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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AGSGB XII - Landesgesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 25 vom 31.12.2004 S. 571; 28.09.2010 S. 298 10; 15.10.2012 S. 341 12; 19.12.2012 S. 393 12a; 27.05.2014 S. 73 14; 23.10.2014 S. 231 14a;18.12.2017 S. 331 17; 19.12.2018 S. 463 18; 28.06.2023 S. 182 23)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Träger der Sozialhilfe 12 14

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Aufgabe als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Soweit die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) als Geldleistungen erbracht werden, nehmen sie diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr; die Fachaufsicht obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit 10 14 17 18 23

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die in § 8 Nr. 1 und 3 bis 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten Hilfen sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
    1. die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fuenften Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
    2. die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und
    3. die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuchs

    für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die jeweilige Hilfe nach den Buchstaben a bis c für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist.

  2. die Blindenhilfe ( § 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  3. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( Achtes Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,
  4. die Leistungen nach § 8 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bei Leistungsberechtigten nach § 67 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, sofern bei diesen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden,
  5. die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) bei an Krebs erkrankten Menschen sowie die Hilfe zur Pflege ( Siebtes Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ( § 70 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), sofern diese Hilfen während eines stationären Aufenthalts wegen Krebserkrankung oder nach einem solchen Aufenthalt zu gewähren sind,
  6. die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( Achtes Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 556, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind, und
  7. die Leistungen nach § 8 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn gleichzeitig Eingliederungshilfe nach Teil 2

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