsansatz der Verbandsgemeinde gewährt. Die Verbandsgemeinde hat den auf den Leistungsansatz der Ortsgemeinde entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 zu 60 v. H. und im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 zu 70 v. H. an die Ortsgemeinde weiterzuleiten.
§ 12 Finanzkraftmesszahl
(1) Die Finanzkraftmesszahl wird aus der Summe der Steuerkraftmesszahl (§ 13) und der Schlüsselzuweisung a (§ 8) nach Absatz 2 errechnet.
(2) Bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl werden angesetzt
1. bei Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städten | 34 v.H., |
2. bei Landkreisen | 66 v.H. und |
3. bei kreisfreien Städten | 100 v.H. |
der Steuerkraftmesszahl und der Schlüsselzuweisung A; bei Verbandsgemeinden ist die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden, bei Landkreisen die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte maßgebend.
(3) Im Falle des § 13 Abs. 4 wird bei einem Landkreis oder einer Verbandsgemeinde, die an der Steueraufteilung beteiligt sind, die Finanzkraftmesszahl um die anteiligen Steuerkraftzahlen erhöht.
§ 13 Steuerkraftmesszahl
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach § 21 zusammengezählt werden.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1. bei der Grundsteuer A | 300 v.H. der Grundzahl, |
2. bei der Grundsteuer B | 365 v.H. der Grundzahl, |
3. bei der Gewerbesteuer | die Grundzahl mit dem Vomhundertsatz, der sich aus 365 v.H. abzüglich des in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum jeweils geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt, |
4. die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, | |
5. die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, | |
6. die Ausgleichsleistungen nach § 21. |
(3) Die Grundzahlen der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Steuern werden errechnet, indem jeweils das vierteljährliche Ist-Aufkommen der Steuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilt wird. Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern gebuchten Beträge der in Absatz 2 bezeichneten Steuern ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse, mit Ausnahme von Billigkeitserlassen im Rahmen von Insolvenzverfahren, sind in voller Höhe, in Grundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen.
(4) Werden in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt.
(5) Ist die Grundsteuer a oder die Grundsteuer B während des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums teilweise oder vollständig nicht erhoben worden, gelten für den entsprechenden Zeitraum die von den Finanzämtern festgesetzten Messbeträge anteilig als Grundzahlen für die Berechnung der Steuerkraftzahlen (Absatz 2 Nr. 1 und 2) und werden den Grundzahlen für den Zeitraum, in dem die Steuern erhoben worden sind, hinzugerechnet. Für das letzte Quartal des vorvergangenen Jahres gelten die zum 31. Dezember bestehenden Messbeträge, für die ersten drei Quartale des vergangenen Jahres gelten die zum 30. September bestehenden Messbeträge. Gehen im maßgeblichen Zeitraum Beträge aus Vorjahren ein, sind sie mit dem letzten erhobenen Hebesatz in Grundzahlen umzuwandeln und den Messbeträgen hinzuzurechnen.
(6) Als Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Absatz 2 Nr. 4) und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Absatz 2 Nr. 5) sowie als Ausgleichsleistungen nach § 21 (Absatz 2 Nr. 6) gelten die Beträge, die der Gemeinde für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres zugewiesen worden sind; wird eine Zuweisung für diesen Zeitraum berichtigt, so ist die Berichtigung bei der Ermittlung der betreffenden Steuerkraftzahl für den Finanzausgleich in dem der Berichtigung folgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
(7) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.
§ 14 Allgemeine Straßenzuweisungen
(1) Der auf die allgemeinen Straßenzuweisungen (§ 7 Nr. 2) entfallende Betrag wird schlüsselmäßig nach den Absätzen 2 und 3 verteilt.
(2) Die allgemeinen Straßenzuweisungen werden aufgrund von Straßenmesszahlen verteilt. Die Straßenmesszahlen der kommunalen Baulastträger werden errechnet, indem die Straßenlänge nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres wie folgt angesetzt wird:
1. jeder erste Meter Kreisstraße eines Landkreises je Einwohner mit | 100 v.H., |
2. jeder zweite Meter Kreisstraße eines Landkreises je Einwohner mit | 150 v.H., |
3. jeder weitere Meter Kreisstraße eines Landkreises je Einwohner mit | 200 v.H., |
4. jeder Meter Kreisstraße einer kreisfreien Stadt mit | 200 v.H. und |
5. jeder Meter Ortsdurchfahrt im Zuge von Bundesfernstraßen und Landesstraßen, die in der Baulast einer Gemeinde steht, mit | 250 v.H. |
(3) Die kommunalen Baulastträger erhalten als Zuweisung den Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Straßenmesszahlen mit dem Grundbetrag ergibt. Der Grundbetrag wird ermittelt, indem die allgemeinen Straßenzuweisungen (Absatz 1) durch die Summe der Straßenmesszahlen aller kommunalen Baulastträger geteilt werden.
§ 15 Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten 20b
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich der ihnen durch die Schülerbeförderung nach § 69 des Schulgesetzes und § 33 des Privatschulgesetzes sowie durch die Beförderung von Kindern zu Tageseinrichtungen nach § 20 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) entstehenden Kosten pauschale Zuweisungen. Der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an dem für die Zuweisungen bereitgestellten Betrag (§ 7 Nr. 3) bemisst sich nach der Höhe seines oder ihres auf zwei Nachkommastellen abgerundeten Anteils der anderweitig nicht durch Einzahlungen der Kontenarten 633 und 642 (Schülerbeförderungsentgelte und Kostenerstattungen) gedeckten Auszahlungen der Konten 7241 (Schülerbeförderungskosten) und 7254 (Kostenerstattungen an den öffentlichen Bereich) der Produktgruppe 241 (Schülerbeförderung) nach dem Konten- und Produktrahmenplan im vorvergangenen Haushaltsjahr, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, an der Gesamtsumme der entsprechenden ungedeckten Auszahlungen aller Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 15a Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz
Die Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz werden für jedes Jahr in Form eines Pauschbetrags im Haushaltsplan des Landes festgesetzt.
(1) Aus dem Ausgleichsstock können Mittel bewilligt werden zur
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen nach Absatz 1 und verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks. Das fachlich zuständige Ministerium kann einzelne Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.
§ 17a Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen
Kommunalen Gebietskörperschaften können aus Anlass von Gebietsänderungen Zuweisungen im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Maßgabe des Haushaltsplans gewährt werden. Näheres wird im Einzelfall gesetzlich geregelt.
§ 17b Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz
In Vollzug des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) können in den Jahren 2012 bis 2026 Entschuldungshilfen gewährt werden.
§ 17c Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten 18
In den Jahren 2019 bis 2028 können Zuweisungen zur Förderung einer langfristigen Zinsbindung sowie Zuweisungen zum Anreiz für die Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten gewährt werden.
Abschnitt 3
Zweckgebundene Finanzzuweisungen
§ 18 Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen 18 20
(1) Aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen (§ 6 Satz 1 Nr. 2) werden Mittel bereitgestellt für
(2) Zuweisungen für Investitionen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, sofern
(3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel; sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere Behörden übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 11.
Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
§ 19 Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer 20
(1) Die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz erhalten vorrangig aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer.
§ 20 Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für die Kriegsfolgenhilfe und für die Kriegsopferfürsorge im Sinne des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend ihrer Zuständigkeit, soweit der Bund die Kosten nicht übernimmt oder in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Aufwendungen und Auszahlungen für Zugewanderte im Sinne des § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz vom 27. Februar 1955 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung finden die §§ 6 und 7 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
(3) Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Sozialhilfe 85 v.H. der Kosten der Kriegsfolgenhilfe im Sinne des § 11 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes.
§ 21 Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes 18 20b 22
(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten nach Maßgabe des Absatzes 2 von den Umsatzsteuereinnahmen des Landes nach § 1 in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 26 v. H. zur Verfügung.
(2) In den Umsatzsteuereinnahmen der Länder nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sind ein Anteil von 5,58991321 Prozentpunkten bezogen auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer, ein Festbetrag von 1.326 000.000 EUR aufgrund des Artikels 11 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) und ein Festbetrag von 319.000 000 EUR aufgrund der Änderung nach Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) enthalten. Von dem davon dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Betrag erhalten die Gemeinden einen Anteil nach Absatz 1. Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1 wird in den Jahren 2020 und 2021 um die jeweiligen bundesweiten Mindereinnahmen aufgrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erhöht.
(3) Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Landeshaushaltsplan festgesetzt; § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601-1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäß den Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt.
(5) Darüber hinaus erhalten die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte im Jahr 2022 aus dem dem Land nach seinem Einwohneranteil zustehenden Anteil von bundesweit 800.000 000 EUR der Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder für das Jahr 2022 nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der am 15. Dezember 2022 geltenden Fassung einen Betrag von 10.000 000 EUR. Der Betrag ist bis spätestens zum 31. Dezember 2022 auszuzahlen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 21a Gewerbesteuerkompensationszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie 20b
(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zur Kompensation der durch die COVID-19-Pandemie verursachten geschätzten Gewerbesteuermindereinnahmen der Jahre 2020 und 2021 Gewerbesteuerkompensationsmittel in Höhe von 412.000 000 EUR für das Jahr 2020 und 50.000 000 EUR für das Jahr 2021 zur Verfügung.
(2) Die Gewerbesteuerkompensationszahlungen des Landes für die Jahre 2020 und 2021 orientieren sich an den Gewerbesteuermindereinnahmen der in Absatz 1 genannten Gemeinden in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021, die für jede Gemeinde auf der Grundlage ihrer Gewerbesteuereinnahmen abzüglich von ihr abzuführender Gewerbesteuerumlage (Netto-Gewerbesteuereinnahmen) dieser fünf Quartale ohne Normierung der Hebesatzunterschiede zum Stand 30. Juni 2020 ermittelt werden. Hierzu wird für jede Gemeinde ein individueller Soll-Betrag ermittelt, der nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen nach Satz 4 verglichen wird. Der individuelle Soll-Betrag einer Gemeinde entspricht einem Anteil an 1.996.000.000 EUR, der sich zu 95 v. H. aus dem auf sieben Nachkommastellen gerundeten Anteil der durchschnittlichen Netto-Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde der Jahre 2011 bis 2019 an der Summe der durchschnittlichen Netto-Gewerbesteuereinnahmen der Jahre 2011 bis 2019 aller Gemeinden, jeweils unter Außerachtlassung des höchsten und des niedrigsten Jahreswerts, und zu 5 v. H. aus ihrer in der Anlage der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2018 (GVBl. S. 241), BS 601-1, ausgewiesenen Schlüsselzahl zusammensetzt. Die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 in die Berechnung eingehenden Netto-Gewerbesteuereinnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 werden gegebenenfalls um die Auswirkungen von Hebesatzänderungen, die nach dem 30. Juni 2020 für das Jahr 2020 oder für das Jahr 2021 beschlossen wurden, bereinigt (bereinigte Netto-Gewerbesteuereinnahmen).
(3) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden erhalten im vierten Quartal des Jahres 2020 eine Abschlagszahlung auf die für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmittel. Hierzu werden drei Viertel des individuellen Soll-Betrags einer Gemeinde mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2020 verglichen, wobei ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung (vorläufiger Anspruch) nur besteht, wenn die bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen dieser drei Quartale drei Viertel des individuellen Soll-Betrags unterschreiten (relevante Mindereinnahmen). Der vorläufige Anspruch einer in Absatz 1 genannten Gemeinde an den für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der nach Satz 2 ermittelten relevanten Mindereinnahmen der Gemeinde zur Summe der relevanten Mindereinnahmen aller Gemeinden; Gewerbesteuermehreinnahmen einzelner Gemeinden bleiben dabei außer Betracht.
(4) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 erfolgt eine Spitzabrechnung der für das Jahr 2020 gezahlten Kompensationsmittel. Hierzu wird das 1,25-fache des individuellen Soll-Betrags einer Gemeinde mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 verglichen, wobei ein endgültiger Anspruch auf eine Zahlung nur besteht, wenn die bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen dieser fünf Quartale das 1,25-fache des individuellen Soll-Betrags unterschreiten (relevante Mindereinnahmen). Der endgültige Anspruch einer in Absatz 1 genannten Gemeinde an den für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der nach Satz 2 ermittelten relevanten Mindereinnahmen der Gemeinde zur Summe der relevanten Mindereinnahmen aller Gemeinden; Gewerbesteuermehreinnahmen einzelner Gemeinden bleiben dabei außer Betracht.
(5) Die Verteilung der für das Jahr 2021 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmittel nach Absatz 1 erfolgt an die nach Absatz 4 Satz 2 anspruchsberechtigten Gemeinden gemäß den in Absatz 4 Satz 3 für die Mittelverteilung 2020 zugrunde gelegten Anteilen. Eine Spitzabrechnung der für das Jahr 2021 ausgezahlten Kompensationsmittel erfolgt nicht.
(6) Die Gewerbesteuerkompensationszahlung des Landes ist beim Ansatz der Steuerkraftmesszahl nach § 13 zu berücksichtigen. Hierzu wird die geleistete Gewerbesteuerkompensationszahlung durch den gemäß Absatz 2 Satz 1 und 4 maßgeblichen Hebesatz abzüglich des im Jahr 2020 geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes geteilt (Grundzahl) und mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Vomhundertsatz multipliziert (Steuerkraftzahl). Abweichend von § 13 Abs. 3 werden
berücksichtigt. § 13 Abs. 4 gilt für die Gewerbesteuerkompensationszahlung entsprechend.
(7) Die Gewerbesteuerkompensationsmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2018 (GVBl. S. 241), BS 601-1, berechnet und ausgezahlt. Die Abschlagszahlung nach Absatz 3 erfolgt im Dezember 2020 zusammen mit der Vorauszahlung auf die Schlussrechnung nach § 3 Abs. 3 dieser Landesverordnung. Der Ausgleich der sich durch die Spitzabrechnung nach Absatz 4 gegebenenfalls für das Jahr 2020 ergebenden positiven oder negativen Veränderung sowie die Zahlung nach Absatz 5 erfolgen bis zum 1. Mai 2021 zusammen mit der dann fälligen Abschlagszahlung nach § 3 Abs. 2 dieser Landesverordnung; im Bedarfsfall findet eine Verrechnung statt. Es gilt § 29 Abs. 2.
§ 22 Sonstige Zuweisungen
Das Land kann neben den Zuweisungen nach den §§ 19 bis 21 im Rahmen des Landeshaushaltsplans weitere Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften außerhalb des Steuerverbundes leisten. Hierbei gilt § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Teil 4
Umlagen
§ 23 Berechnung der Finanzausgleichsumlage
(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium fest.
(3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung von Vomhundertsätzen (Umlagesätze) auf die über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen errechnet. Die Umlagesätze betragen
1. auf die bis zu 100 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 10 v. H., |
2. auf die über 100 v. H. bis zu 200 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 12 v. H., |
3. auf die über 200 v. H. bis zu 300 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 14 v. H., |
4. auf die über 300 v. H. bis zu 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 16 v. H. |
und | |
5. auf die über 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 18 v. H. |
Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach § 13. Werden die der Berechnung der Umlagebeträge zugrunde gelegten Umlagegrundlagen nachträglich geändert, so werden die Mehr- oder Minderbeträge in die Umlagegrundlagen des folgenden Haushaltsjahres einbezogen.
(1) Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 der Landkreisordnung von den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden erhebt, wird in Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf diese kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind
Die Teilbeträge nach § 11 Abs. 5 Satz 2 werden den Umlagegrundlagen der Ortsgemeinden hinzugerechnet. § 23 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können
(3) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt unterhält, hat der Landkreis der Gemeinde die hierfür jährlich entstehenden Kosten mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote zu erstatten. Damit sind alle Kosten der Jugendhilfe außer den Investitionskosten abgegolten. Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX.
§ 26 Verbandsgemeindeumlage
(1) Die Bestimmungen über die Erhebung der Kreisumlage (§ 25 Abs. 1 und 2) gelten mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 entsprechend für die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 der Gemeindeordnung von den Ortsgemeinden erhebt.
(2) Soweit eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfange Vorteile bringt, kann neben der Umlage nach Absatz 1 eine Sonderumlage erhoben werden, sofern der Vorteil nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen wird. Die Sonderumlage ist nach Merkmalen zu berechnen, die geeignet sind, die besonderen Vorteile möglichst auszugleichen. Die Merkmale sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.
§ 27 Bezirksverbandsumlage
(1) Für die Bezirksverbandsumlage, die der Bezirksverband Pfalz nach § 12 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhebt, gilt für die Umlagegrundlagen § 25 Abs. 1 entsprechend. Bei den Landkreisen gilt als Umlagegrundlage die Summe der Beträge des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden.
(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen; sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können für die einzelnen Umlagegrundlagen (§ 25 Abs. 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 13 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden. Der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.
§ 28 Ausschluss von Umlagenerhöhungen
Die Umlagen nach den §§ 25 bis 27 dürfen nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres nicht erhöht werden.
Teil 5
Gemeinsame Bestimmungen
§ 29 Einwohnerzahl, Gebietsstand
(1) Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die jeweils zum 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung maßgebend.
(2) Für die Berechnung der Zuweisungen nach § 7 Nr. 1 sowie der Umlagen nach den §§ 23 bis 27 ist der Gebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres maßgebend.
§ 30 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen 18 20b
(1) Die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9a, 10, 14, 15 und 15a werden durch das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium, die Zuweisungen nach § 16 durch das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium festgesetzt. Das Statistische Landesamt ermittelt die maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9a, 10, 14 und 15 sowie für die Umlage nach § 23 und führt die Berechnung der genannten Zuweisungen und Umlagen durch.
(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer in Absatz 1 bezeichneten Zuweisung, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die rückwirkende Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorausgegangenen Haushaltsjahres möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Anstelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisung für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.
§ 31 Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung
(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen vollen Betrag in Euro abzurunden.
(2) Die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9a, 10, 14, 15 und 15a sowie die Umlagen nach den §§ 23 bis 27 sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die zuständige Kasse zu zahlen. Bis zur endgültigen Festsetzung der Zuweisungen und Umlagen richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das vorangegangene Haushaltsjahr festgesetzten Betrages.
(3) Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte werden den Kreiskassen überwiesen. Diese haben die Zuweisungen unverzüglich weiterzuleiten.
(4) Das Land kann Zuweisungen nach diesem Gesetz nur gegen fällige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen aufrechnen; hierzu zählen insbesondere fällige Zahlungsverpflichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften zur Tilgung der vom Land vorfinanzierten kommunalen Eigenanteile an Investitionen, die im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder gefördert wurden. Satz 1 Halbsatz 1 gilt für die Landkreise entsprechend.
§ 32 Auskunftspflicht
(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften und der Bezirksverband Pfalz sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
(2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so kann das fachlich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.
§ 33 Verjährung
(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(2) Der Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.
(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Für die von der Streichung des § 4 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 2012 (GVBl. S. 109) besonders betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Mindereinnahmen sich im Vergleich zum Jahr 2011 auf mehr als 10,00 EUR je Einwohner belaufen, wird ab dem Jahr 2012 bis einschließlich des Jahres 2021 ein Härteausgleich gewährt.
(2) Der Härteausgleich, der rund die Hälfte der Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2011 kompensieren soll, beträgt jährlich:
1. für den Landkreis Bad-Kreuznach | 2.503 000,00 EUR, |
2. für den Landkreis Mayen-Koblenz | 1.458 000,00 EUR, |
3. für den Landkreis Neuwied | 1.305 000,00 EUR, |
4. für den Landkreis Südwestpfalz | 908.000,00 EUR, |
5. für den Landkreis Südliche Weinstraße | 795.000,00 EUR, |
6. für die kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) | 593.000,00 EUR, |
7. für den Donnersbergkreis | 536.000,00 EUR. |
Der Härteausgleich wird in der genannten Höhe jeweils als Investitionsschlüsselzuweisung gewährt; § 10 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.
§ 34a Übergangsregelung für die Ausgleichsleistungen aus den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes gemäß § 21 18
Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung in Bezug auf den Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre finden § 21 dieses Gesetzes und das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 - 3956 -) in ihrer am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 34b, § 34c, § 34d, § 34e und § 34f (aufgehoben) 18
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Verwaltungsvorschriften
Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 37 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften 18
(1) Das Finanzausgleichsgesetz vom 28. Oktober 1977 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 27), BS 6022-1, wird aufgehoben.
(2) Die Landesverordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 5. November 1997 (GVBl. S. 431, BS 6022-1-1) gilt fort.
§ 38 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
1) Siehe zu § 11 Abs. 4 Nr. 1 LFAG die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 125):
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Ortsgemeinde Bann - VGH B 1/05 - gegen
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2006 folgende Entscheidung getroffen, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), BS 1104-1, veröffentlicht wird:
ENDE |
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